Mit Urteil vom 17.03.2009 (11 S 77/08) hat das LG Köln in der Berufung die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 434,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht unter Berücksichtigung der jeweils vorprozessual geleisteten Zahlungen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigt X. ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17 Abs. 2, 249, 398 BGB zu in Höhe von – noch – 365,90 € und aus abgetretenem Recht des Geschädigten Y. ein Anspruch in Höhe von – noch – 68,57 €. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.