AG Essen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.06.2009 (10 C 68/09) hat das AG Essen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 236,54 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Essen wendet die Schwacke-Liste an und erteilt eine deutliche Absage an sämtliche von der Versicherung vorgebrachten „Berechnungsalternativen“ und Einwendungen, d.h. Fraunhofer, Zinn, etc.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1,17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1, Nr. 2 PflVG auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtlich erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2.) nicht vollständig beglichen worden.

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AG Weiden verurteilt DEKV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (1 C 1111/08) hat das AG Weiden die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 706,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das AG Weiden wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle und eingeholte Sachverständigengutachten  dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet, und musste nur zu einem geringen Teil abgewiesen werden.

Wie bereits im Tatbestand ausgeführt, macht die Klägerin nicht den Rechnungsbetrag von 1524,01 €, sondern einen Betrag von 1.419,79 € geltend. Hiervon waren die 3 Zahlungen über insgesamt 713,24 € abzuziehen. Den Restbetrag kann die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten als eintrittspflichtigte Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Im übrigen musste die Klage abgewiesen werden.

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AG Wolfsburg verurteilt Schädigerin zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (10 C 101/08 (III) vom 10.06.2009).

Die Amtsrichterin der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Wolfsburg (Niedersachsen) hat die Schädigerin zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung nicht gezahlt hatte, verurteilt, und zwar mit Urteilsausfertigung vom 10.06.2009 ( 10 C 101/08 (III)).

Das Urteil lautet wie folgt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 146,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 sowie 46,41 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 01.02.2008 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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LG Arnsberg verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1-5 S 122/08 vom 26.05.2009)

Mit Urteil vom 26.05.2009 (1-5 S 122/08) hat das Landgericht Arnsberg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 299,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Hier – ausnahmsweise – Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 zwischen dem Geschädigten K. und der Beklagten zu 1), die das Fahrzeug des Beklagten zu 2) fuhr, das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit.

Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 18. bis 30.09.2006 einen Ersatzwagen an, für den die Klägerin 1.420,93 € in Rechnung stellte. Seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Beklagten trat er im Mietvertrag vom 18.09.2006 an die Klägerin ab. Die Beklagte zu 3) hat hierauf an die Klägerin vorprozessual zunächst 738,92 € und später weitere 382,80 €, insgesamt 1.121,72 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.

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AG Pforzheim verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagekosten (2 C 166/09 vom 08.05.2009)

Mit Urteil vom 08.05.2009 (2 C 166/09) hat das Amtsgericht Pforzheim die VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 224,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Pforzheim wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei bzw. daas die Klägerin ihn hätte darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung (scil.: die Be­klagte) möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt (vgl. Urteile d. BGH v. 04.07.2006, VI ZR 237/05 sowie vom 28.06.2006, XII ZR 50/04). Denn abgesehen da­von, dass vorliegend die Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar am Morgen nach dem Unfalltag und damit in einer Eil- bzw. Notsituation erfolgte, setzen beide der ange­sprochenen Punkte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass der in Rechnung gestellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 %, über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Berechnungen ergibt.

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AG Dortmund verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.05.2009 (417 C 2537/09) hat das AG Dortmund die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 722,47 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den – sehr instruktiven – Entscheidungsgründen:

Die am Gerichtsstand Dortmund erhobene Klage ist zulässig, so die Beklagte gerichts­bekannt in Dortmund eine Filialdirektion unterhält, von welcher aus sie unmittelbar Geschäfte abwickelt und nicht nur die technische Abwicklung solcher Schadens­ersatzansprüche bewerkstelligt, so dass der Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 ZPO eingreift.

Die Klage ist sachlich begründet, §§ 298 f., 7, 17 StVG, 1 PflVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 VVG.

Im rechtlichen Ausgangspunkt auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagen­kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Hattingen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.04.2009 (10 C 15/09) hat das AG Hattingen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 261,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§7,17 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx. xx. 2008 in Hattingen. Dieser Verkehrsunfall hat zwischen der Geschädigten, der Zeugin D., und den Beklagten unstreitig dem Grunde nach zu einer vollständigen Haftung der Beklagten geführt.

Die Klägerin kann die der Zeugin D. entstandenen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, § 249 BGB. Der Anspruch ist der Klägerin durch die Zeugin D. gem. § 398 BGB abgetreten worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG vor. Aus dem Text der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Sicherungscharakter der Abtretung im Vordergrund steht.

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AG Erfurt veruteilt HUK-Coburg zur Bezahlung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mitgeteilt von SV Eiserbeck am 24.06.2009

Hallo,
und noch ein schönes Urteil gegen die Huk-Coburg
Geschäftsnummer: 9 C 2068/07

Im Rechtsstreit
Sachverständigenbüro I. S.

gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Erfurt

durch Richter am Amtsgericht Dölle

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 15.06.2009

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,99 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.08.2006 sowie 70,20 EUR an außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Köln verurteilt AXA-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.05.2009 (267 C 262/08) hat das AG Köln die AXA Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 102,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Schätzungsgrundlagen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 102,00 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG (nunmehr § 115 VVG) in Verbindung mit § 398 BGB gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Sofern die Beklagte mit ihrem unsubstantiiertem Vortrag einen Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB geltend machen will, ist dies im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben der Klägerin (vgl. Anlage K 3) nicht nachvollziehbar. Dies ist als ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung zu werten. Dass dieses Schreiben von der Klägerin dem Geschädigten zur Verfügung gestellt wurde ist rein spekulativ und durch nichts belegt.

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AG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.05.2009 (2 C 322/08) hat das AG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.625,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht ein im Wege der Abtretung auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.625,16 Euro zu.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner aus § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F. verpflichtet, den Unfallgeschädigten X. GmbH und Y. die aus den jeweiligen Verkehrsunfällen in Bonn entstandenen Schäden zu ersetzen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser Schadensersalz umfasst nach ständiger Rechtsprechung die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, da die ständige Verfügbarkeit eines PKW einen geldwerten Vorteil darstellt, dessen Entzug einen Schaden begründet. Der Geschädigte kann daher aus § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens der Mietpreisklasse des Unfallwagens verlangen.

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AG Landau verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 255/08 vom 06.05.2009)

Mit Urteil vom 06.05.2009 (3 C 255/08) hat das AG Landau in der Pfalz die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 987,51 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Schätzungsgrundlagen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten sowohl einen Anspruch auf die restlichen Mietwagenkosten von 939,35 €, als auch auf restliche Gutachterkosten in Höhe von 48,16 €.

Wenn und soweit der Kläger zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, kann dies nicht als unbe­rechtigt angesehen werden. Namentlich die Rechtsprechung des BGH geht davon aus dass nicht von einem Mitverschulden des Geschädigten ausgegangen werden kann, wenn er einen Mietwagen zum Unfallersatztarif anmietet. Diese durchgängige Rechtsprechung hat der BGH bis in die neueste Zeit hinein beibehalten, wie sich aus der Entscheidung vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – ergibt (DAR 2008, 643).

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AG Mönchengladbach verurteilt Aachen Münchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.03.2009 (3 C 531/08) hat das AG Mönchengladbach die Aachen Münchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 777,78 € zzgl. Zinsen sowie  zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Schätzungsgrundlagen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Weiteren 777,78 EUR als restliche Mietwagenkosten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Mönchengladbach. Die uneingeschränkte Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden Ansprüche ist nicht im Streit.

Die Klägerin ist aufgrund der Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

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