Mit Urteil vom 31.1.2008 – 30 C 1395/07 – hat die Amtsrichterin der 30. Zivilabteilung des AG Saarlouis in dem Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen A. aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK-Coburg wegen Zahlung von Sachverständigenkosten für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 882,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.05.2007 zu zahlen, abzgl, am 12.09.2007 gezahlter 649,68 EUR.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 101,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 25.06.2007 su zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.