Die Amtsrichterin der Abteilung 5B des Amtsgerichtes Völklingen hat mit Urteil vom 19.01.2009 (5B C 658/08)die HUK Coburg Versicherungs AG und deren VN zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt.
Das Urteil wird wie folgt wiedergegeben:
I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 332,49 € gem. Rechnung des Sachverständigenbüro R. vom 31.03.2008 freizustellen sowie an den Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 332,49 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher unstreitig allein durch einen bei der Beklagten versicherten PKW verursacht wurde.