AG Wesel verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.07.2010 (4 C 112/10) hat das AG Wesel die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde zzgl. einem Aufschlag von 20%.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 895,23 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen. Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II BGB. Hiernach darf der Geschädigte  vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w. Nachw.). Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782).

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AG Bad Oeynhausen spricht mit Urteil vom 28.5.2009 -18 C 175/08- bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zu.

Mit der nachfolgenden Entscheidung hat das AG Bad Oeynhausen – allerdings vor dem VW-Urteil – zu den Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten und den Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung geurteilt. Hinsichtlich der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge auch heute noch aktuell. Hier das Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 28.5.2009:

AG Bad Oeynhausen
Az.: 18 C 175/08
vom 28.05.2009

Aus den Gründen:

Auch soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin habe sich als Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen, welche von der Beklagten aufgezeigt worden sei, kann die Beklagte hiermit nicht durchdringen. Entgegen dieser Ansicht kann die Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten verlangen und muss sich auch dann nicht auf die einer sogenannten „freien“ Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt, wie dies vorliegend geschehen ist.

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AG Augsburg verurteilt zur Zahlung gekürzter Stundenverrechnungssätze, Sachverständigenkosten und Kosten der Nachtragsbegutachtung mit Urteil vom 8.1.2008 -71 C 3079/07-.

Mit dem nachstehend aufgeführten Urteil des Amtsgerichtes Augsburg vom 8.1.2008 – 71 C 3079/07 – hat dieses die Beklagte verurteilt, die von ihr gekürzten Positionen Stundenverrechnungssätze, Sachverständigenkosten und Kosten des Nachtragsgutachtens zu zahlen. Die sämtlichen vorgebrachten Kürzungsgründe der Beklagten waren unbegründet. Eine bittere Niederlage für die Beklagte.

Nachfolgend das – zugegebenermaßen schon etwas ältere – Urteil aus Augsburg, das hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Kosten für das Nachtragsgutachten aber immer noch aktuell ist.

AG Augsburg Az.: 71 C 3079/07
vom 08.01.2008

Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 675,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 16.4.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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AG Ansbach spricht Stundenverrechnungssätze der Markenfachwerkstatt, Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Schadensregulierung zu und verneint Verweisung auf Referenzwerkstatt der Haftpflichtversicherung (Urt. v. 21.6.2010 – 4 C 443/10)

Der Amtsrichter der 4. Zivilprozessabteilung des AG Ansbach hat mit Endurteil vom 21.6.2010 – 4 C 443/10 – die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger restlichen Schadensersatz in Form der gekürzten Stundenverrechnungssätze sowie die im Schadensgutachten aufgeführten Ersatzteilpreisaufschläge und die Verbringungskosten zu zahlen. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass eine Verweisung des Klägers auf eine Referenzwerkstatt der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Kläger unzumutbar ist. Nachfolgend das Urteil, das in bemerkenswerter Weise die zugesprochenen Positionen begründet :

Amtsgericht Ansbach

– 4 C 443/10 –
21.6.2010

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des ….. – Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ….

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BVerwgG, AZ: 6 C 12.09 (27.10.2010) – GEZ – “Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC”

Laut Pressemitteilung, Nr. 23/10 von heute hat das Bundesverwaltungssgericht entschieden, dass für internetfähige PC GEZ-Gebühren zu entrichten sind.

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

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Muss die Assekuranz sich unser Geld bald mit Desertec teilen?

Strom aus  Afrika und dem Nahen Osten und aus Südasien nach Europa oder doch nur deutsche Steuergelder  nach Afrika, dem Nahen Osten und Südasien?

Schon wieder ein „alternativloses“ Geldgrab: „Desertec“

Szenenwechsel, Frankfurt 23. Oktober 2010:

Seit gestern, 23. Oktober, aber ist bei Desertec ALLES anders: Paul van Son, Geschäftsführer der „Desertec Industrial Initiative“, forderte via FAZ-Interview implizit -aber eindeutig und öffentlich und entgegen bisherigen Plänen- STEUERMITTEL für sein -zudem noch „alternativloses„- superteures Projekt !
Dem deutschen Steuerzahler kann man versprechen, dass die Investitionen der ersten 15 Jahre in den zweiten 25 Jahren zurückverdient werden„.

