Im April 2009 sieht unter dem Az: 23 C 809/09 das Amtsgericht Augsburg keine Kürzungsberechtigung bei fiktiver Schadensersatzanspruchstellung und schreibt der VHV Allgemeine Versicherungs AG daher eine auf den Punkt gebrachte Urteilsbegründung ins Stammbuch.
ENDURTEIL:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,82 EUR Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.01.2009 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
entfällt gem. § 313 a I S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz gem. § 115 VVG in Höhe von 166,82 EUR.