LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.12.2007 (18 O 253/07) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 11.794,42 € zzgl. Zinsen aus insgesamt 43 Schadenfällen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 11.794,42 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB l. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Die Kammer hält bezüglich der Höhe der ersatzfähigen Mietwagen kosten an Ihren Ausführungen im Urteil vom 12.10.2007-18 O 173/07  fest.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompen­sation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Er­satzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).

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AG Wuppertal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.07.2008 (34 C 148/08) hat das AG Wuppertal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 776,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerseite kann von der Beklagtenseite hinsichtlich der Mietwagenkosten über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus weitere € 776,88 verlangen. Hierzu tritt gemäß den §§ 286ff BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs.1 BGB) sowie ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 286ff BGB.

Das Gericht schätzt dabei die Höhe des berechtigten Anspruchs wegen der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf den klägerseits geltend gemachten Betrag von insgesamt € 1.245,74.

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AG Nürnberg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.05.2008 (23 C 526/08) hat das AG Nürnberg die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 411,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger ist berechtigt, gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch nach den §§ 7 StVG, l, 3 Pflichtversicherungsgesetz in Höhe von 411,47 EUR zugunsten der X., die aufgrund der Abtretung und nicht erfolgten Rückabtretung Anspruchsinhaberin ist, geltend zu machen.

Streitig waren zwischen den Parteien lediglich Mietwagenkosten.

Nach ständiger Rechtssprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 BGB nur diejenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei nachdem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangt werden kann.

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BGH Urteil zur Neuwagenregelung sowie Wertminderung bei geschäftlicher Fahrzeugnutzung, Az: VI ZR 110/08 vom 09.06.2009

Unter dem AZ VI ZR 110/08   urteilt der BGH am 09.06.2009

Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. März 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

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AG Forchheim verurteilt R+V Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes (72 C 386/09 vom 17.06.2009)

Das Amtsgericht Forchheim spricht am 17.06.2009 (72 C 386/09) dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu und verurteilt die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, die R+V Allgemeine Versicherungs AG, zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 309,90 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.

So das Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 309,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2008 sowie 83,54 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

A) Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 309,90 € gem. § 115 VVG. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles un­streitig in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet.

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AG Saarlouis verurteilt HUK VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Saarlouis hat mir Urteil vom 26.06.2009 (29 C 353/09) den HUK VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Das Urteil lautet wie folgt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,15 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.07 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,– EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO) .

Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 257,15 EUR gem. §§ 7 StVG, 249, 398 BGB. Die volle Haftung des Beklagten für die der Zedentin K. in Folge des Verkehrsunfalles vom 02.09.2007 entstandenen Schäden ist unstreitig.

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„Warum „nur“ die Silbermedaille für Hoenen?“

 Warum „nur“ die Silbermedaille für Hoenen?

Die CSU will von Oberbürgermeister Norbert Kastner nun wissen, wieso der ehemalige HUK-Vorstandssprecher Rolf-Peter Hoenen anlässlich seiner Verabschiedung nur mit der Silbernen Stadtmedaille ausgezeichnet worden ist.

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Frau Dr. Gerda Müller in den Ruhestand verabschiedet

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 140/2009 vom 30.06.2009

Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs

Dr. Gerda Müller im Ruhestand

Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Gerda Müller wird mit Ablauf des 30. Juni 2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Im Bereich des Unfallhaftungsrechts sind die Entscheidungen hervorzuheben, mit denen Frau Dr. Müller und ihr Senat eine neue Rechtsprechung zum Unfallersatztarif eingeleitet haben. Besondere Erwähnung verdienen zudem Entscheidungen, die bei Schwerstverletzungen mit Beeinträchtigung der Persönlichkeit die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes in den Vordergrund gerückt und sich mit dem Ausgleich psychischer Schäden befasst haben.

