Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
immer wieder versuchen Kfz-Haftpflichtversicherer bei geringen Schäden den Geschädigten auf eine Schadensminderungspflicht zu verweisen, die es in der behaupteten Form gar nicht gibt. Zwar hat eine Meinung in der Literatur, Trost in VersR 1997, die Ansicht verstreten, dass die Bagatellschadengrenze bei etwa 2.500 € anzusetzen sei, dies ist aber eine absolute Mindermeinung geblieben. Der BGH hat die Grenze bei etwa 715 € gezogen. Das AG Kiel sieht sie bei etwa 700 €. Eigentlich kann es eine Bagatellschadengrenze gar nicht geben. Die Schadenshöhe wird bekanntlich erst durch den Sachverständigen festgestellt. Der Geschädigte ist Laie und kann den Schadensumfang in der Regel nicht überblicken. Der erkennende Richter in Kiel hat sich von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung nicht aufs Glatteis führen lassen und in diesem Fall – zu Recht – die Sachverständigenkosten zugesprochen. Es handelt sich mithin um einen untauglichen Versuch der Versicherung. Nachfolgend das Sachverständigenkostenurteil aus Kiel nebst untauglichem Versuch der Beklagten, die sog. Bagatellschadensgrenze anzuheben. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker