AG Kiel verurteilt zur Zahlung der Sachverständigenkosten auch bei einem Schaden von 886,25 € mit Urteil vom 30.11.2011 -113 C 145/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder versuchen Kfz-Haftpflichtversicherer bei geringen Schäden den Geschädigten auf eine Schadensminderungspflicht zu verweisen, die es in der behaupteten Form gar nicht gibt. Zwar hat eine Meinung in der Literatur, Trost in VersR 1997, die Ansicht verstreten, dass die Bagatellschadengrenze bei etwa 2.500 € anzusetzen sei, dies ist aber eine absolute Mindermeinung geblieben. Der BGH hat die Grenze bei etwa 715 € gezogen. Das AG Kiel sieht sie bei etwa 700 €. Eigentlich kann es eine Bagatellschadengrenze gar nicht geben. Die Schadenshöhe wird bekanntlich erst durch den Sachverständigen festgestellt. Der Geschädigte ist Laie und kann den Schadensumfang in der Regel nicht überblicken. Der erkennende Richter in Kiel hat sich von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung nicht aufs Glatteis führen lassen und in diesem Fall – zu Recht – die Sachverständigenkosten zugesprochen. Es handelt sich mithin um einen untauglichen Versuch der Versicherung. Nachfolgend das  Sachverständigenkostenurteil aus Kiel nebst untauglichem Versuch der Beklagten, die sog. Bagatellschadensgrenze anzuheben. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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LG Frankenthal verurteilt KRAVAG-Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (2 S 332/11 vom 08.02.2012)

Mit Urteil vom 08.02.2012 (2 S 332/11) hat das Landgericht Frankenthal auf die Berufung des Geschädigten das Urteil des AG Ludwigshafen vom 14.09.2011 (2 a C 29/11) abgeändert und die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung von 462,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs. Knock-out für die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte vollumfänglich einzutreten hat.

Nimmt der Geschädigte wie vorliegend nach einem Verkehrsunfall anstelle seines nicht mehr fahrtüchtigen oder reparaturbedürftigen Kraftfahrzeuges bei einem kommerziellen Mietwagenunternehmen einen Mietwagen in Anspruch, so gilt für die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Kosten Folgendes:

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BGH urteilt zu den Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall [ BGH-Urteil vom 7.2.2012 – VI ZR 133/11 – ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt liegt auch das zweite Sachverständigenquotenurteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 7.2.2012 – VI ZR 133/11   vor. Das zum Urteil des BGH vom 7.2.2012 – VI ZR 249/11 – gesagte gilt auch hier. Die Sachverständigenkosten sind im Mitverschuldensfall zu quotieren.  Lest selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße

Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 133/11                                                                                      Verkündet am:
.                                                                                                          7. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

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AG Ahrensburg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (41 C 171/11 vom 06.03.2012)

Mit Urteil vom 06.03.2012 (41 C 171/11) hat das Amtsgericht Ahrensburg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 106,94 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Kosten einer Halteranfrage nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch die HUK-Coburg verurteilt. Das Gericht hat auf entsprechenden Antrag durch Beschluss die HUK-Coburg gem. § 79 Abs. S. 1 ZPO als Bevollmächtigte der Beklagten zurückgewiesen. Wiederum ein qualitativ überzeugendes Urteil.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Vollstreckungsbescheid war daher gemäß §§ 700, 343 ZPO aufrechtzuerhalten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu einem Verkehrsunfallschaden gemäß §§ 7 StVG, 249. 398 BGB. Der Kläger hat insbesondere einen Anspruch auf Zahlung der vollen Gutachterrechnung in Höhe von 394,94 € abzüglich bereits geleisteter 288,- €, d.h. in Höhe von restlichen 106,94 €. Unstreitig hat die ursprüngliche Anspruchsinhaberin, d.h., die Unfallgegnerin der Beklagten, ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten.

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LG Aschaffenburg entscheidet zu den erforderlichen Mietwagenkosten unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste und zu den UPE-Aufschlägen bei einem noch nicht drei Jahre alten Pkw mit Berufungsurteil vom 2.2.2012 -23 S 147/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht es nach Bayern. Nachfolgend gebe ich Euch  ein Urteil zur fiktiven Abrechnung und zu den Mietwagenkosten aus Aschaffenburg bekannt. Auch beim LG Aschaffenburg gilt bei den Mietwagenkosten die Schwacke-Liste. Mit überzeugender Begründung hat die Berufungskammer des LG Aschaffenburg die Mietwagenkosten an dem Schwacke-Mietpreisspiegel gemessen und die Fraunhofer-Erhebung abgelehnt. Auch die Frage der Verweisung auf eine Alternativwerkstatt mit ihren günstigeren Preisen und die UPE-Zuschläge wurde zutreffend beurteilt. Insgesamt ein gutes Urteil der Berufungskammer. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
wünscht Euer Willi Wacker.

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Aschaffenburg, 2. Zivilkammer am Donnerstag, 02.02.2012 in Aschaffenburg.

