Straffreies Verbreiten von Lügen, Halbwahrheiten und Verleumdungen – kein Problem

Man muss nur eine Ratingagentur haben, alternativ geht auch ein sogenanntes Kontrollunternehmen.

Das Prinzip ist einfach, da die Sammelleidenschaft von Daten zu einem Überangebot von Informationen geführt hat, müssen diese Informationen entsprechend gefällig aufgemacht werden. Ziel ist es alle Daten und Fakten zu einer einzigen Zahl oder einem einzigen Buchstaben zusammenzufassen. So wird das Risiko, dass ein Kredit nicht zurückgezahlt werden kann, durch so verlässliche Größen wir Alter, Geschlecht, Wohnort, Straße, Hausnummer, Anzahl der Kinder, Beruf und Branche ermittelt. Tatsächliche Einkommen und die Verlässlichkeit in der Vergangenheit ist wenig bedeutsam. So kann es einem Angestellten im öffentlichen Dienst durchaus passieren, dass er kein Auto leasen kann, weil er zu einer Risikogruppe gehört (unter 24 – weil viele junge Menschen Handyschulden haben) im falschen Wohnviertel wohnt (viele Nachbarn sind arbeitslos) und sein Beruf zu einer Gruppe gehört, die als gefährdet gilt.

Was dabei heraus kommt ist so blödsinnig, wie wenn ich behaupte, dass mein Hund gestern überfahren worden sei, denn ein Auto fuhr 2m rechts an ihm vorbei und ein anderes 2 m links von ihm. Im Durchschnitt wurde er also von einem Auto exakt erfasst, erfreut sich aber de facto bester Gesundheit und kein Fahrzeug berührte ihn auch nur.

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AG Dachau weist Klage der Allianz Vers.-AG auf Rückzahlung von Honoraranteilen wegen vermeintlich überhöhtem Honorar des Sachverständigen ab – 4 C 1119/97 vom 17.10.1997

Das Amtsgericht Dachau (Bayern) hatte über die Klage der Allianz Versicherungs-AG München gegen den Kfz-Sachverständigen … auf Rückzahlung überhöhten Sachverständigenhonorares zu entscheiden. Das Sachverständigenhonorar hatte der Kunde des Sachverständigen, also der vom VN der Allianz Geschädigte, bereits in voller Höhe an den Sachverständigen gezahlt. Das angegriffene Amtsgericht Dachau hat durch die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung das folgende Endurteil am 17.10.1997 mit dem Aktenzeichen 4 C 1119/97 erlasen.

E n d u r t e i l :

Die Klage der Allianz Versicherungs-AG wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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AG Calw verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.03.2010 (8 C 38/09) hat das AG Calw die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 520,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Ein sauber begründetes Urteil, indem wohltuend auch darauf hingewiesen wird, dass die Anforderungen an den – juristisch im Allgemeinen nicht vorgebildeten – Geschädigten nicht überspannt werden dürfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 520,42 € aus den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, §§ 823, 249 BGB.

Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf (BGH NJW 2007, 2966 m.w.N).

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AG Siegburg: Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren (111 C 10/10 vom 24.03.2010)

Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.  Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Geschädigten ersatzfähig sind.

Das Urteil

Auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2010 hat das AG Siegburg unter dem AZ: 111 C 10/10

für Recht erkannt:

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Restwertregressverfahren gegen Kfz-Sachverständigen – Allianz Versicherung scheitert zunächst am Amtsgericht und 8 Jahre nach Prozessbeginn auch am Landgericht Wiesbaden

Der  Kläger, hier die Allianz-Haftpflichtversicherung, scheiterte mit dem Anspruch  auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Restwertberechnung zunächst am AG Wiesbaden (92 C 4895/03-13 vom 13.07.2005). Das Amtsgericht kam zu der Erkenntnis, dass eine Restwertermittlung in die Vergangenheit einer Spekulation gleich komme. Sodann wies das LG Wiesbaden (8 S 1/10 vom 15.04.2010) die Berufung der Klägerin auch mit der Begründung zurück, dass dem Sachverständigen ein gewisser Beurteilungsspielraum obliegt, der es ihm auch ermöglichen muss, aus eigener Sach- und Fachkunde zu beurteilen, ob er Angebote für seriös oder für völlig überzogen hält. 

Das Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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LG Chemnitz verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Auf die Berufung der beklagten Versicherung hat das LG Chemnitz mit Urteil vom 29.07.2009 (6 S 26/09) die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG unter Abänderung des Urteils des AG Chemnitz vom 05.01.2009 (13 C 1137/08) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 301,40 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste mit einem Aufschlag.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

Die Berufungskammer des Landgerichts Chemnitz verwendet in ihrer ständigen Rechtsprechung weder die Schwackeliste 2006 noch des Jahres 2007 an. Diese Mietpreisspiegel können im Gerichstsprengel des Landgerichtes Chemnitz keine Anwendung finden, weil die Preisentwicklung im Landgerichtsbezirk von der Preisentwicklung im Bundesdurchschnitt losgekoppelt ist und die in diesen Listen ausgewiesenen Beträge nicht der Realität im hiesigen Bezirk entsprechen.

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AG Bochum spricht im Urteil gegen HUK-Coburg restliche Sachverständigenkosten zu (43 C 499/97).

