Mit Urteil vom 03.06.2008 (11 S 266/07) hat das LG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 10.05.2007 (268 C 567/06), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der Klage des Klägers auf Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € stattgegeben. Es wird insoweit auf die Grunde in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht das Amtsgericht habe fälschlich angenommen, sie habe nicht ausreichend bestritten, dass dem Kläger ein günstigerer Mietwagentarif nicht zur Verfügung gestanden habe. Im übrigen läge der Mietpreis, den der Kläger gezahlt habe, über dem Normaltarif des Schwacke/Automietpreisspiegel und diese Tarife der Schwacke-Liste seien im übrigen überhöht und keine ausreichende Schätzungsgrundlage. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung Bezug genommen.