AG Hagen verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der restlichen gekürzten Stundenverrechnungssärtze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis mit Urteil vom 11.01.2010 ( 19 C 477/09 )
Urteilstenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 848,15 Euro (i.W. achthundertachtundvierzig 15/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18,04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.