Interessenkonflikt beim “Idiotentest”

15.07.2010 03:07

Ex-Justizministerin: Interessenskonflikt beim “Idiotentest“

Die SPD-Bundestagsabgeordnete und frühere Bundesjustizministerin, Brigitte Zypries, hält es für einen klaren Gesetzesverstoß, wenn Firmen wie Dekra, der TÜV Süd und der TÜV Thüringen nach dem Führerscheinverlust sowohl Vorbereitungskurse als auch die MPU, den sogenannten Idiotentest, anbieten. Die Fahrerlaubnisverordnung untersage diese Praxis, sagte Zypries der Frankfurter Rundschau (Donnerstagausgabe). Praktiziert wird dies jedoch unter anderem in Hessen, wo die Firma Gomobil 400 Euro teure Vorbereitungskurse zur Fahreignung anbietet.

„Ich finde es sehr problematisch“, sagt Zypries der FR, „dass durch einfallsreiche Unternehmenskonstruktionen der Eindruck entsteht, dass der TÜV Hessen Geld von der einen Hand in die andere schiebt.“

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AG Meschede verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.06.2010 (6 C 119/10) hat das AG Meschede die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 406,54 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle und die Erhebung von Dr. Zinn werden nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist weitgehend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten.

Gemäß § 249 Abs. II BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann.

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AG Aachen weist Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 15.02.2010 (101 C 301/09) hat das AG Aachen die auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen. Danach steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, wenn dieser nicht darauf hinweist, dass eine vollständige Erstattung der Mietwagenkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht erfolgen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung aus dem Mietvertrag vom 21.03.2008 i.V.m. § 535 Abs.2 BGB in Höhe 333,26 €. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage ausschließlich den hälftigen Mehrwertsteueranteil aus der Rechnung vom 15.04.2008 in dieser Höhe.

Der Beklagte konnte aber vorliegend gegenüber diesem grundsätzlich bestehenden Anspruch der Klägerin mit einem ihm aus einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB aufrechnen.

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AG Riesa verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.01.2010 (6 C 401/09) hat das AG Riesa die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 894,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In Riesa gilt nach wie vor die Schwacke-Liste bei Ablehnung der Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG die Bezahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 894,62 Euro sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,10 Euro verlangen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung, nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten ver­langen, da diese regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung gehören.

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Das AG Buxtehude verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (32 C 77/09 vom 13.05.2009)

Mit Entscheidung vom 13.05.2009 (32 C 77/09) wurde die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrende Beamte Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Buxtehude zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt.

Aus den Gründen:

In dem Rechtsstreit gegen HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrende Beamte Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg, hat das Amtsgericht Buxtehude im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund der bis zum 06.05.2009 eingegangenen Schriftsätze durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 186,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 121,33 € seit dem 26.11.2008 sowie auf weitere 65,16 € seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

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Beschluss des AG Leipzig: HUK Coburg trägt die Kostenlast bei einem Klageverfahren um das Sachverständigenhonorar nach Erledigung

Mit Beschluss vom 13.11.2009 (111 C 7928/09) wurden der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten für das Klageverfahren auferlegt , nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten – die HUK hatte die Forderung des Sachverständigenhonorars anerkannt.

…wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Leipzig am 13.11.2009 durch Richterin am Amtsgericht … folgenden

BESCHLUSS

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 140,65 Euro festgesetzt.

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Restwertangebote jetzt doch ohne Lichtbilder?

Über einen namhaften Sachverständigen aus dem süddeutschen Raum erhielt ich folgende Information, dass Fahrzeugeinstellungen in die Onlinerestwertbörse auch ohne Fotos möglich sei. Der Mitteilung war ein Informationsschreiben der Firma net.casion AG, Unterhaching, Bayern beigefügt. Das Informationsschreiben der Firma net.casion AG gebe ich wie folgt bekannt:

car.casion news 2010 / Fahrzeugeinstellungen ohne Fotos!!!

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den vergangenen und kommenden Tagen wurden bzw. werden bei car.casion verstärkt Fahrzeugeinstellungen ohne Fotos vorgenommen. Hierbei handelt es sich nicht um technische Einstellungsprobleme bei car.casion, sondern vielmehr um die Berücksichtigung einer neuen BGH-Entscheidung I ZR 68/08.

