LG Köln verurteilt R + V Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (11 S 77/08 vom 17.03.2009)

Mit Urteil vom 17.03.2009 (11 S 77/08) hat das LG Köln in der Berufung die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 434,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht unter Berücksichtigung der jeweils vorprozessual geleiste­ten Zahlungen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigt X. ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17 Abs. 2, 249, 398 BGB zu in Höhe von – noch – 365,90 € und aus abgetretenem Recht des Geschädigten Y. ein An­spruch in Höhe von – noch – 68,57 €. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

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„Krieg ums Geld der Welt“

Der Krieg ums Geld der Welt tobt schon eine geraume Zeit und zwar so, dass die meisten Menschen ihn noch garnicht mitbekommen haben. Die Staaten sind permanent an der Grenze der Zahlungsunfähigkeit. Dies trifft auch auf Deutschland zu, denn zum dritten mal konnte die Bundesregierung ihr Staatsanleihen (neue Schulden) nicht loswerden. Das bedeutet knallhart, es ist keiner mehr so richtig bereit, dem Schuldner Deutschland sein Geld anzuvertrauen – außer die sorglosen Sparer von Kapitallebensversicherungen.
Die Bundesregierung schuldet immer nur um, denn sie ist nicht in der Lage, jemals ihre Schulden zurück zu zahlen.
Sollten die Zinsen für Staaten der Welt steigen, so explodiert der Staatshaushalt der BRD und es heißt dann früher oder später  – Game over.

Krieg ums Geld der Welt

Die Welt von 2009 ist zahlungsunfähig geworden, der Zinskrieg wird beginnen. Der Zinskrieg wird all jene ruinieren, die in Anleihen von stark verschuldeten Staaten oder Unternehmen investiert haben. Diese werden unweigerlich insolvent, wenn die Zinsen stark steigen. Die letzte Phase im weltweiten Kampf um die Welt-Sparguthaben ist im vollen Gange. Dabei werden viele alles verlieren.

Wenn wir einmal von diesem Märchen absehen, nach dem die US-Staatsanleihen eine so sichere und begehrte Anlage wären, dass Investoren weltweit sie auch bei negativer Verzinsung unbedingt kaufen wollten, dann bleibt als einzig mögliche Erklärung für den regen Abfluss der US-Staatsanleihen, dass die US-Zentralbank selbst oder durch Mittelsmänner heimlich schon seit Monaten die US-Staatsanleihen aufkauft.

Die USA mussten zu einem Zeitpunkt, als es der Weltwirtschaft wenigstens scheinbar bestens ging, 80% der globalen Ersparnisse anlocken, um ihre Defizite abzudecken.

Dieses Vorgehen ist angesichts der globalen Zahlungsunfähigkeit im übrigen vollkommen zwingend. Die USA mussten zu einem Zeitpunkt, als es der Weltwirtschaft wenigstens scheinbar bestens ging, 80% der globalen Ersparnisse anlocken, um ihre Defizite abzudecken. Inzwischen sind ihre Defizite um mindestens 400% explodiert und drohen bis Ende 2009 um 1.000% größer zu sein (5), während das globale Vermögen um Tausende Milliarden geschrumpft ist (6).

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AG Straubing verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 208/08 vom 22.12.2008)

Mit Urteil vom 22.12.2008 (1 C 208/08) hat das AG Straubing die  R + V  Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,04 € zzgl. Zinsen sowie  vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Rest Schadenersatz­anspruch aus einem Verkehrsunfall am xx.xx.2006 in G. geltend. Die Klägerin fordert restliche Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass aufgrund einer Anmietung eines Mietwagens als Ersatzfahrzeug für das geschädigte Fahrzeug für einen Zeitraum von 10 Tagen Mietwagenkosten in Höhe von 2.032,32 EUR entstanden seien.

Die Beklagte zu 2) hat hierauf unstreitig  insgesamt 1.289, — EUR gezahlt.

