AG Völklingen verurteilt HUK Coburg und deren VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Die Amtsrichterin der Abteilung 5B des Amtsgerichtes Völklingen hat mit Urteil vom 19.01.2009 (5B C 658/08)die HUK Coburg Versicherungs AG und deren VN zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt.

Das Urteil wird wie folgt wiedergegeben:

I.     Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 332,49 € gem. Rechnung des Sachverständigenbüro R. vom 31.03.2008 freizustel­len sowie an den Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2008 zu zahlen.

II.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.   Der Streitwert wird auf 332,49 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher unstreitig allein durch einen bei der Beklagten versicherten PKW verursacht wurde.

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Google-Aufnahmen Einhalt gebieten

Behörde bietet Formular gegen Google-Aufnahmen

Halle (dpa/sa) – Das Landesverwaltungsamt unterstützt die Sachsen-Anhalter beim Widerspruch gegen die datenschutzrechtlich umstrittenen Kamerafahrten des Internetdienstes Google Street View.

Jeder, der sein Grundstück und sich nicht in Google Street View sehen möchte, könne mittels eines im Internet zur Verfügung gestellten Formulars widersprechen. Es kann seit Freitag unter „ www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de “  abgerufen werden.

Für Bürgerinnen und Bürger steht ein Download-Formular   (Word-Dokument)  zur Verfügung, welches für einen Widerspruch gegen geplante oder durchgeführte Aufnahmen von Google genutzt werden kann. Zu diesem Formular gibt es ein Hinweisblatt.

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AG Bad Iburg verurteilt HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Bad Iburg hat mit Urteil vom 24.04.2009 (4 C 950/08 (7)) durch die Richterin Dr. G. die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an die Geschädigte restliche Mietwagenkosten zu zahlen. Das Gericht hat den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen und die Frauenhofer-Liste verworfen. Das Urteil gebe ich im Folgenden bekannt:

1.)  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 290,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 08.07.2003 sowie weitere € 48,10 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.

3.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Schuldenfalle Abwrackprämie?

Immobilieneinbruch – Was kommt noch?

Bekanntermaßen war der Wertzuwachs der Immobilien eine wichtige Quelle für den Erwerb weiterer Konsumgüter, indem die Hypotheken ständig erhöht wurden. So wurden in 2007 in den USA 11,77% der Auto-Neukäufe mit Krediterhöhungen auf die Immobilien bezahlt. Besonders extrem war das Konsumentenverhalten in Kalifornien, wo 29,83% dieser Käufe über die Hypotheken liefen.

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AG Stuttgart verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.05.2009 (43 C 762/09) hat das AG Stuttgart die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 551,09 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist, soweit die Ansprüche weiterhin streitig sind, mit geringfügigen Ein­schränkungen begründet.

Die Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Mietwagenkosten in voller Höhe zu ersetzen.

Sie hat dem Kläger die Mietwagenkosten zu ersetzen, die objektiv erforderlich sind, damit der Kläger als Unfallgeschädigter sich für die Dauer der Reparatur ein Ersatz­fahrzeug anmieten konnte. Als „erforderlich“ gelten in diesem Zusammenhang die Mietwagenkosten, die üblicherweise für die Anmietung eines Fahrzeugs anfallen, welches dem Fahrzeug des Unfallgeschädigten vergleichbar ist, das bei dem streit­gegenständlichen Unfall beschädigt wurde.

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AG Pforzheim verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 58/09 vom 15.05.2009)

Mit Urteil vom 15.05.2009 (3 C 58/09) hat das AG Pforzheim die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.196,16 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage erweist sich als vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§1,3 PflichtVG Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.196,16 € an Mietwagenkosten. Zugleich hat er Anspruch auf Zahlung von 155,30 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Aufgrund der Anhörung des Klägers steht fest, dass bei Unterzeichnung des Mietver­trages dort bereits eingetragen war, dass die Grundgebühr am ersten Tag 76,- € be­trägt, dass für die Winterreifen pro Tag 11.- € zu zahlen sind und die Zusatzgebühr für den Haftungsausschluss pro Tag 19,- € betragt. Weiterhin stand eingetragen, dass die Mietwagenkosten kreditiert werden müssen und keine Kreditkarte vorhanden ist. Schließlich war eingetragen, dass die Mietwagenpreise der Preisklasse 02 ab dem Tarif als PK 02 Geltung finden. Damit liegt eine Vereinbarung über die wesentlichen Be­standteile eines Mietvertrages vor.

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LG Koblenz weist Berufung der beklagten Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 14.05.2009 (14 S 6/08) hat das LG Koblenz in der Berufung der beteiligten Versicherung  gegen ein Urteil des AG Linz, mit dem diese zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.205,00 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, vollständig zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Anwendung der Schwacke-Liste und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle sowie der Zinnschen Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der von dem Amtsgericht Linz am Rhein zuerkannte Betrag entspricht dem gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag, den die Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz verlangen kann. Bei den geltend gemachten Mietwagenkosten handelt es sich um Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist zunächst der objektiv erforderliche Aufwand zu ermitteln, wobei ein Vergleich mit dem üblichen „Normaltarif“ vorzunehmen ist. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen und den „Normaltarif“ anhand des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermittelt hat.

