OLG Thüringen in einem Hinweisbeschluss zur Anwendung der Schwacke-Liste

In einem Berufungsverfahren hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 18.02.2009 (9 U 473/08)  u. a. zur Frage der Anwendung der Schwacke-Liste Stellung bezogen. Die Ansicht des erstinstanzlich entscheidendenden LG Gera, nach der die Schwacke-Liste zur Anwendung kommt und die Fraunhofer Tabelle abzulehnen ist, wird ausdrücklich bestätigt.

Nachfolgend der entsprechende Auszug aus dem Hinweisbeschluss:

Bei der Bemessung der Höhe des Schadens liegt keine Rechtsverletzung vor. Mehr als den durch das Landgericht zugesprochenen Schaden in Höhe von 3.877,39 €, kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 7 des Urteils, Bl. 257 d.A. verwiesen wird. Insbesondere steht dem Kläger kein Mehrbetrag an Mietwagenkosten zu und die allgemeine Kostenpauschale wur­de auf 20,- € zutreffend begrenzt. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger zugebilligt, einen Unfall­ersatztarif wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Anmietunq des Fahrzeugs aufgrund des Unfall­ereignisses am Sonntag und Dienstantritt am darauf folgenden Montag in Anspruch nehmen zu dür­fen; zugleich wurde die Höhe des Anspruchs zutreffend auf 1.766,70 € beschränkt.

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AG Köln verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (263 C 51/08) hat das AG die DEVK Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.464,84 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf vollen Ersatz der mit der Klage geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu. Diese waren auch unter Berücksichtigung der den Parteien bekannten und von diesen zitierten Rechtssprechung des BGH zur Wiederherstellung erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Zunächst war festzustellen, dass die Klägerin sich nicht auf ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2007 übermittelte Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Bedingungen anzumieten, verweisen lassen muss. Sie hat auch nicht  schuldhaft  gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie unstreitig nicht auf jenes Schreiben der Beklagten reagiert hat.

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Das AG Stuttgart erteilt im SV-Honorar-Prozess der WGV Versicherung eine Absage (41 C 1775/08 vom 28.04.2009)

Mit Urteil vom 28.04.2009 (41 C 1775/08) wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stuttgart dazu verurteilt, restlichen Schadensersatz zu erstatten. Es handelt sich hierbei um die Positionen Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Das SV-Honorar wollte die WGV nicht ausgleichen, da man dort der Meinung war, der Sachverständige habe den Restwert nicht richtig ermittelt, indem keine Werte aus der Restwertbörse im Gutachten berücksichtigt wurden. Mit Hinweis auf das BGH-Urteil VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 hat das Gericht den Rechtsvorstellungen der WGV eine klare Absage erteilt.

Der unterlegene Versicherer mag dem (noch) nicht folgen und legte Berufung gegen das ergangene Urteil ein, sodass dieses bisher nicht rechtskräftig ist. Trotz des  Hinweises des AG Richters auf die höchstrichterliche Rechtssprechung muss sich  somit die nächste Instanz mit dem eigentlich erledigten Rechtsstreit  nochmals befassen.

Aus den Gründen (schriftliches Verfahren):

1. Die Beklagte  wird verurteilt, an den Kläger 1.350,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 156,50 € zu bezahlen.

Hinsichtlich der übrigen Nebenforderungen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.350 €

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AG Heilbronn verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (8 C 4863/08 vom 11.05.2009)

Mit Urteil vom 11.05.2009 (8 C 4863/08) hat das AG Heilbronn den Deutsches Büro Grüne Karte e.V. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 574,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Allerdings spricht das Gericht Gutachterkosten lediglich nach BVSK-Tabelle zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 574,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hier­aus seit 25.10.2008 sowie außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € auch begründet. Im Übrigen ist sie jedoch ab­zuweisen.

Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrs­unfall am xx.xx.2008 durch das alleinige Verschulden des Fah­rers eines bei der S.C Unita vienna versicherten Fahrzeuges beschädigt.

Der Fahrer haftet daher gemäß § 7 StVG für den entstandenen Schaden.

Dieser beläuft sich auf insgesamt 9.052,56 €, worauf unstrei­tig bereits 8.477,69 € bezahlt wurden, so dass noch 574,87 € geschuldet sind.

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AG Ettenheim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.05.2009 (1 C 51/09) hat das AG Ettenheim die  beteiligteVersicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 701,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Zif­fer 1 WG weiteren Schadensersatz in Hohe von 701,84 € verlangen.

Die vollumfängllche Einstandspflicht der Beklagten gegenüber der Geschädigten gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 VVG, 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 249 BGB ist zwi­schen den Partelen unstreitig.

