Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 259/09 vom 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 259/09
Verkündet am:
13. Juli 2010

a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).

b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09 – LG Frankfurt am Main
                                                                          AG Frankfurt am Main

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Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg und BVSK-Honorarempfehlung sind kein Vergleichs- und Orientierungsmaßstab für Sachverständigenkosten freier Sachverständiger.

Immer wieder werden gerade von der HUK-Coburg die Sachverständigenkosten freier und unabhängiger Sachverständiger gekürzt auf das Niveau der BVSK-Honorarempfehlung oder des Gesprächsergebnisses zwischen dem BVSK und verschiedenen Versicherungen, unter anderem auch der HUK-Coburg. Bereits mehrfach wurde in diesem Blog darauf hingewiesen, dass derartige „Empfehlungen“ oder „Gesprächsergebnisse“ zwischen einem Sachverständigenverband und der Versicherungswirtschaft kein Maßstab sein können. Die Rechtsprechung hat reagiert. Lesen Sie den nachfolgenden Bericht.

In einem Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten hat sich das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.5.2010 – 345 C 8750/10 eindeutig gegen eine Anwendung des sogenannten „Gesprächsergebnisses BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“ ausgesprochen. Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nur einen Teil der vom Sachverständigen berechneten Kosten für das von ihm ordnungsgemäß erstellte Schadensgutachten reguliert. Sie war der Ansicht, Maßstab für die Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten sei das von ihr vorgelegte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“. Die darin aufgeführten Honorarbeträge seien angemessen und üblich. Das vom Sachverständigen berechnete Honorar sei unangemessen und in der Höhe nicht erforderlich. Die von der Versicherung vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten war weder von dem Geschädigten noch von dem Sachverständigen zu akzeptieren.

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Auch das LG Dortmund hält das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen für nicht anwendbar ( Berufungsurteil vom 5.8.2010 -4 S 11/10-).

Auch die Berufungskammer des Landgerichtes Dortmund hat sich gegen die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses des BVSK mit Versicherung ausgesprochen, nachdem die Beklagte zur Prüfung der Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten auf dieses Gesprächsergebnis verwiesen hatte. Das Gericht prüft zwar (rechtsirrig) die Angemessenheit des Sachverständigenhonorares im Schadensersatzprozess, statt die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB festzustellen, hält aber die von der Beklagten vorgelegten Werte aus dem Gesprächsergebnis nicht für anwendbar. Denn es handelt sich hierbei um eine Besprechung, die verschiedene Versicherungen mit dem BVSK geführt haben. Als Ergebnis wurden die als „angemessen“ erachteten Honorare in einer Tabelle zusammengefasst, die nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK, des Herrn Rechtsanwalt Fuchs, in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre Angemessenheit dienen sollen (vgl. eigene Aussage des GF des BVSK in SP 2008, 194). Damit dient das Gesprächsergebnis eigentlich nur der werkvertraglichen Überprüfung des Sachverständigenhonorares auf seine Angemessenheit. Im Schadensersatzprozess kommt es aber auf werkvertragliche Gesichtspunkte nicht an (vgl. OLG Naumburg DS 2006,283, 284; Wortmann NZV 1999, 414, 415; ders. DS 2009, 300).

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Das AG Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in zusammengefasster Summe von 1.351,20 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.7.2010 [385 C 3772/09 (70)].

Der Amtsrichter der 385. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – hat mit Urteil vom 9.7.2010 die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt die von dem klagenden Kfz-Sachverständigen geltend gemachten gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in vollem Umfang zu zahlen. Der Kläger hatte mehrere von der Beklagten zu Unrecht gekürzte Sachverständigenkosten zu einer Zahlungsklage über 1.351,20 Euro nebst Zinsen zusammengefaßt (Klagehäufung) und diese bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht, hier in Frankfurt-Höchst, eingeklagt. Obwohl sich die Beklagte mit nichtigen Gesichtspunkten gegen die Klagehäufung (wegen der damit erreichten Berufungssumme) gewehrt hatte, wurde sie vollumfänglich verurteilt. Auch der Versuch der Beklagten, die Prozessbevollmächtigte des Klägers, aus dem Rechtsstreit zu boxen, mißlang. Allerdings hat das Urteil einen Schönheitsfehler. Wieder einmal ist ein Richter der Argumentation der Beklagten auf den Leim gegangen und hat statt der Voraussetzungen des § 249 BGB werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft, § 632 BGB. Nachfolgend das Urteil aus Frankfurt-Höchst:

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Volvo kooperiert mit HDI

Quelle: Autohaus Online vom 30.08.2010

Die Volvo Auto Bank Deutschland GmbH und die HDI Direkt Versicherung AG haben eine strategische Partnerschaft für das lukrative Kfz-Versicherungsgeschäft geschlossen. Die neue „Volvo Auto Versicherung“ für Neu- und Gebrauchtwagen werde ab 1. Oktober 2010 über den Vertragshandel angeboten und biete den Kunden „umfassenden Versicherungsschutz zu fairen Preisen“, teilte der Importeur am Montag in Köln mit. Bisheriger Versicherungspartner war die Basler Securitas.

Die Autohaus-Betreuung und die Schadenbearbeitung übernimmt anschließend die HDI-Niederlassung Berlin.

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Das AG München verurteilt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars (345 C 8750/10 vom 19.05.2010)

Mit Entscheidung vom 19.05.2010 (345 C 8750/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht München zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorares verurteilt. Das Gericht orientiert sich im Rahmen des § 287 ZPO an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 und lehnt eine „Preiserhebung, welche von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurde“ (= BVSK-HUK-Gesprächsergebnis) ab. Des weiteren wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Das Urteil wurde uns freundlicherweise durch Herrn Rechtsanwalt Marcus Kaiser, 68199 Mannheim, zur Verfügung gestellt.

Aus den Gründen:

I. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Kläger EUR 117,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.1.2010 zuzüglich EUR 39,00 vorgerichtliche Kosten und EUR 2,56 Vordruckkosten zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 117,13 festgesetzt.

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Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kein Orientierungsmaßstab.

In einem Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten hat sich das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.5.2010 – 345 C 8750/10 – eindeutig gegen eine Anwendung des sogenannten „Gesprächsergebnisses BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“ ausgesprochen. Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Coburg vorgerichtlich nur einen Teil der vom Sachverständigen berechneten Kosten für das von ihm ordnungsgemäß erstellte Schadensgutachten reguliert. Die HUK-Coburg war der Ansicht, das vom Sachverständigen berechnete Gutachterhonorar sei der Höhe nach nicht erforderlich, weil es nicht angemessen und üblich sei. Maßstab für die Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten sei allein das von ihr vorgelegte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“. Die darin aufgeführten Honorarbeträge seien angemessen und üblich. Das vom Sachverständigen berechnete Honorar sei dagegen unangemessen und in der Höhe nicht erforderlich. Die von der Versicherung vorgerichtlich  vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten war weder von dem Geschädigten noch von dem Sachverständigen zu akzeptieren.

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Rettet die Restwertbörsen – BVSK nachhaltig beratungsresistent

Neues Rundschreiben aus Kalau bzw. Schilda?

In diversen Beiträgen hatten wir über das „gestörte Verhältnis“ des BVSK zu den Urheberrechten im Allgemeinen und insbesondere zu der Handhabung der Urheberrechte  seiner Mitglieder berichtet. U.a. am 21.06.2010 und am 09.08.2010. Auch der offene Brief des Sachverständigenverbandes VKS an den BVSK vom 12.08.2010 scheint wohl ins Leere gegangen zu sein? Dies hatte sich ja bereits mit der Beantwortung durch den GF des BVSK am 12.08.2010, veröffentlicht bei CH am 13.08.2010, abgezeichnet.

