Verbietet das beabsichtigte “Internet Datenschutzgesetz” die Weitergabe der Daten an Restwertbörsen?

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar erwartet von der Bundesregierung angesichts der zur Zeit bestehenden Diskussion um „Google Street View“ eine baldige Vorlage eines Gesetzesentwurfes zum Schutz der Bürger vor Datenübertragungen im Internet.  Angesichts der Diskussion um «Google Street View» hält er verbesserte Regelungen zum Datenschutz im Internet für dringend erforderlich. Eine Bundesratsinitiative war bekanntlich gescheitert. Er spricht sich insbesondere für ein zentrales Widerspruchsregister gegen Veröffentlichungen persönlicher Daten im Internet und für ein ausdrückliches Verbot der Bildung von Persönlichkeitsprofilen aus. Nicht akzeptabel wäre es auch, wenn die Betroffenen separat gegenüber allen Anbietern entsprechender Dienste der Veröffentlichung widersprechen müssten, so Schaar weiter. Durch ein zentrales Widerspruchsregister könne stattdessen sichergestellt werden, dass ein einziger Widerspruch die Betroffenen gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Internet schütze. Ferner wendet sich Schaar in diesem Zusammenhang gegen die Bildung von Persönlichkeitsprofilen. Ein entsprechendes Verbot könnte etwa dazu beitragen, dass die Daten über Mieter oder Eigentümer von veröffentlichten Gebäuden nicht mit anderen persönlichen Informationen zusammengeführt und ausgewertet werden. Die Verknüpfung von personenbezogenen Daten solle nur dann zulässig sein, wenn die Betroffenen damit einverstanden seien oder wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorschreibe.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung von Wertminderung und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.Juli 2010 [31 C 1188/10].

Die zuständige Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Urteil vom 28.Juli 2010 – 31 C 1188/10 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt an den klagenden Unfallgeschädigten Wertminderung und restliche Sachverständigenkosten zu zahlen. Dabei hat die Amtsrichterin Verweise auf BVSK gleich als nicht maßgeblich abgebügelt. Das gleiche gilt für Verweise auf Üblichkeit und Angemessenheit. Nachstehend das – lesenswerte – Urteil des AG Nürnberg:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2009, sowie 43,31 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 14 Prozent und die Beklagte 86 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse, dieses Mal gesamtschuldnerisch mit dem VN, erneut zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.7.2010 [28 C 667/10].

Der Amtsrichter der 28. Zivilabteilung hat erneut die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Saarbrücken, verurteilt, gemeinsam mit ihrem VN als Gesamtschuldner an die Klägerin 642,21 € nebst Zinsen sowie 20,– € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreites. Nachfolgend das Urteil des AG Saarlouis vom 22.7.2010 – 28 C 667/10 -, auf das im vorgehenden Beitrag von mir in den Urteilsgründen hingewiesen wurde:

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten zu 1. als Halter und Fahrer und die Beklagte zu 2. als zuständigen Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 21.1.2010 in Saarlouis. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für sämtliche Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.8.2010 [28 C 660/10].

Der Amtsrichter der 28. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis hat mit Urteil vom 4.8.2010 ( 28 C 660/10) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 589,83 € nebst Zinsen gemäß der Rechnung des Sachverständigenbüros R. GdbR vom 8.12.2008 freizustellen.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 6.11.2008 ein Restschadensersatzanspruch, gerichtet auf Freistellung in begehrter Höhe, zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen steht außer Zweifel.

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Hinweisverfügung des AG Cham (Bayern) vom 4.8.2010 richtet sich hauptsächlich gegen die HUK-Coburg (9 C 362/10).

Die zuständige Richterin der 9. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Cham (Bayern) weist insbesondere die Beklagtenseite mit Hinweisverfügung vom 4.8.2010 in einem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 9 C 362/10 um restliche Sachverständigenkosten auf Folgendes hin:

1. Eine Ex-post-Überprüfung der Angemessenheit der Gutachterkosten ist nicht Aufgabe des Gerichtes. Die Angemessenheit der Vergütung gem. § 632 BGB spielt lediglich eine Rolle bei einem Rechtsstreit zwischen Gutachter und Geschädigtem, darf aber nicht dazu führen, dass der Geschädigte im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer des Unfallgegners benachteiligt wird. Gleiches gilt für die Prüfbarkeit von Rechnungen. Diese Anforderung gilt nur im Verhältnis der Werkvertragsparteien !

Vielmehr gilt gem. § 249 BGB der Grundsatz der Totalreparation, bei der es darauf ankommt, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch aus maßgeblicher ex-ante-Sicht die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Die Gutachterkosten sind demnach grundsätzlich eine ersatzfähige Schadensposition.

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“noa bank Schließung – BaFin ordnet Veräußerungs- und Zahlungsverbot an”

Nachdem bisher einmalig in Deutschland ein Versicherer Insolvenz angemeldet hat, ein weiterer großer Versicherer seine Geschäftstätigkeit sukzessive ins  Ausland verlegt, stehen nun in Deutschland den ersten privaten Bankkunden unruhige Nächte bevor.

noa bank Schließung – BaFin ordnet Veräußerungs- und Zahlungsverbot an

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reagiert unverzüglich auf Aus der noa bank

Ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot wird von der BaFin normalerweise nur angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass die Gelder der Kunden plötzlich verlorengehen könnten. Auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht musste die noa bank deshalb heute den „Verkehr mit der Kundschaft“ schließen und darf keinerlei Gelder mehr entgegennehmen von ihren Kunden – es sei denn, diese sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der noa bank bestimmt. Die BaFin will mit dem Verbot die verbliebenen Vermögenswerte der Bank sichern. Die schnelle Reaktion der BaFin deutet möglicherweise darauf hin, dass die Befürchtung seitens der Finanzaufsicht besteht, die Kundengelder könnten sonst verloren gehen.