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LG Dortmund verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.07.2008 (4 S 29/08) hat das LG Dortmund in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 173,96 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, sieht im konkreten Fall die Voraussetzungen eines Unfall-Ersatztarifs als nicht gegeben an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist nach Zulassung des Rechtsmittels zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten nach §§7,17,18 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von noch 173,96 €. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe. Der Unfallersatztarif, der dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist, ist deutlich überhöht. Da die wirtschaftliche Berechtigung dieses Tarifes nicht dargelegt ist und dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich war, übersteigen diese hohen Kosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Grundsatzentscheidungen vom 14.06.2007 in den Verfahren 4 S 165/06, 4 S 16/06 und 4 S 129/06, veröffentlicht in der Rechtssprechungsdatenbank unter www.justiz.nrw.de.

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AG Hamm verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.08.2008 (27 C 240/08) hat das AG Hamm die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 114,96 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Hierzu braucht das Gericht acht Sätze. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist lediglich in Höhe des zugesprochenen Umfanges begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Wie insbesondere der Beklagten bekannt ist, folgt das Gericht der diesbezüglichen Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund, letztmalig hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 konkretisiert durch das Urteil vom 29.05.2008. Az.: 4 S 169/07. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:

Für ein Mietwagen der Klasse 3 für die Dauer von 3 Tagen sind Kosten von 162,00 € zugrunde zu legen, abzüglich 10 % Eigenersparnis in Höhe von 16,20 €. mithin in Höhe von 145,80 €. Hinzu zu rechnen ist ein 20-prozentiger Aufschlag von 29,16 €, so dass sich eine Zwischensumme von 174,96 € ergibt. Unter weiterer Hinzurechnung der Nebenkosten von 30,00 € und der Kosten für das Zusteilen/Abholen von 21,00 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 225,96 €. Abzüglich von der Beklagten gezahlter 111,00 € verbleibt ein auszuurteilender Betrag in Höhe von 114,96 €.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren einerseits nach einem Streitwert von bis 300,00 € zu berechnen und konnten andererseits von der Mehrwertsteuer abzugsberechtigten Klägerin lediglich ohne Mehrwertsteuer geltend gemacht werden.

Soweit das AG Hamm.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Mal etwas anderes: AG München weist Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 10.07.2008 (331 C 2325/08) hat das AG München die Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 913,39 € zzgl. Zinsen abgewiesen. Die Begründung ist beachtenswert:

Mit der Klage begehrt die Klägerin restliche Mietwagenkosten der Firma Autoverleih X GmbH.

Den Mietwagen mietete die Klägerin als Ersatz für ihr bei einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 beschädigtes eigenes Fahrzeug an.

Gemäß Rechnung K2 stellte die Firma Autoverleih Y der Klägerin EUR 1.610,39 in Rechnung, von denen die Beklagte EUR 697,– wegfertigte.

Offen sind deshalb noch EUR 913,39.

Die Klägerin stellte den Antrag Blatt 9 der Akten.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie trug vor mit der Anmietung des Mietwagens habe die Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die Klägerin hätte vor Anmietung des Mietwagens mehrere andere Angebote von Autovermietungen einholen müssen.

Die Klägerin hätte z.B. bei der Firma Sixt für die streitgegenständlichen 17 Tage einen Mietwagen für EUR 632,71 anmieten können oder bei der Firma AVIS einen solchen für EUR 697,–.

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AG Bremen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.09.2008 (18 C 0123/08) hat das AG Bremen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 401,82 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) auf restliche Mietwa­genkosten in Höhe von 401,82 € gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG i.V. m. §§ 249 ff.. 535 Abs. 2 BGB. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten den erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Dazu gehö­ren dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Bei einem normalen Tarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, handelt es sich um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der Normaltarif nach dem Schwacke – Auto – Mietpreisspiegel Stand 2006 für das PLZ -Gebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (BGH NJW 2006, 2693 ff.; BGH VI ZR 164/07). Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten müs­sen sich ebenfalls an diesen Maßstäben messen lassen, d.h. halten sie sich im Rahmen des Üblichen, sind diese Kosten erstattungsfähig.

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