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AG Koblenz erläßt Anerkenntnisurteil gegen den VN der HUK-Coburg, nachdem dieser den Klageanspruch anerkannt hat mit Urteil vom 9.2.2012 -131 C 2080/11- .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch das gibt es. Die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg anerkennt den Klageanspruch, so dass Anerkenntnisurteil zulasten der VN der HUK-Coburg vor der Amtsrichterin der 131. Zivilabteilung des AG Koblenz erging. Das ist aber schon ein schlechtes Bild der Coburger Versicherung, wenn die Versicherte den Klageanspruch vor Gericht anerkennt, um einen eventuell langwierigen Prozess zu vermeiden. Mit dem Anerkenntnis hat der VN der HUK-Coburg im Übrigen auch zu erkennen gegeben, dass er den Anspruch des Geschädigten für gerechtfertigt erachtet im Gegensatz zu seinem Versicherer, der ja die Sachverständigenkosten, um die es hier ging, gekürzt hatte. Eine bittere Niederlage für die HUK-Coburg, obwohl sie noch nicht einmal Prozesspartei war. Dieses Verfahren zeigt auch einmal mehr, wie wichtig es ist, nur den Schädiger zu verklagen. Sobald die HUK-Coburg die Regulierung hinauszögert oder die Schäden nur zum Teil reguliert, sofort die Akte gegen die HUK-Coburg schließen und neue Akte gegen den Schädiger, und nur den, eröffnen. Was meint Ihr. Ich bitte um möglichst rege Kommentierung.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

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LG Bonn verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäß Berufungsurteil vom 26.01.2012 – 8 S 99/11

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor es in das Wochenende geht, hier noch ein Urteil des LG Bonn zum Thema Sachverständigenkosten. Beklagte war natürlich wieder die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Und wieder meinte die HUK-Coburg mit dem Kopf durch die Wand zu können. Wieder hat sie sich Blessuren eingefangen. Nach dem Urteil des BGH zum RDG dürfte die Frage der Aktivlegitimation doch ausgestanden sein. Und doch wird immer noch die Aktivlegitimation durch die Coburger Firma bestritten. Haben die eigentlich gar keine Rechtsabteilung mehr? Oder werden prinzipiell BGH-Urteile dort ignoriert? Man könnte fast daran glauben. Wie so oft hat auch in diesem Verfahren die HUK-Coburg das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage in den Prozessstoff eingebracht. Nach zutreffender Ansicht der Berufungskammer kommt es jedoch darauf gar nicht an, denn unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – kann der Geschädigte nach einem verkehrsunfall eine in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenkostenrechnung als erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Zur einem Preisvergleich ist er nicht verpflichtet. Auch zur Erforschung des örtlichen Marktes ist er nicht verpflichtet. Er kann von der Erforderlichkeit der berechneten Kosten ausgehen (vgl. BGHZ 63, 128ff.).  So langsam stellt sich die Frage, wann lernt das die HUK-Coburg? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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Ein perfektes Urteil? AG Hamburg-Wandsbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (716a C 33/12 vom 01.03.2012)

Mit Urteil vom 01.03.2012 (716a C 33/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten in Höhe von 125,61 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Urteilsbegründung enthält in aller Kürze alles Wesentliche zur Frage, ob dem Geschädigten der Ersatz der vollen Sachverständigenkosten zusteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Herrn X. aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2011 weiteren Schadensersatz in Höhe von 125,61 € gemäß den §§ 249 I, 398, 823 BGB, 7, 17 StVG von dem Beklagten verlangen.

Die volle Haftung des Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2011 ist zwischen den Parteien unstreitig. Es geht nur noch um restliche Sachverständigenkosten.