Das Amtsgericht Bochum hatte in einem Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Schadenaußenstelle Dortmund und ihren VN zu entscheiden, ob dem klagenden Geschädigten die restlichen von der beklagten Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten sowie Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zustünden. Das Gericht hat die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen, allerdings eine Erstattung der Verbringungskosten und UPE-Zuschläge bei fiktiver Schadensabrechnung verneint. Hier das in der Sachverständigenhonorarliste bereits aufgeführte Urteil im Volltext:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten lediglich die noch offenen Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen R. verlangen.

Die Beklagten haben zu Unrecht die Kostenrechnung des Sachverständigen R. gekürzt. Für den Bereich der KFZ-Sachverständigen gibt es keine ortsübliche Vergütung. Es ist daher ständige Rechtsprechung des Amtsgerichtes Bochum, dass der Sachverständige seine Kosten nach § 315 BGB selbst bestimmen darf. Diese Bestimmung ist nur dann unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine Unbilligkeit kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Das vom Sachverständigen festgesetzte Grundhonorar von weniger als 15% ist angesichts des relativ geringfügigen Schadens nicht zu beanstanden. Die Leistungsbestimmung durch den Sachverständigen ist daher verbindlich. Dem Kläger stehen daher noch die restlichen, vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2. nicht erstatteten Sachverständigenkosten zu.

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LG Chemnitz verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.11.2009 (4 O 1216/09) hat das LG Chemnitz die HDI Direkt Versicherung AG u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis des Normaltarifs der Schwacke-Liste 2003 (!) in Höhe von 152,18 €  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle findet ausdrücklich keine Anwendung. In der Berufungsinstanz ist dieses Urteil vom OLG Dresden am 31.03.2010 (7 U 21/10) aufgehoben worden, danach stand dem Geschädigten ein Unfallersatztarif zu. Sobald diese Begründung vorliegt, wird sie nachgeliefert. 

Aus den Entscheidungsgründen des LG Chemnitz:

Die zulässige Klage ist – soweit sie in der Hauptsache nicht er­ledigt ist – hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 152,18 begründet.

1. Der Hergang des Schadensereignisses vom xx.xx.2009 in C. im Kreuzungsbereich B.-/S.-straße  ist zwischen den Parteien unstreitig.

Des Weiteren steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die  Beklagten vollumfänglich hinsichtlich der  der Klägerin unfallbedingt entstandenen Schäden haften.

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LG Schweinfurt verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiter Mietwagenkosten, SV-Kosten sowie RA-Kosten

Mit Urteil vom 20.03.2009 (23 O 313/08) hat das LG Schweinfurt die beteiligte Versicherung zur Zahlung von Mietwagen- und Sachverständigenkosten sowie zur Freihaltung von RA-Kosten verurteilt. Es geht einmal nicht um die Auseinandersetzung Schwacke/Fraunhofer, sondern um die Frage, ob der Unfallersatztarif erstattungsfähig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, im Einzelnen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagen-, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale.

Am 06.09.2007 gegen 14 Uhr ereignete sich in H. ein Verkehrs Unfall zwischen dem Pkw Fiat Coupe, amtliches Kennzeichen xx, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin ist und dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen yy, der bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

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AG Köln verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.03.2010 (264 C 352/09) hat das AG Köln die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 109,37 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 109,37 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten gemäß §§ 398 ff. BGB, 7 Abs 1, 17 StVG. § 115 VVG n F. im tenorierten Umfang.

Gegen die Rechtswirksamkeit der Abtretung des auf die Höhe der Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs an die Klägerin bestehen vorliegend auch im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz keine Bedenken. In der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, für den der Schädiger dem Grunde nach unstreitig haftet ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des Kraftfahrzeugvermieters zu sehen (vgl. Dreyer/Müller, in Dreyer/Lamm/Müller. RDG Praxiskommentar. 1. Aufl. 2009, § 5 Rn  38).

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Der BGH – klipp und klar – zur Frage der Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Schverständigen (VI ZR 365/03 vom 30.11.2004)

Der BGH urteilte bereits am 30.11.2004 unter dem AZ: VI ZR 365/03 u.a. auch zur Erstattung  der Kosten für das Sachverständigengutachten. Ihre Ausführungen haben die BGH-Richter – klipp und klar – kurz und prägnant, wohl auch weil der Versicherer sich nicht in aus- bzw. abschweifende Schriftsätze verloren hatte, gefasst. Zur Urteilsbesprechung  Ersatz der Gutachterkosten, bei captain-huk, Donnerstag, 30.03.2006 um 10:23 von Peter Pan, wird nachfolgend das Urteil im Volltext eingestellt:

 

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).

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AG Kassel verurteilt Vereinte Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und bestätigt Abrechnung nach Schadenhöhe aus abgetretenem Recht (432 C 2087/97 vom 19.09.1997)

Der Amtsrichter der Abteilung 432 C des Amtsgerichtes Kassel verurteilte die Vereinte Versicherung mit Urteil vom 19.09.1997 (432 C 2087/97) wegen restlicher Sachverständigenkosten verzinslich und kostenpflichtig.

432 C 2087/97

AMTSGERICHT KASSEL

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Klägers –

g e g e n

Vereinte Versicherung AG, v. d. d. Vorstand Dr. Ulrich Rumm, Horst Dietz, Werner Fertl, Wilfried Johannßen, Uwe H. Reuter und Dr. Heinrich Spreckelmeyer, Fünffensterstr. 5, 34117 Kassel

– Beklagte –

w e g e n   Restforderung aus Gutachterauftrag
h a t          das Amtsgericht Kassel, Abt. 432
d u r c h     Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand
f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

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