Ein  interessanter weil hinterfragender Artikel von Peter Boehringer auf www.goldseitenblog.com

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CARINDA-Index: Preise für Kfz-Versicherung steigen 2011 um durchschnittlich 12 Prozent – Einsparpotenzial steigt auf 524 Euro

Quelle: Presseportal vom 18.10.2010

Augsburg (ots) – Kfz-Versicherungen werden mit Jahreswechsel 2010/2011 durchschnittlich um 12 Prozent teurer. Die günstigsten Versicherer heben ihre Tarife durchschnittlich um 7 Prozent an, die teuersten Gesellschaften um 14 Prozent. Damit steigt auch das Einsparpotenzial nochmals stark an: Der Abstand zwischen den durchschnittlich günstigsten und teuersten Gesellschaften für die Versicherung eines Autos steigt zum Januar 2011 im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent von 436 Euro auf 524 Euro. Das ergab eine Auswertung des Vergleichsportals Aspect Online.

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Für 80.000 Euro müssen viele Omas eine ganze Weile stricken

…. und ein unabhängigen Kfz.-Sachverständiger, für den muss – bei  1/3 Honorarerstattung durch den Coburger Versicherer – der Arbeitstag 24 Stunden und die Nacht noch dazu haben.

Radio Plassenburg titelt:

„Das Kind hat einen Namen:
Neue Coburger Halle heißt HUK-Coburg-Arena“

Auch wenn über den Preis Stillschweigen vereinbart wurde, von bis zu 80.000 Euro pro Jahr soll laut dem Sender der HUK-Coburg das Namensrecht auf 5 Jahre an der neuen Sporthalle Wert gewesen sein.

„Auf Empfehlung“, so heißt es an anderer Stelle, habe sich der Stadtrat in nichtöffentlicher Abstimmung für den Coburger Versicherer entschieden.

Mehr scheint  die „Neue Presse“ zu wissen. Der VR-Bank Vorstand Wolfgang Gremmelmaier habe seinen Glückwunsch ausgesprochen. Der Mitbewerber sehe es sportlich. Abschließend heißt es im Artikel

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LG Mönchengladbach, Az. 3 O 265/09 vom 12.01.2010 – Irreführender Opel-Leasingvertrag ist unwirksam

Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem von den Rechtsanwälten Szary, Breuer, Westerath & Partner erstrittenen Urteil die Restwertausgleichsklausel in den Leasingverträgen der GMAC  für unwirksam erklärt, da die Leasingnehmer durch in den GMAC-Verträgen enthaltene Kilometerangaben in die Irre geführt werden und GMAC zudem nicht auf die Gefahr hinweist, dass der kalkulierte Restwert unrealistisch sein kann.

Eine dem Leasingnehmer abverlangte unterschriebene Selbstauskunft über eine “vereinbarte Fahrleistung” in Kilometern ist im Verhältnis zu einer Restwertgarantieklausel widersprüchlich und führt gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit der Restwertgarantieklausel.

DAS URTEIL

In dem Rechtsstreit gegen die GMAC Leasing GmbH hat das Landgericht – 3. Zivilkammer – Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin …

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BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 182ff

Wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen. Lest selbst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 42/73                                                                             Verkündet am: 29. Oktober 1974

in dem Rechtsstreit

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.

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BGH erneut zur Kostentragungspflicht bei Erledigungserklärung (VI ZR 233/09 vom 21.09.2010)

Mit Beschluss vom 21.09.2010 (VI ZR 233/09) hat der BGH entschieden, dass in dem Fall, in dem der Beklagte nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserklärung mit Beantragung der Auferlegung der Kosten auf die Beklagte durch Kläger und Streithelfer reagiert und statt dessen sowohl die Klagforderung als auch die Nebenforderungen zahlt, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, auch die der Nebenintervention.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 959,88 €

Gründe:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Juni 2006. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die Klageforderung einschließlich Nebenforderung beglichen. Sie sei bereit, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen.

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HUK-Coburg ging auch vor dem AG Cuxhaven mit Urteil vom 5.10.2010 (5 C 315/10) baden.

Wie so oft ging auch der Rechtsstreit vor dem AG Cuxhaven um die Sachverständigenkosten. Wieder einmal wollte die HUK-Coburg ihre rechtsirrige Ansicht hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten durchboxen – und ging k.o.. Nachstehend das komplette Urteil des AG Cuxhaven.

Amtsgericht Cuxhaven

Geschäfts-Nr.: 5 C 315/10

Verkündet am 05.10.2010

im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro

Klägerin

gegen

HUK Coburg Versicherung, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht … am 05.10.2010

für Recht erkannt:

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