Das AG Dresden verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 19.04.2010 (111 C 59/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Dresden zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,99 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 441,76 € vom 05.06.2006 bis zum 24.01.2010 nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 136,99 € seit dem 25.01.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 441,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt nach § 313 a Abs. 1 ZPO.

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Automotive weiterhin größter Umsatzbringer des Konzerns

Quelle: Autohaus Online vom 21.05.2010

In einem gesamtwirtschaftlich schwierigen Umfeld hat sich die Expertenorganisation DEKRA im Geschäftsjahr 2009 sehr gut behauptet: Der Konzernumsatz wurde um 7,2 Prozent auf mehr als 1,7 Mrd. Euro gesteigert. Das Ergebnis vor Steuern legte mit rund 102 Mio. Euro um knapp zwei Prozent zu. „Trotz herausfordernder Rahmenbedingungen haben wir die Strategie unserer weltweiten Expansion erfolgreich fortgesetzt, uns in zahlreichen neuen Märkten etabliert und unsere starke Position im internationalen Wettbewerb mit einem breiten Dienstleistungs-Portfolio weiter ausgebaut.“ So lautete eine der Kernaussagen von Stefan Kölbl, dem Vorstandsvorsitzenden von DEKRA eV. und DEKRA AG am gestrigen Donnerstag während der Bilanzpressekonferenz des Konzerns in Stuttgart.

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AG Köln bejaht die Unzumutbarkeit der Verweisung auf niedrigere Stundensätze der freien Werkstatt nach den Voraussetzungen aus dem VW-Urteil des BGH und verurteilt zur Zahlung der gekürzten Stundenverrechnungssätze auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (262 C 474/08 vom 09.02.2010)

Mit Urteil vom 09.02.2010 (262 C 474/08) hat die Richterin der Abteilung 262 C des Amtsgerichtes Köln das VW-Urteil konsequent umgesetzt und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes, insbesondere der gekürzten Stundenverrechnungssätze, verurteilt. Die Richterin hat zu Recht eine Verweisung auf niedrigere Stundensätze einer freien Werkstatt abgeleht und sich dabei voll auf das VW-Urteil des BGH von 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – gestützt. In diesem Rechtsstreit lagen die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung auf preiswertere Stundensätze nicht vor. Das verunfallte Fahrzeug war scheckheft gepflegt. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre war, zog die nächste vom VI. Zivilsenat des BGH aufgestellte Hürde, nämlich die ständige Pflege und Wartung in der Markenfachwerkstatt. Nachfolgend das Urteil des AG Köln.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.01.2009 (3 C 803/08) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.210,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klage ist in der Sache nur teilweise Erfolg beschieden.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 1.210,88 € aus den vorgenannten Unfallgeschehen gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 398 BGB.

Unstreitig wurden die Kraftfahrzeuge der Geschädigten bei Betrieb der Kraftfahrzeuge der Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt, so daß ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht Die Geschädigten haben ebenfalls unstreitig ihre Forderungen gegenüber der Be­klagten an die Klägerin abgetreten.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind in zuerkannter Höhe der erforderliche Aufwand im Sinne von § 249 BGB. Grundsätzlich sind nur diejenigen Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit Endurteil vom 4.5.2010 (21 C 1752/10) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Nürnberg – Zivilabteilung 21 C – hat mit Endurteil vom 4.5.2010 – 21 C 1752/10 – die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Nürnberg, die Beklagte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Nachfolgend der Text des Urteils:

E n d u r t e i l :

I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 221,26 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.2.2010 zu bezahlen.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits  sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten trägt die Klagepartei zu 1/6, die Beklagtenpartei zu 2) zu 5/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Klagepartei trägt die Beklagtenpartei zu 2) zu 3/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagtenpartei zu 1) trägt die Klagepartei.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Nettetal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (17 C 467/09 vom 26.02.2010)

Mit Urteil vom 26.02.2010 (17 C 467/09) hat das Amtsgericht Nettetal die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 772,41 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des an die A Autovermietung und B GmbH gezahlten Betrages in Höhe weiterer 772,41 Euro.

Die Beklagte ist dem Kläger nach den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen folgenden Schadens verpflichtet. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Danach kann der Kläger von den Beklagten Ersatz hinsichtlich eines auf die Mietwagenrechnung vom 31.08.2009 gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 1.235,41 Euro, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 463,00 Euro also den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag verlangen.

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Dekra peilt zweistelliges Wachstum an

Quelle: Autohaus Online vom 20.05.2010

Dekra will mit millionenschweren Zukäufen die Internationalisierung vorantreiben. Mehr als 500 Millionen Euro könnten für Akquisitionen eingesetzt werden, sagte Vorstandschef Stefan Kölbl am Donnerstag in Stuttgart. „Wir wollen weiter angreifen und haben schon Kandidaten auf unserer Liste.“ Für 2010 peilt Dekra ein zweistelliges Umsatzplus an. Die Hälfte des Erlöswachstum soll über die Zukäufe realisiert werden.

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AG Duisburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (52 C 1629/09 vom 31.03.2010)

Mit Urteil vom 31.03.2010 (52 C 1629/09) hat das Amtsgericht Duisburg die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.106,26 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.106,20 € gemäß §§7 Abs 1,17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i.Vm. § 1 PfIVG.

Der Kläger ist insbesondere aktivlegitmiert, da er unstreitig seine Ansprüche lediglich in Form einer Sicherungsabtretung an die Firma A  GmbH abgetreten hat. Anhaltspunkte für eine Abtretung an Erfüllungs statt sind nicht gegeben und behauptet die Beklagte auch nicht. Im Falle der Sicherungsabtretung bleibt der Zedent jedoch weiterhin Forderungsinhaber, da die Forderung nur für den Fall abgetreten wird, dass der Zedent nicht an den Gläubiger zahlt.

Darüber hinaus hat die Firma A GmbH die Forderung unstreitig an den Kläger zurückabgetreten.

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.09.2009 (32 C 1067/08) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.028,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Scha­densersatz in Höhe von 2.028,- Euro gemäß § 7,17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG, § 823, 249 ff., 398 BGB.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten hier den erforderlichen Her­stellungsaufwand ersetzt verlangen. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesge­richtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlan­gen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeits­gebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftliche­ren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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Der BGH mit einem weiteren Urteil zur fiktiven Abrechnung (VI ZR 91/09) – Fortführung des VW-Urteils (VI ZR 53/09)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VI ZR 91/09                                                       Verkündet am: 23. Februar 2010

BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 Dc

Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – LG Halle
                                                                               AG Halle (Saale)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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LG Bonn verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.05.2009 (18 O 249/08) hat das LG Bonn die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter a.G   zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 7.883,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dem Urteil lagen insgesamt 28 Unfälle zugrunde. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer wird mit einer detaillierten Begründung abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 7.883,33 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.

I.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadens-behebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).

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AG Ludwigshafen verurteilt Concordia Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.03.2010 (2e C 385/09) hat das AG Ludwigshafen die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a. G.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 220,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage Ist im zuerkannten Umfang gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB begründet.

Dem Grunde nach ist die Beklagte für das Schadensereignis vom 11.03.2009 unstreitig voll einstandspflichtig. Der Höhe nach bedurfte die Klageforderung indessen einer Korrektur hinsicht­lich eines Abzuges wegen ersparter Aufwendungen. Dieser Abzug ist mit 15% des Rechnungs­betrages zu veranschlagen (vgl. LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23.03.1994 – 2 S 801/93; AG Ludwigshafen am Rhein – 2e C 470/93 -). Der titulierte Hauptsachebetrag errechnet sich mithin wie folgt:

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