Mit Urteil vom 21.05.2010 (21 C 131/09) hat das AG Eisleben die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 637,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und unterlag im Wesentlichen nur wegen zu viel verlangter Zinsen sowie zuviel verlangter Rechtsanwaltsgebühren der Abweisung.
I.
Die Beklagte, die unstreitig für die Schäden aus dem fraglichen Verkehrsunfall in voller Höhe haftet, muss auch für die dem Geschädigten entstandenen Mietwagenkosten von insgesamt 1.570,72 € einstehen, so dass der Kläger – nach Zahlung von 932,96 € – aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 PflVerG in Verb. mit § 398 BGB noch den restlichen mit der Klage verlangten Betrag von 637,76 € verlangen kann.