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LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.03.2009 (18 O 263/08) hat das LG Bonn die  beteiligte  Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.350,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.390,93 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

Nach   §   249   Abs.   2   BGB   kann   ein   Geschädigter  vom   Schädiger  den   zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den  Kosten der Schadensbehebung  nach  einem  Verkehrsunfall  gehören  grundsätzlich  auch  die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt  erstattungsfähig,   sondern  nur soweit  ein  verständiger,  wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).

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AG Pforzheim verurteilt AachenMünchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.04.2009 (3 C 27/09) hat das AG Pforzheim die AachenMünchener Versicherung  AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 408,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage erweist sich bis auf einen Teil des Zinsanspruchs als begründet Die Klä­gerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß § 3 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVersG Anspruch auf Zahlung von weiteren 408,00 € an Mietwagenkosten.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie hat vor Geltendmachung der Sicherungsabtre­tung ihren Mieter mit Schreiben vom 25.11.2008 gemahnt.

Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstel­lungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein ver­ständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH MDR 2005, 331). Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, dass er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise von einigen Mietwagenunternehmen vergleicht.

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Schadenabwicklung durch HDI-Versicherung

Ein völlig banaler Vorgang, dessen Behandlung durch die gegnerische HDI Versicherung München aber exemplarisch darstellt:

Schuldfrage eindeutig, Geltendmachung des Schadensersatzes zunächst auf der Basis eines Sachverständigengutachtens. Ermittelte Reparturkosten (netto): 1.008,93 €. Schreiben der HDI Versicherung:

„Den Schaden regulieren wir wie folgt:

Sachverständigenkosten                              …..

Reparaturkosten gem. GA                             1.200,63 €

  ./. Vorsteuerabzug                                         191,70 €

  ./. Verbringungskosten                                    94,80 €

  ./. Aufschlag UPE (10%)                                   44,39 €

 

Mein sofortiger Anruf dort mit der Frage, ob man bei dem Abzug der Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bleibe, wurde mit einem kurzen „ja“ beantwortet. Mein Nachsatz, dass dies rechtlich doch „abgefeiert“ sei und vor Gericht kein Bestand haben wird, wurde so beantwortet: „Ja, aber wir zahlen trotzdem nicht!“

Ich glaube, ich mach mich mal auf den Weg durch die Instanzen! Kommt jemand mit?

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AG Schwäbisch-Gmünd verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.04.2009 (2 C 273/07) hat das AG Schwäbisch-Gmünd die Generali Versicherung  AG zur Zahlung von  weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 882,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Mietwagen­kosten i.H.v. 882,76 EUR aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.10.2006 aus §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung vom 24.10.2006 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nach § 134 BGB nichtig. Die Klägerin besorgte nämlich keine fremde Rechtsangelegenheit, son­dern ging lediglich in Wahrnehmung des übertragenen Sicherungsmittels gegen die Beklagte vor. Dies ergibt sich daraus, dass der Geschädigte nicht etwa sämt­liche Schadensersatzforderungen zur Geltendmachung an die Klägerin übertrug, sondern vielmehr nur seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Miet­wagenkosten und dies auch nur zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ge­gen ihn. Dies ergibt sich aus der Abtretungserklärung (Bl. 12).

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AG Bad Homburg verurteilt DA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.04.2009 (2 C 421/07) hat das AG Bad Homburg  die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.522,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dem Verfahren lagen insgesamt fünf Schadenfälle zugrunde. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat in der ausgesprochenen Höhe einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagen­kosten aus abgetretenem Recht (§§ 7 StVG, 823 I BGB), wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.

Zu ersetzen sind gem. § 249 II BGB die erforderlichen Kosten. Diese richten sich nach dem Normaltarif zzgl. eines Aufschlages von 15 % (Palandt, 67. Auflage, § 249 Rn 31; BGH, Urteil vom 24.6.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07), soweit die Anmietung im zeitli­chen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden kann, was im Schadensfall (XXX) auf Grund des zeitlichen Abstandes zwischen Unfall- und Anmiettag nicht gegeben ist.