Der BVSK-Geschäftsführer will offensichtlich, entgegen aller sach- und fachlichen Widerstände, weiterhin erreichen, dass seine Mitglieder den Versicherern grundsätzlich Nutzungsrechte für die Gutachten-Lichtbilder einräumen, für einen pauschalen Betrag in Höhe von EUR 2,50 / Gutachten, unabhängig davon, wie viele Lichtbilder das Gutachten enthält sowie unabhängig vom Nutzungszweck usw.? Darüber hinaus soll dieser Betrag nun dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden? Der Geschädigte soll also künftig noch dafür bezahlen, dass dem Versicherer mit „Schützenhilfe“ des eigenen Gutachters das Recht eingeräumt wird, einen höheren, überregionalen Restwert über eine Restwertbörse zu ermitteln, der dann wiederum dem Geschädigten in Abzug gebracht wird? Dass sich der Sachverständige seinem Auftraggeber gegenüber ggf.  schadensersatzpflichtig macht, wird weiterhin elegant „verschwiegen“. Auch wird bisher mit keiner Silbe erwähnt, dass Versicherer das Fahrzeug des Geschädigten rechtswidrig – da ohne dessen Genehmigung/Zustimmung – in  Restwertbörsen zum Verkauf anbieten.

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Urteilslisten – Update 09/2010

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Erweiterte Befugnisse der BaFin gegenüber Banken und Versicherungen erteilt

Bafin verlangt Rücktritt von zehn Aufsichtsräten

Von Hanno Mußler

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht in zehn Fällen gegen Aufsichtsräte von Banken und Sparkassen vor. Damit nutzt sie die Befugnisse, die ihr der Gesetzgeber im vergangenen Sommer erteilt hatte, um künftige Krisen zu vermeiden.

31. August 2010 Die Bankenaufsicht nutzt ihre in der Finanzkrise erhaltenen neuen Kompetenzen und geht gegen Aufsichtsräte von Banken und Sparkassen vor. „Derzeit laufen zehn Abberufungsverfahren gegen Aufsichtsräte nicht systemrelevanter Banken, darunter sind auch Sparkassen“, sagte der Pressesprecher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in Frankfurt. Landesbanken sind aber offenbar nicht darunter, womöglich aber Genossenschaftsbanken.

Bankaufsichtsräte sind  unzuverlässig, etwa in den Fällen, wenn sie vorbestraft oder straffällig geworden seien. Und  Aufsichtsräte von Versicherern …..?

Quelle: faz.net, alles lesen >>>>>>>>>>

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AG Merzig (Saar) verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Duisburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.8.2010 [24 C 438/10].

Der Amtsrichter der 24. Zivilabteilung des AG Merzig (Saarland) hat mit Urteil vom 20.8.2010 ( 24 C 438/10 ) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Duisburg verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 288,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten begründet.

Der Kläger ( Sachverständiger aus S.) ist aufgrund der am 24.7.2009 erfolgten Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten A. gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Es handelt sich um eine Abtretung an Erfüllungs Statt, durch welche der Kläger Vollrechtsinhaber wurde und somit eine eigene Rechtsangelegenheit verfolgt. Die Abtretung ist auch wirksam, da sich aus ihr ergibt, in welcher Höhe welche Forderung (Brutto-Gutachterrechnungsbetrag von 644,86 € ) abgetreten wurde. Bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung der Beklagten schuldet sie die zugesprochenen Sachverständigenkosten nach den §§ 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

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AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.7.2010 [344 C 5102/10].

Das Amtsgericht München hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Allerdings hat der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin zur Frage der „Angemessenheit“ die BVSK-Tabelle herangezogen. Dies macht die Begründung dann nicht mehr so überzeugend. Nachfolgend das vollständige Urteil:

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer:
344 C 5102/10

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Das Amtsgericht München erlässt durch Vertretungsrichter/in
lt. Präs.beschl. v. 24.3.10 .

in dem Rechtsstreit

C.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin A

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