AG Oschersleben verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Oschersleben (Sachsen-Anhalt) hat mit Urteil vom 08.06.2009 durch den Direktor des Amtsgerichtes dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht die gekürzten Sachverständigenkosten zugesprochen (3 C 208/09).

Das Urteil lautet wie folgt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, 292,62 € nebst vorgerichtliche weitere Kosten in Höhe von 39,00 € an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 292,62 € seit dem 14.03.2009 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

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Amtsgericht St. Wendel verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung des gekürzten Sachverständigenhonorars.

Das Amtsgericht St. Wendel (Saarland) hat durch die Amtsrichterin der 15. Zivilabteilung dem Geschädigten das restliche von der Haftpflichtversicherung gekürzte Sachverständigenhonorar zu gesprochen, und zwar durch das Urteil vom 28.05.2009 (15 C 1099/08).

Das Urteil lautet im Urteilstenor wie folgt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 299,78 € nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.01.09 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros R. GbR vom 21.08.08 freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

seit dem 03.01.09 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 299,78 € festgesetzt.

Auf Absetzen eines Tatbestandes wird verzichtet.

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Interessenkonflikte vermeiden!

Immer noch ist es leider zu häufig anzutreffen, dass Unfallopfer dem Schadensmanagement der Versicherungen aus Bequemlichkeit oder aus Unwissenheit folgen, sich von der Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners die Reparaturleistung und den Mietwagen vermitteln und davon abhalten lassen, die Schadensregulierung über den eigenen Sachverständigen und den eigenen Rechtsanwalt auf diese ebenso bequeme Weise nicht aus der eigenen Hand zu geben.

Ein bekannter Rechtsanwalt hat dazu einmal bemerkt, dass das Vertrauen in die nicht bestehende Objektivität einer unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung zwar massiv zurückgeht, aber immer noch erschreckend weit verbreitet ist.

Es ist schlicht unverständlich, dass jeder weiß, dass er seine eigene Steuererklärung nicht vom Finanzamt machen lassen sollte, bei der Abwicklung seines eigenen Schadens aber auf die Dienste seines Schuldners vertraut und erwartet, dass der Schuldner seine Interessen, also die Interessen des Gläubigers, wahrt.

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AG Pforzheim verurteil HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.05.2009 (2 C 317/08) hat das AG Pforzheim die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 660,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumin­dest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei (vgl, Urteil d. BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzen, dass der in Rechnung gestellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 %, über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Berechnungen ergibt. Danach war der dem Kläger in Rechnung gestellte Tarif nicht derart überhöht, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach einem anderen, günstigeren Tarif hätte erkundigen müssen. Abgesehen davon ist der Geschädigte auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, unter sämtlich angebotenen Tarifen den denkbar günstigsten in Anspruch zu nehmen und eine Art „Marktforschung“ zu betreiben. Weiterhin war vorlie­gend auch und gerade von einer Eil- bzw. Notsituation bei der Anmietung des Ersatz­fahrzeuges auszugehen; der Kläger war zur sofortigen Wiederherstellung seiner Mobili­tät berechtigt, unmittelbar und mithin ohne weitergehende „Ermittlungen“ ein Ersatz­fahrzeug anzumieten.

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AG Offenburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.05.2009 (2 C 4/09) hat das AG Offenburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 202,06 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt der Entscheidung die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet; der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom xx.xx.2008 in O. weitere Mietwagenkosten gegen die Beklagte in Höhe von 486,40 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Schweinfurt verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (43 C 69/09) hat das AG Schweinfurt die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,28 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger kann von der Beklagen noch restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,38 € ersetzt verlangen (§ 7, 17 StVG; § 3 Pflichtversicherungsgesetz; §§ 249 ff BGB).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkoeten vorlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Geschädigte von mehreren für ihn örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet daher der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif an, dass gegenüber den Normaltarifen teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarife mit Rücksicht auf die Unfallstation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH-Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05).

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Auch das AG Nürnberg urteilt ohne mündliche Verhandlung (12 C 3089/09 vom 03.06.2009)

Am 03.06.2009 verkündete das Amtsgericht Nürnberg unter dem Az: 12 C 3089/09  wegen Schadenersatz das nachfolgende Endurteil.  Die  beklagte  HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Deutschland a.G. verwehrte dem eingeschalteten Sachverständigen wieder einmal einen Teil  seines  berechtigten Honoraranspruches.

Das Urteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 279,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009 sowie EUR 46,41 vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 279,01 festgesetzt.

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Amtsgericht Hildesheim verurteilt beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten sowie Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung.

