AG Ottweiler zu den Kosten der Nachbesichtigung, den Rechtsanwaltskosten, der Nutzungsausfallentschädigung und der Unkostenpauschale (2 C 436/08 vom 10.02.2009)

Mit Urteil vom 10.02.2009 (2  C 436/08) wurde die Optima Versicherungs AG sowie deren VN verurteilt, die Kosten der Nachbesichtigung für den Privatgutachter des Anspruchstellers, die vorgerichtlichen Anwaltskosten, weiteren Nutzungsausfall sowie die Aufwandsentschädigung in Höhe von € 25,56 anstatt € 25,00 zu zahlen.

Aus den Gründen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 116,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,56 ab dem 12.07.2006, aus weiteren 87,00 ab dem 12.12.2006 sowie aus weiteren 29,00 ab dem 05.12.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,58 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 12.07.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 235,00 festgesetzt.

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Das Amtsgericht Nürnberg zum Restwert und zur Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 BGB

Mit Urteil vom 19.08.2009 (21 C 2413/09) hat das Amtsgericht Nürnberg die DEVK Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, weiteren Schadensersatz zu leisten. Nach den Ausführungen des Gerichts muss der  Geschädigte Herr der Schadensbehebung bleiben. Denn andernfalls würde die in § 249 Abs. 2 BGB eröffnete Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie in mit dem Gesetz nicht vereinbarer Weise eingeschränkt. Er muss sich weder vor dem Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeuges mit der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners in Verbindung setzen, noch sich auf ein Restwertangebot aus einer Internetbörse verweisen lassen.

Aus den Gründen:

 Endurteil:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.579,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.1.2009 sowie EUR 229,55 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.1.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die  Kosten des Rechtsstreits.

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„Anwendungsbeobachtungen zu Marketingzwecken sind in keiner Weise akzeptabel, ………“

Pharmaindustrie zahlt für Anwendungsstudien

Bis zu 1000 Euro extra für den Doktor

Von Andreas Mihm

01. Oktober 2009 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist besorgt über die zunehmende Zahl sogenannter Anwendungsbeobachtungen in Arztpraxen. Dabei zahlen Pharmaunternehmen Ärzten ein Extrahonorar, wenn sie bestimmte Arzneimittel verordnen und deren Wirkung auf den Patienten beobachten und die Ergebnisse festhalten.

Jede zweite dieser Anwendungsbeobachtungen sei wohl überflüssig, vermutet der für hausärztliche Versorgung zuständige KBV-Vorstand. Deshalb könne man ihre Zahl „ohne Informationsverlust deutlich reduzieren“. Das gelte gerade dann, wenn die Studie sich mit der Wirkung lange eingeführter und in ihrer Wirkung gut dokumentierter Präparate befasse.

Honorare übersteigen Dokumentations- und Schulungskosten

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Schon wieder zügige Regulierung der HUK

Peter Pan schrieb im Beitrag  http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/vorbildliche-regulierung-der-huk-coburg/ über eine vorbildliche Regulierung der HUK.

Auch ich habe heute erlebt, dass bei der HUK alles ganz schnell und unkompliziert gehen kann. Am 18.09.2009 wurde das Gutachten erstattet, das nach Angaben des Anspruchstellers im Original direkt der HUK übersandt werden sollte. Heute war das Geld zum Ausgleich der Honorarrechnung auf unserem Konto, also keine zwei Wochen später, und vor allem ohne Abzüge! Die Reparaturrechnung war beim Autohaus auch bereits bezahlt.

Ich hoffe, dass es sich tatsächlich um einen Wechsel der Regulierungsstrategie handelt, der auch über den 30.11. hinaus Bestand hat.

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Urteilslisten – Update 10/2009

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch in diesem Monat für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung der „fiktiven Nutzungsausfallentschädigung“

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 11.03.2009 (21 C 299/09) die DEBEKA Allgemeine Versicherung AG verurteilt, Nutzungsausfall auf „fiktiver Basis“ zu erstatten. Der Nutzungswille des Anspruchstellers war bereits durch die Nutzung zum Unfallzeitpunkt nachgewiesen. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist nach Ansicht des Gerichts keine Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung.

Aus den Gründen:

 Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 118,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte  trägt die  Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert beträgt EUR 118,00

A.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

B.

 Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

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Das Amtsgericht Neu-Ulm verurteilt den VN der eintrittspflichtigen Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars (1 C 1068/08 vom 12.01.2009)

Mit Urteil vom 12.01.2009 (1 C 1068/08) hat das Amtsgericht Neu-Ulm die Beklagtenseite verurteilt, das Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht auszugleichen. Auch hier hat das Gericht die Abtretung im Sinne des RDG geprüft und für gut befunden.