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AG Lörrach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.02.2009 (4 C 2079/08) hat das AG Lörrach die  beteiligte  Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 944,80 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten und weiterem Schmerzensgeld verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt eine Auseinandersetzung mit der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger Ziffer 1 hat gegen die Beklagte gem. §§ 7 StVG, 3 PflichtVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 944,80 €. Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls dem Grunde nach ist unstreitig.

Da der Kläger Ziffer 1 aufgrund des Unfalls seinen PKW nicht nutzen konnte, haftet die Beklagte auch grundsätzlich auf die Kosten der Anmietung einer vergleichbaren Sa­che. Mietwagenkosten gehören dabei regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehe­bung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2005, S. 51-53 m. w. N.).

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AG Landau in der Pfalz verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 32/09 vom 08.04.2009)

Mit Urteil vom 08.04.2009 (2 C 32/09) hat das AG Landau die  DEVK  Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.965,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet,

Der Schadensersatzanspruch rechtfertigt sich aus §§ 7 Abs. 1,18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S.4 VVG.

Zum ersatzfähigen Schaden gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Kosten, die er­forderlich sind, um während der Reparaturzeit des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

Der Schädiger hat die Mietwagenkosten nicht unbegrenzt zu ersetzen. Sie sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen. Als dies tatsächlich zur Herstellung erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe dieser Kosten gemäß §287 ZPO zu schätzen. Aus  Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit folgt es dabei der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz. Diese Kammer ist zur Entscheidung über eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil zuständig.

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AG Karlsruhe verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.04.2009 (5 C 73/09) hat das AG Karlsruhe die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 334,56 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG; 249, 398 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 334,58 € aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008, den der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem Fahrzeug, amtlichen Kennzeichen (XXX), unstreitig allein schuldhaft verur­sacht hat.

Zunächst bestehen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken.

Die Beklagte hat die Vollmacht der den Mietvertrag unterzeichnenden Ehefrau des Un­fallgeschädigten selbst nicht bestritten. Sie hat lediglich dargetan, dass ein Vertretungszusatz weder auf dem Mietvertrag noch auf der Abtretungserklärung vorhanden sei.

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AG Germersheim verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 629/08 vom 28.04.2009)

Mit Urteil vom 28.04.2009 (3 C 629/08) hat das AG Germersheim die  Mecklenburgische  Versicherungs-Gesellschaft a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 946,61 € zzgl. Zinsen sowie  vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage führt in der Sache ganz überwiegend zum Erfolg.

Die Klägerin ist für die erhobene Klage aktivlegitimiert. Die Abtretung des Schadensersatzanspruches des Unfallgeschädigten insoweit, als die Mietwagenkosten der Kläge­rin betroffen sind, verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen § 134 BGB. Die von ihr angezogene Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.04.2006 Aktenzeichen VI ZR 338/04, Versicherungsrecht 2005,41 ) trägt diese Ansicht nicht. Schon aus dem von der Beklagten auszugsweise abgedruckten zweiten Absatz (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 55 der Akten) ergibt sich, dass vorliegend gerade kein Verstoß gegen die  Rechtsberatungsvorschriften gegeben ist, nachdem die Klägerin als Mietwagenunternehmen lediglich durch Einziehung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Schadensersatzpositionen Mietwagenkosten eine eigene Angelegenheit besorgt. Die Behauptung, aus dem tatsächlichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, dass der Unfallgeschädigte von der Geltendmachung der Mietwagenkosten gegenüber der jetzigen Be­klagen befreit werden solle, ist durch nichts gerechtfertigt und erfolgte ganz offensicht­lich formularmäßig (Textbaustein!) ins Blaue hinein.

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