Mit Urteil vom 14.12.2007 (18 O 253/07) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 11.794,42 € zzgl. Zinsen aus insgesamt 43 Schadenfällen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 11.794,42 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB l. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.
Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Die Kammer hält bezüglich der Höhe der ersatzfähigen Mietwagen kosten an Ihren Ausführungen im Urteil vom 12.10.2007-18 O 173/07 fest.
Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).