In einem Berufungsverfahren hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 18.02.2009 (9 U 473/08) u. a. zur Frage der Anwendung der Schwacke-Liste Stellung bezogen. Die Ansicht des erstinstanzlich entscheidendenden LG Gera, nach der die Schwacke-Liste zur Anwendung kommt und die Fraunhofer Tabelle abzulehnen ist, wird ausdrücklich bestätigt.
Nachfolgend der entsprechende Auszug aus dem Hinweisbeschluss:
Bei der Bemessung der Höhe des Schadens liegt keine Rechtsverletzung vor. Mehr als den durch das Landgericht zugesprochenen Schaden in Höhe von 3.877,39 €, kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 7 des Urteils, Bl. 257 d.A. verwiesen wird. Insbesondere steht dem Kläger kein Mehrbetrag an Mietwagenkosten zu und die allgemeine Kostenpauschale wurde auf 20,- € zutreffend begrenzt. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger zugebilligt, einen Unfallersatztarif wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Anmietunq des Fahrzeugs aufgrund des Unfallereignisses am Sonntag und Dienstantritt am darauf folgenden Montag in Anspruch nehmen zu dürfen; zugleich wurde die Höhe des Anspruchs zutreffend auf 1.766,70 € beschränkt.