Der Amtsrichter der 21. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hildesheim (Niedersachsen) hat mit Urteil vom 15.05.2009 (21 C 385/08) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 305,77 € zuzüglich Zinsen zu zahlen sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 83,54 € nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung gegen das Urteil ist zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw BMW Kombi 316i Touring. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des von dem Unfallverursacher im Unfallzeitpunkt geführten Pkw H-. Am 25. Juni 2008 kollidierten die Pkw auf dem in der Klageschrift näher bezeichneten Parkplatz in Hildesheim. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Halter des unfallverursachenden Pkw mit der Beklagten als Gesamtschuldnerin zur vollen Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens haften. Vorgerichtlich hat die Klägerin bei der Abrechnung des Schadens die Reparaturkosten auf der Basis des Gutachtens des Kfz.-Sachverständigenbüros H. vom 1. August 2008 in Höhe von 853,10 Euro netto geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Ablichtung des Gutachtens (Bl. 5-8 d. A.) Bezug genommen, Die Beklagte hat den Schaden mit einem Abzug nach Prüfbericht abgerechnet {Ablichtung Bl. 9-11 d. A.). Den Differenzbetrag von 305,77 Euro (Betrag des Abzuges, vgl. Bl. 9 d A.) verlangt die Klägerin von der Beklagten mit der Klage.

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LG Dresden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.04.2009 (8 O 3165/08) hat das LG Dresden die  beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.319,71 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die (im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft) zulässige Klage des Klägers ist auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.319,71 € aus der Rechnung vom 03.11.2008 gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG.

Der sich aus der Rechnung vom 03.11.2008 ergebene Mietzins stellt sich auch der Höhe nach als erforderlicher Aufwand zum Ausgleich des aufgrund der reparaturbedingten Nichtnutzbarkeit des klägerischen Fahrzeuges erlittenen Nachteils dar.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u. a. BGH vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 248 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erhalten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH a.a.O.).

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AG Calw verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.05.2009 (4 C 66/09) hat das AG Calw die HUK-Coburg a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 987,70 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.     

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 17 StVG, 823 I BGB, 1, 3 PflVG, 398 ff BGB iVm §§ 249 ff BGB auf Ersatz der der Geschädigten entstandenen und an die Klägerin abgetretenen Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug, wobei die Klägerin die konkret entstandenen Kosten bis zur Höhe der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann.

Die Abtretungserklärung wie AS 12 ersichtlich ist wirksam. Die Einwände der Beklagtenseite teilt das Gericht nicht.

Die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sind der Kundin der Klä­gerin tatsächlich entstanden wie aus der Rechnung AS 15 ersichtlich.

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Die HUK-Coburg belügt schamlos eine Anwältin

Die Sachbearbeiter der HUK scheinen „von oben“ nicht nur das Falschverstehen der eindeutigen BGH-Rechtsprechung, sondern nun auch das Lügen vorgeschrieben zu bekommen?

Heute ruft mich eine Anwältin an und war verwirrt darüber, dass wir angeblich gegenüber der HUK-Coburg ein niedrigeres Honorar abrechnen und akzeptieren würden. Es handelt sich um eine Kürzung von gut 100,- Euro. Die Anwältin ist das von uns – zurecht wie sie sagt – nicht gewohnt. Wir von uns auch nicht! Deshalb habe ich mir das Schreiben der HUK-Coburg zufaxen lassen.

Dort heißt es:

„Die Rechnung für das Gutachten haben wir mit xyz Euro ausgeglichen. Wir erachten ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe für angemessen. Es stellt nach unserer Auffassung den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB dar. Nach unseren Erkenntnissen akzeptiert der Sachverständige diese Abrechnung.“

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„Mittelstand fürchtet Massensterben von Firmen“

Mittelstand fürchtet Massensterben von Firmen (Quelle: www.welt.de)
(71) 17. Juni 2009, 06:40 Uhr

Etwa 45.000 Unternehmen des deutschen Mittelstandes befinden sich derzeit unverschuldet in höchster Not. Von dieser Zahl geht der Präsident des Bundesverbandes Mittelständische Wirtschaft, Mario Ohoven, aus. Wenn es um Staatshilfen gehe, würden kleine und mittlere Unternehmen höchst unfair behandelt.

Der Präsident des Bundesverbandes Mittelständische Wirtschaft, Mario Ohoven, befürchtet als Folge der Krise ein massives Unternehmenssterben. Einer der Gründe sei, dass sich die Politik zu sehr um Großunternehmen und zu wenig um kleinere Firmen kümmere, sagte Ohoven am Dienstagabend in der N24-Sendung „Links-Rechts“. „Wir haben im Mittelstand 45.000 Unternehmen, die momentan unverschuldet in sehr großer Not sind. Die könnten in den nächsten sechs oder zwölf Monaten hopsgehen.“

Die 45.000 Unternehmen beschäftigen nach Angaben Ohovens mehr als 450.000 Mitarbeiter. Das sei das Zehnfache der Karstadt-Belegschaft. „Wenn Karstadt drei oder vier oder wieviel Milliarden bekommen hat, dann müssten diese 45 000 Unternehmen mindestens 40 Milliarden bekommen. Und da muss ich ganz klar sagen, hier wird der Mittelstand unfair behandelt“, klagte der Verbandspräsident.

In den Sonntagsreden sei der Mittelstand das Allergrößte für die Politiker. „Aber montags bis freitags sitzen sie sehr häufig auf dem Schoß der Konzerne und streicheln die mit Subventionen“, fügte er hinzu.

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