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OLG Köln weist Berufung der beteiligten Versicherung nach Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (1-25 U 2/10 vom 29.06.2010)

Mit Urteil vom 29.06.2010 (1-25 U 2/10) weist das OLG Köln die von der beteiligten Versicherung eingelegte Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn vom 23.12.2009 (3 O 172/09) zurück, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten  in 36 Fällen verurteilt wurde. Dieser Senat des OLG Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, entgegen des Vortrages der Versicherung wird die Fraunhofer Tabelle abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die klagende Autovermietung macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 36 Verträgen geltend, die aus Anlass der Vermietung von Fahrzeugen nach einen Unfall entstanden sind. Die Fahrzeuge der Schädiger waren sämtlich bei der Beklagten versichert; die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Während die Klägerin ihrer Abrechnung den sogen. gewichteten (Modus-) Normaltarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2008 (im Folgenden: Schwacke AMS) – zuletzt noch mit einem pauschalen Aufschlag von 10 % – zugrunde legt, ist nach Auffassung der Beklagten die Verwendung des Schwacke AMS ungeeignet. Für die Berechnung des zu ersetzenden Mietpreises sei vielmehr der durch das Fraunhofer Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation erstellte „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ (im Folgenden: Fraunhofer MMD) zu verwenden.

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AG Bad Doberan verurteilt Concordia Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.06.2010 (10 C 12/10) hat das AG Bad Doberan die Concordia Versicherungs-Gesellschaft aG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 507,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässig Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtver­sicherungsgesetz, § 398 BGB von der Beklagten verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zum Beispiel: BGH VI ZR 234/07, Urteil vom 24.06.2008) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforder­lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagen­kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei, nach dem aus dem Grund­satz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 2009, 58).

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Kfz-Direktversicherer „Ineas“ laut BdV in finanziellen Schwierigkeiten

Bund der Versicherten

Interview: Lilo Blunck zur Ineas-Notregelung

„Ich würde mein Geld zurückbuchen“

Droht dem in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kfz-Direktversicherer „Ineas“ möglicherweise in Deutschland eine Kündigungswelle? Die 50.000 deutschen Kunden haben nach hiesigem Recht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Die Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV), Lilo Blunck, betont: „Einen solchen Fall hat es in Deutschland noch nicht gegeben.“

Frage: Aber werden die Versicherten jetzt nicht die Notbremse ziehen und reihenweise ihre Verträge kündigen?
Lilo Blunck: Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt eine fristlose Kündigung zu, wenn die finanzielle Lage eines Versicherers sich wesentlich verschlechtert hat. Also – eine Kündigungswelle würde ich nicht ausschließen.

Quelle: BdV, alles lesen >>>>>>>>>>>

Frau Blunck rät eingezahlte Prämien sofort zurück zu buchen und sich einen neuen – soliden – Versicherer zu suchen.

Was wohl schwieriger zu bewerkstelligen sein wird?

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Kostenbeschluß des AG Stade: HUK 24 trägt Kostenlast nach Anerkenntnis des vollständigen Sachverständigenhonorars

Mit Beschluss vom 08.07.2009 (66 C 504/09) wurde der HUK 24 AG durch das Amtsgericht Stade die Kostenlast für einen Rechtstreit um das Sachverständigenhonorar auferlegt, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Aus den Gründen:

Amtsgericht Stade, Geschäfts-Nr.: 66 C 504/09, verkündet am 08.07.2009

Beschluss

In dem Rechtsstreit gegen HUK 24 AG, vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden, Nagelweg 41-45, 20097 Hamburg, hat das Amtsgericht Stade am 08.07.2009 durch die Richterin am Amtsgericht … beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Streitwert wird auf 126,36 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Expertendialog für Führungskräfte „Dunkelverarbeitung in der Schadenregulierung am Beispiel Kraftfahrt Glasschaden”

Quelle: Synthesion Unternehmensberatung

Die stärkere Rückbesinnung der Versicherungsbranche auf ihr Kerngeschäft macht weitere Optimierungen notwendig. In diesem Zusammenhang sind unterschiedliche Entwicklungen am Markt zu beobachten, bspw. die Gründung von Schaden-Kooperationen unter Versicherern, der Aufbau und Zusammenschluss von Schadennetzwerken und die Entwicklung neuer technischer Verfahren.

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