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AG Neu-Ulm verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.05.2009 (5 C 31/09) hat das AG Neu-Ulm die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 951,29 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt der Entscheidung die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in Hö­he von 951,29 EUR.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagte für die Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 in X. zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat unstreitig im Zeitraum der Reparatur vom 30.06.2008 bis 15.07.2008 bei der Firma Y. ein Mietfahrzeug angemietet, für welches Kos­ten in Höhe von 2.107,65 EUR netto in Rechnung gestellt wurden.                

Grundsätzlich kann die Geschädigte die Mietwagenkosten in Höhe des „Normaltarifs“ ersetzt ver­langen. Dieser stellt die Grundlage des abzurechnenden Tarifes auch im Unfallersatzgeschäft dar. Der Normaltarif beinhaltet die Kosten, die zum Schadensausgleich für den Geschädigten ge­mäß § 249 II BGB erforderlich sind.

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Wer`s hat, der kann. Und wer zahlt meine Rechnung beim Fotograf?

Elektronische Gesundheitskarte  (Quelle: focus.de)

Kommentar von FOCUS-Online-Redakteurin Catrin Gesellensetter

Der Schildbürgerstreich der Ulla Schmidt

Ursprünglich sollte die elektronische Gesundheitskarte alles besser und billiger machen. Nun könnte sie manchen Kassenpatienten den Gesundheitsschutz kosten.

Hintergrund des neuen Verwaltungs-GAUs:

Das Gesetz sieht vor, dass die neue Gesundheitskarte zwingend das Konterfei des Versicherten zeigen muss – andernfalls könne die Karte nicht ausgestellt werden. Im Klartext bedeutet das: kein Lichtbild, keine Karte, keine Karte, keine medizinische Versorgung.

Der Preis für diese Besitzstandswahrung kann sich allerdings sehen lassen. Laut Berechnungen der Unternehmensberatung Booz Allen Hamilton dürfte die Einführung der Gesundheitskarte in den kommenden fünf Jahren bis zu 5,2 Milliarden Euro verschlingen. Für die erstmalige Ausgabe an alle Mitglieder kommt noch einmal eine halbe Milliarde dazu – inklusive Passbildern, versteht sich.

Da fällt mir ein, hat eigentlich schon jemand eine Anfrage an seinen Versicherer gestartet, um Auskunft über seine gespeicherten Daten bei der Uniwagnis-Datei zu erhalten?

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AG Aachen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (100 C 114/08 vom 06.05.2009)

Mit Urteil vom 06.05.2009 (100 C 114/08) hat das Amtsgericht Aachen die VHV Versicherungs AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.391,23 € zzgl. Zinsen verurteilt. Für das AG Aachen gilt: Schwacke-Liste ja, Fraunhofer Tabelle nein.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur teilweise begründet

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten gegenüber der Fa. X. GmbH i.H.v. 2.391,23 EUR aus §§ 7, 17 SfVG, 823 BGB, 3 PflVG, 257 BGB.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass der Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom xx.xx.2007 bis zum 23.01.2006 ein Ersatzfahrzeug benötigte. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Kläger jedenfalls am Unfalltag, einem Sonntag auf die unmittelbare Anmietung eines Fahrzeugs angewiesen war, um damit am darauffolgenden Montag seine Arbeitsstelle in Köln zu erreichen.

Nach Auflassung des Gerichts betragen hier die erforderlichen Mietwagenkosten i.S.d. § 249 BGB Insgesamt 6.354,60 EUR.

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LG Stuttgart weist die Berufung der HDI wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 13.05.2009 (5 S 278/08) hat das LG Stuttgart in der Berufung die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG  gegen ein Urteil des AG Nürtingen, mit dem diese zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 646,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt wurde, vollständig zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Anwendung der Schwacke-Liste und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle sowie der Zinnschen Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.

Die Berufung ist nicht begründet, da die Entscheidung des Amtsgerichts weder auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.

Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begrün­den. Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung einer Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO nur daraufhin überprüft werden, ob gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstoßen wurde. Ansonsten darf der erkennende Richter die im Prozess gewonnenen Feststellungen nach seiner Einschät­zung würdigen. Eine in diesem Sinne vertretbare Beweiswürdigung durch das Erstge­richt stellt keinen Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO dar.

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LG Dortmund bestätigt Urteil des AG Hamm und spricht bei fiktiver Abrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zu (17 S 68/08 vom 28.11.2008).

Das Landgericht Dortmund – 17. Zivilkammer – hat die Berufung der Zürich Versicherungs AG gegen das am 22.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Hamm – 19 C 164/07 – mit Urteil vom 28.11.2008 (17 S 68/08) zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung auch der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei Abrechnung des Schadens auf Gutachterbasis verurteilt. Hier gegen richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung. Vor dem Landgericht Dortmund erlitt die Zürich Versicherung allerdings Schiffbruch.

Das Berufungsurteil lautet wie folgt:

Entscheidungsgründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 NR. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Ent­scheidung Bezug genommen.

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