AG Hagen spricht Geschädigtem die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zu, weil Sondervereinbarungen mit der von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt bestehen (19 C 477/09 vom 11.01.2010).

AG Hagen verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der restlichen gekürzten Stundenverrechnungssärtze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis mit Urteil vom 11.01.2010 ( 19 C 477/09 )

Urteilstenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 848,15 Euro (i.W. achthundertachtundvierzig 15/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18,04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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AG Lünen: Bagatellschaden aus Sicht des Geschädigten (8 C 974/09 vom 02.03.2010)

Quelle: Kfz-Betrieb ONLINE vom 12.05.2010

Viele Gerichte neigen zu großzügiger Auslegung

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt, kommt es entscheidend auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an. Dieser Ansicht ist das Amtsgericht Lünen (Urteil vom 02.03.2010 / AZ: 8 C 974/09).

Immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen gibt die Frage, bis zu welcher Grenze ein so genannter Bagatellschaden vorliegt, mit der Folge, dass ein durch den Geschädigten beauftragtes Gutachten nicht durch die gegnerische Versicherung zu ersetzen ist.

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WinValue startet neues Portal

Quelle: Autohaus online vom 23.04.2010

Pünktlich zum 7. Sachverständigentag der Überwachungs- und Sachverständigen-Organisation FSP im Rahmen der AMI Leipzig präsentierte WinValue ihr grafisch und funktionell überarbeitetes Portal zur Restwertermittlung von Fahrzeugen. Bei der in Zusammenarbeit mit Kfz-Sachverständigen und Händlern entwickelten Software wurde „größter Wert vor allem auf Übersichtlichkeit und Benutzerfreundlichkeit der Inhalte gelegt“, so die beiden Geschäftsführer des Unternehmens, Diplom-Kaufmann Alexander Kiefel und Diplom-Informatiker Johann Kiefel, heute gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager…

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AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.03.2010 (11 C 571/09) hat das AG Mönchengladbach-Rheydt die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,85 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gemäß § 7 Abs. 1. 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu, jedoch nur in Höhe von 617,85 €.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Unfallgeschädigte hat den Schadensersatzanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, da vorliegend bereits keine Rechtsdienstleistung vorliegt.

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Das AG Bielefeld mit einem aktuellen Urteil zur fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 28.04.2010 (17 C 814/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Bielefeld – im Rahmen der fiktiven Abrechnung – zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt verurteilt. Der Sachverständige des Geschädigten kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von EUR 9.991,73. Die HUK kürzte gemäß DEKRA-Prüfbericht auf EUR 8.847,01. Erstzulassung des Fahrzeugs war der 29.05.2001. Das Gericht gab ein weiteres Gutachten zu der Höhe der unfallbedingten Schäden auf Basis der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in Auftrag. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelt Reparaturkosten in Höhe von EUR 9.352,03.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,02 € nebet 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Link: „Der Anspruch auf angemessene Schadenregulierung“

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Prof. Dr.  Hans – Peter Schwintowski, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Humboldt Universität zu Berlin verweise ich mit folgendem Link zum Download seines Aufsatzes: „Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung“ .
Bei dem Aufsatz handelt es sich um eine Kurzfassung eines anlässlich der 15. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten am 21.4.2005 in Bad Bramstedt gehaltenen Vortrages, abgedruckt in der VuR, Ausgabe 06/2005.

Zur Einführung seiner Rede weist der Professor auf die in unserem Staat bestehende Rechtsschutzlücke hin:

„…denn unserer Rechtsordnung ist eine Rechtsschutzlücke immanent, die unmittelbar mit den Kosten, der Mühe und der Zeit der Rechtsdurchsetzung und der Tatsache zusammenhängt, dass wir – anders als im amerikanischen Recht – keinen Strafschadensersatz für eine unangemessene, unfaire und womöglich psychisch zermürbende Schadensregulierung haben.“

Das Fazit, der Mangel an nennenswerten Vermögensreserven hält gerade diejenigen, welche hohe Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger, unter dementsprechend hohen finanziellen Einsatz durchsetzen müßten, von einer Klage ab. Weiter führt der Herr Professor aus:

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Mein persönlicher Umgang mit Versicherungen

Die vielen Prozesse der Versicherungen lassen nicht nur den Schluss zu, dass es vielen Versicherungen egal ist, was Recht und Gesetz ist, sondern dass sich dieser permanente Rechtsbruch lohnt. So nach dem Motto, auf einen verlorenen Prozess kommen 100 Vorgänge, bei denen sich der Betroffene nicht wehrt. Imageverluste scheinen egal zu sein.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass „wild gewordene“ Rechtsabteilungen und unseriöse Anwälte sich sagen: „Hauptsache Klagen, denn davon leben wir“.

In großen Konzernen ist die Kommunikation zwischen einzelnen Abteilungen oft so schlecht, dass Marketingabteilungen sich über Umsatzrückgänge und Imageschäden wundern, teure Kampagnen starten um dem entgegen zu wirken, während die Schadensteams alles daran setzen, Kunden zu vergraulen und man von dort auch mal den Satz hören kann, dass es nicht schlimm sei einen Kunden zu verlieren.

Die Abteilung, die für die Kostenkontrolle zuständig ist, rauft sich in der zwischen Zeit die Haare, weil sowohl die Kosten für Rechtsstreitigkeiten steigen als auch die Werbeausgaben.