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2008 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

A

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.03.2008 gegen den Beklagten gem. § 398 S. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 106,83 € zu.

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AG Iserlohn verurteilt Zürich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (40 C 159/09 vom 21.09.2009)

Mit Urteil vom 21.09.2009 (40 C 159/09) hat das Amtsgericht Iserlohn die Zürich Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 431,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Mit der Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 in l.Die Beklagte regulierte bereits sämtliche Positionen aus dem Verkehrsunfall zu 100 %, mit Ausnahme der restlichen Mietwagenkosten.

Im Unfallzeitpunkt fuhr der Geschädigte einen Suzuki ….. …… mit 97 KW, welches zur Mietwagengruppe 05 gehört. Während der Reparatur vom 02.03.2009 bis 12.03.2009 mietete der Geschädigte bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 04 an.

Die Beklagte zahlte auf die Rechnung der Klägerin, mit der sie Mietwagenkosten in Höhe von 1302,40 EUR berechnete, einen Betrag in Höhe von 871,00 EUR.

Bei einer Abrechnung nach dem Schwacke-Mietspiegel 2008, Normaltarif  „nahe Mittel“, zzgl. Nebenkosten gemäß Schwacke-Mietspiegel 2008, Nebenkostentabelle, ergibt sich in der Mietwagengruppe 4 für das Postleitzahlgebiet 586 bei einer Mietdauer von 11 Tagen insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.471,21 EUR.

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Das AG Neustrelitz verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (6 C 51/09 vom 18.08.2009)

Mit Urteil vom 18.08.2009 (6 C 51/09) hat das AG Neustrelitz restliches SV-Honorar zugesprochen. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg Versicherung. Das Urteil behandelt u.a. auch das Thema Forderungsabtretung in Zusammenhang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

…das Amtsgericht Neustrelitz hat  ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 130,60 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 24.11.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 130,60

Vor der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

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Vorbildliche Regulierung der HUK-Coburg!

Anlässlich einer aktuellen Unfallschadensabwicklung frage ich mich derzeit, ob es auf den Vorgaben des Herrn Heitmann oder auf dem Unwissen einer Urlaubsvertretung beruht, dass die HUK-Coburg jetzt einmal eine korrekte Unfallschadensregulierung vorgenommen hat.

 Folgende Daten sind Fakt:

–   Verkehrsunfall am 18.08.09,

–   Totalschadensgutachten, erstellt am 20.08.09,

–   Anspruchsschreiben des Rechtsanwalts vom 31.08.09 mit den Positionen Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten brutto, Unkostenpauschale und Rechtsanwaltskosten bei einem Geschäftsgebührenansatz von 1,5,

–   Regulierungsfrist bis 15.09.09 gesetzt.

Das Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg datiert vom 09.09.09. Lediglich bei der Unkostenpauschale erfolgt eine Reduzierung von 30,00 € auf 25,00 €.

Völlig unbeanstandet bleiben

–   der im Gutachten des Sachverständigen kalkulierte Wiederbeschaffungswert,

–   der im Gutachten des Sachverständigen kalkulierte Restwert,

–   die vom Sachverständigen oberhalb des BVSK-Tableaus 2007 in Rechnung gestellten Gutachterkosten,

–   die vom Rechtsanwalt auf Basis eines Geschäftsgebührenansatzes von 1,5 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten.

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AG Dortmund verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (05 C 858/09 vom 15.09.2009)

Mit Urteil vom 15.09.2009 (05 C 858/09) hat das Amtsgericht Dortmund die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 302,59 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der in der Klageschrift genannte Forderungsbetrag in Höhe von 353,50 € ist rechne­risch nicht zutreffend, wenn Grundlage der Ersatzforderung der Klägerin ihre Rech­nung vom 18.12.2008 sein soll. Die Rechnungsforderung betrug 1.504,46 €. Unstrei­tig gezahlt wurden 1.179,74 €. Danach verbleibt ein Restbetrag von 324,72 €. Das Gericht legt seiner Schadensberechnung jedoch die von der Klägerin vorgelegten Werte der Schwacke-Mietpreistabelle 2008 zugrunde. Die genannten Daten sind von den Beklagten nicht bestritten worden.

Die Klägerin kann im Rahmen des Schadensausgleiches den tatsächlich erforderli­chen Aufwand ersetzt verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB).

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Das Amtsgericht Merseburg zu den Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

Das Amtsgericht Merseburg hat mit Urteil vom 21.08.2009 (6 C 68/09) die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Des weiteren wurden weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

…das Amtsgericht Merseburg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.163,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 17. Dezember 2008 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 203,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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