Unstreitig trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche wegen Miet­wagenkosten an die Klägerin ab.

Die erstattungsfähige Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 1.541,80 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 839,96 € bezahlt, sodass die Klägerin noch Mietwagenkosten in Höhe von restlichen 701,84 € beanspruchen kann.

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Sinnvoller wäre ein Krankenkassen TÜV

Quelle: Politiker begrüßen Ärzte-TÜV im Internet 

Von Holger Dambeck und Zacharias Zacharakis

Gesundheitspolitiker haben die Initiative der AOK begrüßt, dass Versicherte künftig Ärzte im Internet bewerten können. Sie fordern zugleich Objektivität und „überprüfbare Kriterien“ – und zeigen damit, dass sie nicht allzu viel wissen über Bewertungsportale.

Die AOK will den Ärzte-TÜV im Internet: 24 Millionen Versicherte sollen schon bald Leistung und Service der rund 185.000 niedergelassenen Mediziner und Zahnärzte online bewerten. Das Bewertungsportal „AOK-Arzt-Navigator“ soll im kommenden Jahr starten und zielt angeblich auf Verbesserungen der Behandlungsqualität ab. Auch die Barmer Ersatzkasse und Techniker Krankenkasse (TK) haben Interesse gezeigt. Mediziner und Standesvertreter warnten hingegen vor einem populistischen Bewertungssystem ohne Aussagekraft. Auch Datenschützer meldeten Bedenken an.

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AG Köln verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (261 C 15/09) hat das AG Köln die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 121,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur in dem erkannten Umfang begründet.

Nach dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten X. von der Beklagten als unstreitig voll einstandspflichtiger Haftpflichtversicherung des Unfallgegners noch die Erstattung weiterer Mietwagenkosten von 121,24 € beanspruchen. Ihr stand insgesamt für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 21. bis 28.03.2006 ein ausgleichsfähiger Mietzins von 385,72 € zu, auf den die Beklagte unstreitig 264,48 € gezahlt hat.

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AG Lahr verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.05.2009 (6 C 33/09) hat das AG Lahr die  beteiligteVersicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.334,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.334,00 € gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs.1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Die Beklagte haftet dem Grunde nach dem Geschädigten X für den Schaden, der diesem aufgrund des Unfalls entstanden ist. Unstreitig hat der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz rechtlicher Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.

Der Höhe nach stand dem Geschädigten X gegen die Beklagte noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.334,00 € zu.

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Auch das AG Salzgitter urteilt, kein Nachteil bei fiktiver Schadenabrechnung

Und: Dem Geschädigten ist das Recht zuzuerkennen, seinen Pkw in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die dem Hersteller besonders verbunden und daher besonders spezialisiert ist, vgl. auch KG NJW 2008, 2656 (2657).

Das Urteil:

Das Amtsgericht Salzgitter hat unter der  Geschäfts-Nr.: 23 C 131/09  im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31.5.2009 für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Neumünster verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.02.2009 (32 C 1580/07) hat das AG Neumünster die  HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 352,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Mit einer eingehenden Begründung legt das Gericht die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle und die Zinn-Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht eine weitergehende Erstattung der Mietwagenkosten beanspruchen, als die Beklagte sie bislang vorgenommen hat, jedoch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1,17,18 Abs. 1 und 3 StVG sowie §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F., wonach die Halter, Führer und Versicherer unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge im Umfang des ihnen zuzurechnenden Verursachungsbeitrags gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall entstandenen Schäden haften. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist dem Grunde nach außer Streit.

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AG Achern verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.05.2009 (1 C 15/09) hat das AG Achern die  beteiligteVersicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 651,76 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten ergibt sich als Schadensersatzposition aus dem Unfall vom xx.xx.2005 gemäß §§ 7 und 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. und 398 BGB.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für den Verkehrs­unfall vom xx.xx.2005 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten von der Beklagten verlangen. Der Geschädigte – und hier die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten – kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Bochum verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.04.2009 (67 C 237/08) hat das AG Bochum die  beteiligteVersicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 445,79 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe der abgeurteilten Summe aus §§ 823 f. BGB in Verbindung mit den Vorschriften über den Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gem. VVG. Ausgangspunkt ist die Haftung der Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 auf dem Parkplatz der Fa. G., der unstreitig von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden ist. Insofern steht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % nicht im Streit

Die Klage ist auch der Höhe nach begründet.

Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO den Schaden durch Anmietung eines Mietfahrzeuges auf Netto 905,47 Euro.

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