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BGH urteilt zu den Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall [ BGH-Urteil vom 7.2.2012 -VI ZR 249/11- ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das erste der beiden Revisionsurteile des BGH bezüglich der Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall liegt nun vor. Es ist die Revisionssache VI ZR 249/11 . Im Ergebnis ist der VI. Zivilsenat zwar dazu gelangt, dass bei einem Mitverschulden des Geschädigten er keine vollen Sachverständigenkosten beanspruchen kann. Diese Ansicht hatten bis dato noch OLG Rostock und OLG Frankfurt u.a. vertreten. Dem gegenüber stand die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf mit weiteren Instanzgerichtsurteilen und ein Teil der Literatur. Während ein Teil der Literatur der Ansicht war, dass die Sachverständigenkosten entsprechend der Verursachungsquote zu quotieren seien, wurde auch eine diffenrenzierende Auffassung von Wortmann vertreten, der die Sachverständigenkosten in Relation zu dem gequotelten Schaden stellte. Diese Feinheiten hat der VI. Zivilsenat nicht gesehen oder wollte sie nicht sehen. Denn eines ist klar. Im Falle der vollen Haftung des Unfallverursachers hat der Geschädigte Anspruch auf vollen Schadensersatz. Da zu den Schadenspositionen des Geschädigten auch die erforderlichen Sachverständigenkosten gehören, hat er also auch Anspruch auf volle Erstattung der Sachverständigenkosten, wenn die Gegenseite voll haftet. Trägt der Geschädigte aber – aus welchen Gründen auch immer – eine Mitschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles, dann hat der Geschädigte natürlich auch nur Anspruch auf vollen Schadensersatz im Rahmen seiner Mitverursachungsquote.  Dieser Schadensersatz muss ihm allerdings dann auch voll erstattet werden. Da die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden, was auch BGH-konform ist, muss der gequotelte Schadensbetrag die Basis zur Bestimmung der Sachverständigenkosten sein. Es bleibt daher abzuwarten, was der VI. Zivilsenat mit den Worten „im Umfang der Haftungsquote zu erstatten“ gemeint hat,  sind damit die echt gequotelten Sachverständigenkosten, wie OLG Düsseldorf meint, oder die Sachverständigenkosten entsprechend dem gequotelten Wiederherstellungsaufwand, gemeint.  Ich glaube, dass es auch weiter spannend bleibt. Zwar hat sich der BGH mit Wortmann, den er zitiert, beschäftigt, sich letztlich aber nicht mit seiner modifizierten Auffassung auseinandergesetzt.  Die Zeiten eines scharfsinnigen VI. Zivilsenates sind wohl vorbei? – leider. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Wenn der Amtsrichter nicht mehr weiter weiß, …… (410c C 101/11 vom 13.02.2012)

….. gibt er die Entscheidung darüber, ob das Sachverständigengutachten – wie von der HUK-Coburg behauptet – „unangemessen“ hoch ist, in die Hände eines Sachverständigen.

Streitwert: ca. 250,00 €

Gutachterkostenvorschuss: 1.000,00 €

Zunächst hatte das Gericht einen Vergleich angeregt, dem der Sachverständige nicht zugestimmt hat. Basis dieses Vergleiches sollte das „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg sein, „wohlwissend, dass es sich dabei keinesfalls um eine verbindliche Abrechnungsgrundlage handele“, so das Gericht, dies obwohl sämtliche Fakten vorlagen.

Das Gutachten liegt nunmehr vor mit dem Ergebnis, dass der Sachverständige (selbst Kfz-Sachverständiger) das „Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK“ als eine „grobe Richtlinie“ für die Höhe des Sachverständigenhonorars erachtet. Danach kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Grundhonorar trotz geringer Abweichung in Höhe von 7,60 € nach oben als angemessen zu betrachten ist.

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AG Aachen urteilt top zu den Sachverständigenkosten und flop zu der merkantilen Wertminderung mit Urteil gegen HUK-Coburg vom 12.1.2011 – 101 C 443/10 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten- und Wertminderungs-Urteil aus Aachen bekannt. Während der Richter der 101. Zivilabteilung des AG Aachen die Rechtslage hinsichtlich der erforderlichen Sachverständigenkosten noch richtig beurteilt hat, hat er wegen der merkantilen Wertminderung aber völlig daneben gegriffen. Sogar die bestehende Rechtsprechung wurde ignoriert.  Die merkantile Wertminderung ist keine Rechtsfrage, sondern eine technische Frage, die ein Kfz-Sachverständiger ermitteln kann. Ob dann nach älterer Rechtsprechung bei älteren oder viel gefahrenen Fahrzeugen ein Minderwert zu berücksichtigen ist, ist dann eine Rechtsfrage. Bei der letzteren Behandlung hat sich der Richter offenbar zu sehr auf die irrige Ansicht der Schriftsätze der HUK-Coburg-Anwälte gestützt.   Bei älteren Fahrzeugen gibt es sehr wohl eine  Wertminderung.  Man denke nur an den berühmten Fall des OLG Düsseldorf (I-1 U 107/08 vom 30.11.2010) mit der Wertminderung bei dem Mercedes 300 SL Coupe. Um den vom Berufungsgericht ausgewiesenen Minderwertbetrag feststellen zu können, wurden drei Sachverständigengutachten benötigt. Also kann festgehalten werden, dass der erste Teil des Urteils top ist, während der zweite Teil flopt. Gebt bitte vielzählig Eure Meinungen ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Altona spricht in einem Verfahren gegen den Halter volles SV-Honorar zu, aber …. (315a C 136/11 vom 01.03.2012)

Mit Urteil vom 01.03.2012 (315a C 136/11) hat das Amtsgericht HH-Altona den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten in Höhe von 199,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die ebenfalls geltend gemachten Kosten für eine anwaltliche Inanspruchnahme sowie die Kosten für eine Auskunft aus dem Halterregister hat das Gericht nicht zugesprochen und dabei diese Nebenkosten als Grundlage einer Quotelung der Prozesskosten herangezogen. Die Berufung wurde für den Beklagten zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Er wurde nach einem Verkehrsunfall am xx.xx.2010 von der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten mit der Anfertigung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe beauftragt.

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