Quelle: finanznews,  alles lesen: >>>>>>>>>>

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AG St. Wendel verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten und zur Zahlung restlicher Wertminderung mit Urteil vom 29.6.2010 [4 C 256/10].

Der Amtsrichter der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichtes St. Wendel (Saarland) hat auf die Klage des geschädigten Kfz-Eigentümers hin die Beklagte mit Urteil vom 29.6.2010 (4 C 256/10) verurteilt,  den Kläger  von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 € nebst Zinsen gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros R. GdbR. vom 18.1.2010 freizustellen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,– € nebst Zinsen zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von  43,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.2009 im Bereich des Amtsgerichtes St. Wendel, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang haftet. Der Kläger beauftragt das Sachverständigenbüro R. GdbR mit der Erstellung eines Gutachtens, wofür der Sachverständige 879,47 € berechnete, auf die die Beklagte lediglich 244,– € zahlte.

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Jeder Geschädigte sein eigener Gutachter? Oder wie der HDI das Wort “GUTACHTEN” vermeidet

Anschreiben an einen Haftpflichtgeschädigten

Sehr geehrte …..

Ihren Schadenfall möchten wir weiter zügig bearbeiten. Wir benötigen aber noch ergänzende Informationen. Bitte schicken Sie uns deshalb den Fragenbogen …..

Sollten Ihnen bereits Unterlagen zur Schadenhöhe vorliegen, dann fügen Sie diese dem Fragebogen bei und beziffern die Höhe Ihrer Forderung.

Bitte  schicken Sie uns Fotos von den Beschädigungen am Fahrzeug. Fertigen Sie bitte auch Bilder an, auf denen das gesamte Fahrzeug und das Kennzeichen zu erkennen sind. Die Fotokosten werden wir selbstverständlich übernehmen. Sie können uns auch Digitalfotos (auch MMS) senden. Bitte geben Sie unbedingt die Schadennummer in der Betreffzeile Ihres Mails an.

Mit freundlichen Grüßen

HDI Direkt Versicherungs AG

Kraftschaden

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DEVK legt bei Auto-Policen drauf

Quelle: FTD/Herbert Fromme vom 16.06.2010

Der Preiskampf in der Kfz-Versicherung hat Spuren hinterlassen: Nur die Erträge aus Kapitalanlagen bewahrten die DEVK in der Auto-Sparte vor einem betriebswirtschaftlichen Verlust. Dennoch will der Versicherer beim Kampf um Marktanteile weiter mitmischen.

Für den Kölner Versicherungsverein DEVK drohen Autoversicherungen zum Verlustgeschäft zu werden. Mit einer Schaden-Kosten-Quote von 107 Prozent gab die Nummer fünf der Sparte in Deutschland mehr als seine gesamten Beitragseinnahmen in der Autoversicherung aus, um Schäden, Verwaltungs- und Vertriebskosten zu bezahlen.

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OLG Thüringen verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.10.2009 (9 U 646/08) hat das OLG Thüringen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer 962,16 € verurteilt. Streitig war im konkreten Fall, ob die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan hat, nach der sie einen Unfallersatztarif geltend gemacht, da ihr ein günstigerer Mietwagentarif nicht zugänglich war.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am  xx.xx.2004 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen S. und P. ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Nissan Serena (amtliches Kennzeichen …..). Der Beklagte zu 1 ist Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs Renault Clio (amtliches Kennzeichen ……), welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.

Wegen des Unfallhergangs vom xx.xx.2004, der Einzelpositionen der Scha­densersatzforderung der Klägerin sowie deren Höhe und den von der Beklag­ten zu 2 darauf geleisteten Zahlungen sowie des sonstigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO.

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AG Lübeck spricht BVSK-Empfehlung keine rechtliche Wirkung zu und verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.7.2010 [31 C 1771/10].

Das Amtsgericht Lübeck hat dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen das von der HUK-Coburg gekürzte Sachverständigenhonorar zugesprochen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die BVSK-Honorarempfehlung nicht maßgeblich sein kann. Wieder einmal ist die „BVSK-Tabelle“ als nicht verbindlich bezeichnet worden. Nachfolgend das Urteil des AG Lübeck vom 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 28.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

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Noch einmal Zurich: “…. deutsche Zurich-Kunden künftig in Irland versichert.”

Bafin genehmigt Fusion mit irischer Gesellschaft

Die Finanzaufsicht BaFin hat die Verschmelzung der Zurich Versicherung in Frankfurt auf ihrer Dubliner Schwestergesellschaft Zurich Insurance PLC nur mit Auflagen genehmigt.

Außerdem hat sich die Gesellschaft verpflichtet,die Kunden ausdrücklich aufzuklären, dass sie Widerspruch gegen die Verschmelzung einlegen können. Die BaFin wollte nicht Stellung nehmen, Zurich war nicht erreichbar.

(……..)

Der Schweizer Konzern hat inzwischen die meisten seiner EU-Landesgesellschaften in der Schaden- und Unfallversicherung auf die Dubliner Tochter verschmolzen. Dadurch spart er viel Eigenkapital und reduziert die Kosten. In der komplexeren Lebensversicherung prüfen die Schweizer ein ähnliches Vorgehen.
Quelle: FINANCIAL  TIMES DEUTSCHLAND,  alles lesen: >>>>>>>>>>
Zu den Hintergründen siehe auch:   VersicherungsJournale.de
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