Mit Urteil vom 09.06.2009 (10 C 68/09) hat das AG Essen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 236,54 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Essen wendet die Schwacke-Liste an und erteilt eine deutliche Absage an sämtliche von der Versicherung vorgebrachten „Berechnungsalternativen“ und Einwendungen, d.h. Fraunhofer, Zinn, etc.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1,17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1, Nr. 2 PflVG auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtlich erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2.) nicht vollständig beglichen worden.