LG Köln weist Berufung der beteiligten Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 03.06.2008 (11 S 266/07) hat das LG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 10.05.2007 (268 C 567/06), mit dem diese zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der Klage des Klägers auf Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € stattgegeben. Es wird insoweit auf die Grunde in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht das Amtsgericht habe fälschlich angenommen, sie habe nicht ausreichend bestritten, dass dem Kläger ein günstigerer Mietwagentarif nicht zur Verfügung gestanden habe. Im übrigen läge der Mietpreis, den der Kläger gezahlt habe, über dem Normaltarif des Schwacke/Automietpreisspiegel und diese Tarife der Schwacke-Liste seien im übrigen überhöht und keine ausreichende Schätzungsgrundlage. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung Bezug genommen.

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AG Essen spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze markenbundener Werkstatt und UPE Zuschläge zu.

Mit Urteil vom 06.05.2009 (29 C 617/08) hat das Amtsgericht Essen dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Schadensgutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sowie auch die fiktiven UPE Zuschläge zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten aus den §§ 7, 17 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 PflVG a. F. (§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WG n. F.).

Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streitpunkt.

Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Repara­tur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Er muß sich nicht auf gegebenenfalls günstigere Verrechnungssätze einer Fremdwerkstatt in Wohnortnähe verweisen lassen (vgl. Landgericht Essen Urteil vom 23.10.2007, Az. 13 S 103/07, Landgericht Dortmund, Beschluß vom 30.01.2009, Az. 4 S 166/08, KG, Urteil vom 30.06.2008, Az. 22 U 13/08, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. 1 O 246/07). Dazu gehören auch die Stundenverrechnungssätze, wie sie dem Scha­densgutachten vom Sachverständigen D. vom 13.10.2008 zu Grunde liegen.

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Das AG Stendal verurteilt die HUK Coburg VS unter dem Az: 3 C 385/09 (3,1) zur Zahlung aller Aufwendungen

Vorgeschichte:

Nachdem der Haftpflichtversicherer zunächst die Schuld am Unfall dem Geschädigten anzulasten versuchte, sollte sodann mit einem Griff in die Trickkiste – das erstellte Gutachten sei fehlerhaft –  zu Lasten des Geschädigten „gespart“ werden.  Mit klopfendem Herzen bemühte  sich das nicht mehr junge Unfallopfer  daraufhin um einen qualifizierten Rechtsbeistand. Bereits in der Güteverhandlung! gab dann der  Richter den Termin zur Urteilsverkündung bekannt.  Wobei dieser es sich zum wiederholten Male  nicht nehmen ließ,  sein Unverständnis über das Gebaren der HUK-Coburg Versicherung gegenüber dem hier tätigen Sachverständigen zum Ausdruck zu bringen. Das Fass zum Überlaufen brachte für ihn  die Einbeziehung des Unfallopfers in die dem Gericht bereits bekannte rechtswidrige Vorgehensweise des Haftpflichtversicherers.

Im Ergebnis können wir nun ein sauber begründetes Urteil zur Kenntnis nehmen.

Gern sprechen wir ausdrücklich den Rechtsvertretungen für ihre hervorragende Arbeit unseren Dank aus.

i. A. Chr. Zimper

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Das Amtsgericht Stendal urteilt am 09.07.2009 unter dem Az: 3 C 385/09 (3,1) in dem Rechtsstreit gegen

1. Versicherungsnehmer
2. HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G..
vertreten durch den Vorstand Wolfgang Flaßhoff, Willi-Hussong-Straße 2, 96441 Coburg, wie folgt:

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LG Deggendorf verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.11.2008 (1 S 60/08) hat das LG Deggendorf auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 604,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten.

Der Kläger hat ursprünglich Metwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.578,76 EUR geltend gemacht, wovon die Beklagte vorgerichtlich bereits 745,20 EUR bezahlt hat. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger darüber hinaus keine weiteren Mietwagenkosten zu­stehen,

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der in II. Instanz beantrag!:

1.

Unter Abänderung des am 17.4.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Viechtach, Az.: 2 C 287/07, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 833,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Über dem Basiszins seit 25.2.2006 zu bezahlen.

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LG Landau verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.09.2007 (1 S 33/07) hat das LG Landau in der Pfalz auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 690,00 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten in Höhe von 690,– EUR nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 398 BGB erstattet verlangen.

An der grundsätzlichen Aktivlegitimation der Klägerin besteht – entgegen der Ansicht das Amtsgerichts – kein Zweifel. Die vorgelegte Abtretungserklärung der Geschädigten X vom 04.05.2005 ist inhaltlich eindeutig dahin gefasst, dass die Schadensersatzansprüche bereffend die infolge des Kraftfahrzeugschadens angefallenen Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten werden. Der Zusatz, wonach die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft durch die Abtretende bzw. deren Rechtsanwalt selbst erfolgen muss, trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach Maßgabe von § 134 BGB i.V.m. dem RBerG eine Abtretung unzulässig ist, wenn mit ihr die geschäftsmäßige Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht werden soll.

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LG Heidelberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 O 23/07 vom 18.07.2007)

Mit Urteil vom 18.07.2007 (5 O 23/07) hat das LG Heidelberg die beteiligte Versicherung u. a.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.213,70 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrs­unfall in Anspruch. Nachdem die Beklagten den wesentlichen Teil der Hauptforderung anerkannt und bezahlt haben, streiten die Parteien nunmehr noch um die Höhe der er­satzfähigen Reparaturkosten, die Höhe des merkantilen Minderwerts und die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten.

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LG Saarbrücken bestätigt Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten und weist Berufung des HUK VN gegen Urteil des AG Saarlouis vom 21.07.2006 zurück (11 S 181/06 vom 19.04.2007)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.04.2007 (11 S 181/06) die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 21.07.2006 (26 C 701/06) zurückgewiesen. Damit hat die Berufungskammer die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach bestätigt:

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgericht Saarlouis – Az.: 26 C 701/06 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Beklagte

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 657,34 € festgesetzt

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AG Mayen bestätigt bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten und Nutzungsausfallentschädigung für die hypothetische Reparaturdauer.

Die Amtsrichterin der Zivilabteilung 2 b des Amtsgerichtes Mayen (Rheinland-Pfalz)  hat mit Urteil vom 03.07.2009 (2 b C 659/08) entschieden, daß auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zu Grunde zu legen sind und das der Geschädigte auch Nutzungsaufall für die hypothetische Reparaturdauer beanspruchen kann.

Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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LG Nürnberg-Fürth ändert auf Berufung der beteiligten Versicherung das erstinstanzliche Urteil wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 23.05.2007 (8 S 1002/07) hat das LG Nürnberg-Fürth  auf die  Berufung der beteiligten Versicherung  das erstinstanzliche Urteil des AG Nürnberg vom 23.01.2007 (14 C 1891/06) abgeändert, mit dem diese zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde. Nach dem Endurteil wurde die Versicherung verurteilt, weitere Mietwagenkosten  in Höhe von 458,51 € zzgl. Zinsen sowie zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagtenpartei hat nur zu einem Teil Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz weiterer 451,58 € Mietwagenkosten.

Für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges vom 2.9.2005 bis 12,9.2005, mithin über einen Zeitraum von 11 Tagen, beträgt der erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 1.129,58 €. worauf die Beklagte bereits 711,00 € geleistet hat.

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Urheberrecht verletzt

Man staune immer wieder, wie Urheberrechte ignoriert werden.
Quelle:

http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&nr=2535

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LG Bielefeld in der Berufung zur Verwendung der Schwackeliste

Mit Urteil vom 02.01.2008 (22 S 228/07) hat das LG Bielefeld auf die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Bielefeld vom 12.07.2007 (5 C 238/07) dieses Urteil geringfügig abgeändert. Die beteiligte Versicherung wurde zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 912,72 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung dar Beklagten hat in der Sache nur geringen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwa­genkosten in Höhe von 612,72 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 393 BGB zu. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsauf­wand i.S, von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Wegen der darüber hinausgehenden For­derung bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.

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LG Landau verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.02.2008 (3 S 27/07) hat das LG Landau auf die  Berufung der beteiligten Versicherung  das erstinstanzliche Urteil des AG Landau vom 11.07.2007 (C 171/06) abgeändert und diese zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 645,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung führt in der Sache nur zu einem geringen Teilerfolg.   Sie ist in Höhe eines Betrages von 137,98 EUR begründet .

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Beklagte das Mietfahrzeug zu einem Einheitstarif angemietet hat.

Die Beklagten streiten ausschließlich um die Frage, ob der in Anspruch genommene Tarif angemessen war und damit erstattungsfähig ist.

Wenn ein Mietwagenanbieter keine Unterscheidung zwischen Unfaller­satztarif und Normaltarif vornimmt, mit seinem Einheitstarif je­doch deutlich über dem nach der Schwacke-Liste in dem PLZ-Bereich üblichen Mietpreis liegt, ist dieser nicht vollständig erstat­tungsfähig.

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