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LG Halle verurteilt beteiligte Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 O 485/08 vom 09.04.2009)

Mit Urteil vom 09.04.2009 (5 O 485/08) hat das LG Halle die beteiligte Versicherung u. a.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 516,18 € zzgl. Zinsen verurteilt. Daneben hat das Gericht die Versicherung zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld etc. verurteilt, dies auf der Basis einer festgestellten Quotelung von 80:20 Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen (auszugsweise):

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, weil die Klägerin bewiesen hat, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall vom 03.08.2007 überwiegend verschuldet hat. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 2 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 PflVG Anspruch auf Ersatz von 80 % der ihr entstandenen Schäden sowie auf Bezahlung von Schmerzens­geld in Höhe von 1.000,00 €.

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LG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.01.2010 (11 O 94/09) hat das LG Aachen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 7.497,21 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Grundlage der Entscheidung waren insgesamt 17 Anmietungen nach Verkehrsunfällen. 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die als Sammelklage zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkos­ten aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249, 535 Abs. 2, 398 BGB. Der Anspruch ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Ge­schädigte, mithin aufgrund der Abtretung der Forderungen auch die Klägerin, kann von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nur diejenigen Mietwagenkos­ten  ersetzt verlangen,  die ein verständiger,  wirtschaftlich  vernünftig  denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., statt vieler: BGH NJW 2009 58 m.w.N.). Beruhend auf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist der Geschädigte dazu angehalten, von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg  zu wählen.

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So bekommen wir die Versicherungen klein – Kunden müssen die Versicherungsbedingungen lesen

ein Beitrag aus dem Jahr 2008 im Forum des ZDA (Zentralverband Deutscher Autoglaser e.V.)

Daher haben wir uns in meinem Betrieb entschlossen, die arme … zu unterstützen und ihr finaniell unter die Arme zu greifen.

Ab sofort bieten wir den …-Kunden, die eine Teilkasko-Versicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung haben, die Steinschlagreparatur als kostenfreie Serviceleistung unseres Betriebes an.

Den Kunden, denen diese Serviceleistung von uns zusteht, stehen als Lektüre wärend der Wartezeit die dick umrahmten Kaskobedingungen sowie die Schreiben der …, warum diese Leistung nicht an UNS, aber an andere bezahlt wird, zum Lesen bereit.

Hieraus entwickeln sich sehr angeregte Gespräche zum Thema Versicherung und deren Geschäftsgebaren. Es könnte durchaus sein, dass dem ein oder Anderen Kunde daraufhin bewusst wird, mit was für einer Versicherung er es zu tun hat und wie sie mit den eingenommenen Versicherungsprämien umgeht.

So haben wir dann zwar im Moment kein Geld verdient, aber wir mussten den Kunden auch nicht wegschicken. Und wer weiss, vielleicht hat er im Folgejahr einen neuen Versicherungsvertrag bei einer anderen Versicherung.

Also wenn das nicht den Versicherungen Angst macht? Die Kunden kostenlos bedienen und zur „Strafe“ müssen Sie die Versicherungsbedingungen und die Korrespondenz der Versicherung lesen.  Das ist ja noch besser als sich auf niedrigere Verrechnungssätze einzulassen oder halbierte Gutachterkosten.

Das soll dann eine Protest sein.

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Zahl der Kfz-Insolvenzen im Februar gestiegen

Quelle: Kfz-Betrieb ONLINE vom 12.05.2010

64 Handelsbetriebe zahlunsunfähig

Die Zahl der Insolvenzen im deutschen Kfz-Gewerbe ist im Februar verglichen mit dem Vorjahresmonat um fast ein Viertel gestiegen. Das Statistische Bundesamt verzeichnete mit 117 gemeldeten Fällen 23,2 Prozent mehr als im Februar 2009. Kumuliert ergibt sich nach den ersten beiden Monaten dieses Jahres verglichen mit 2009 eine leichte Zunahme der Pleiten um 2 Prozent.

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Kritische Phase für Autohersteller

Studie zur Konsolidierung in der Fahrzeugindustrie

Prof. Willi Diez sieht die Automobilindustrie in einem sich verschärfenden Konzentrationsprozess.

Der Konsolidierungsprozess in der Autobranche geht in eine neue Phase. „Derzeit befindet sich die Automobilindustrie an einer kritischen Entwicklungsschwelle“, so Professor Willi Diez vom Institut für Automobilwirtschaft. Gemeinsam mit der Unternehmensberatung KPMG hat er die Studie „Unternehmens- und Markenkonzentration in der europäischen Automobilindustrie“ veröffentlicht.

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AG Frankfurt am Main spricht Geschädigtem auch bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten zu (32 C 4026/95 -48 vom 05.07.1996).

Der Amtsrichter der Abteilung 32 C des AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5.7.1996 ( 32 C 4026/95 -48) der Geschäsdigten auch bei Abrechnung ihres Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten zugesprochen und die beklagte Frankfurter Versicherungs AG verzinslich verurteilt, nachdem das Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Die Beklagte [Frankfurter Vers. AG] hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten restlichen Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.1995 in Frankfurt am Main schadensersatzpflichtig ist. Die Klägerin rechnet den Schaden an ihrem Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 18.7.1995 ab, wobei zweischen den Parteien lediglich die Schadensposition „Verbringungskosten“ streitig ist.

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