Sachverständigenhonorar

Wieder einmal hat die HUK-Coburg an ihrem Hausgericht, dem AG Coburg, verloren. Das Aktenzeichen lautet 14 C 939/08.

In der Sache ging es darum, dass die HUK-Coburg den Anspruch eines unfallgeschädigten Klägers auf Erstattung des Gutachterhonorars um 130,74 € rechtswidrig herunter gekürzt und damit erneut den untauglichen Versuch unternommen hatte, das Honorar des freien SV des Klägesr auf BVSK-Niveau herunter zu streichen.

Das AG Coburg hat diesen rechtswidrigen Umtrieben erneut eine klare Absage erteilt.

Im zu enscheidenden  Fall hatte der gutachterlich ermittelte Schaden einschließlich Wertminderung bei 1.849,89 € gelegen. Die HUK-Coburg hat sich als Beklagte hier sogar dazu herabgelassen, dem Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil es sich um einen Schaden im Rahmen der Bagtellgrenze gehandelt hätte und er deshalb überhaupt kein Gutachten in Auftrag hätte geben dürfen.

Derart abwegige Argumentiererei ist häufig in Schriftsätzen der HUK-Coburg zu lesen.

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HDI Gerling hat die Notwendigkeit des 2. Fotosatzes nicht begriffen

Mich erreicht gerade eben ein Fax meiner (fast) Lieblingsversicherung. Dem HDI bzw. dessen Sachbearbeitern fallen immer wieder lustige Dinge ein:

Kraftfahrzeughaftpflichtschaden vom 15.11.2008; unser Versicherungsnehmer: xxx
Versichertes Fahrzeug: XX-YY 1234 / xyz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben eine Zahlung in Höhe von EUR 392,16 an Sie veranlasst.

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Sachverständigenkosten/  404,54
./ Zweitsatz                       12,38           392,16 EUR
Die Kosten für den 2. Fotosatz haben wir in Abzug gebracht, da dieser nicht notwendig ist.

Mit freundlichen Grüßen

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
Kraftfahrt Schaden

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür wir um Verständnis bitten.

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Die 130%-Grenze und die Beschwerdeentscheidung des LG Augsburg

Es ist mittlerweile hinlänglich bekannt, dass die HUK-Coburg Hunderte von Richtersprüchen missachtet und immer noch über ihre Rechtsanwälte in Gerichtsverfahren die Prozessbeteiligten glauben machen will, nur sie, die HUK-Coburg, verhalte sich rechtmäßig und gesetzeskonform.

Zum obigen Thema hat die HUK-Coburg vor dem Amts- und Landgericht Augsburg erneut eine empfindliche Niederlage erlitten.

Zunächst hatte sich die HUK-Coburg als beklagte Partei vor dem AG Augsburg am 20.08.08 eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten eingefangen. In diesem Teilanerkenntnis- und Endurteil wurden der beklagten HUK-Coburg Allg. Vers. AG sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Sie wurde eingangs verurteilt, an die Klägerin 2.251,80 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Außerdem wurde die HUK-Coburg zur Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

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LG Weiden verurteilt in der Berufung die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (22 S 59/08 vom 12.11.2008)

Mit Urteil vom 12.11.2008 hebt das LG Weiden i. d. OPf. das Urteil des AG Weiden i. d. OPf. auf und verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten (Gesch.-Nr.: 22 S 59/08).

Die Klägerin hat mit der Klage restliche Mietwagenansprüche aus abgetretenem Recht in Höhe von 276,58 € geltend gemacht. Auf die Mietwagenrechnung der Klägerin an die Geschädigte in Höhe von 461,22 € hat die Beklagte nur 185,64 € bezahlt und im Übrigen die Auffassung vertre­ten, die Geschädigte wäre verpflichtet gewesen, ein ihr u.a. auch schriftlich unterbreitetes Vermittlungsangebot zu einem Tagespreis von 39.- € netto anzunehmen. Insoweit wäre der Geschädig­ten ein günstigeres Angebot als das der Klägerin zugänglich gewesen und deshalb liege ein Ver­stoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten vor.

Das Erstgericht hat der Klägerin weitere 172,06 € nebst Zinsen zuerkannt und im Übrigen die Kla­ge abgewiesen. Zudem hat es die Berufung zugelassen.

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LG Bonn verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.11.2008 hat das LG Bonn entschieden, dass weitere Mietwagenkosten zu zahlen sind. Dabei hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet und die Fraunhofer Tabelle nicht angewandt werden kann (Gesch.-Nr.: 13 O 485/07).

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz auf insgesamt 19 Verkehrsunfällen. Über die 100%ige Einstandspflicht der Versicherungs­nehmer für den jeweiligen Unfallschaden besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Klägerin begehrt Ersatz der weitergehenden, aber von der Beklagten nicht begli­chenen Anmietungskosten.

Hierbei berechnet sie die jeweiligen Anmietungsentgelte nach Maßgabe des Schwa­cke Automietpreisliste 2007, hier dem Normaltarif (Modus gewichtetes, hilfsweise nahes Mittel) zuzüglich eines 20%igen Aufschlages für unfallspezifische Mehrleistun­gen und „tatsächlich angefallener“ Nebenkosten (Zusatzentgelte).

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AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Die Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des AG Regensburg hat mit Endurteil vom 17.11.2008 (7 C 2142/08) die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 151,22 € nebst Verzinsung zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gem. der Rechnung des Sachverständigen … in Höhe von 483,44 €. Hierauf hat die Beklagte 233,21 € gezahlt. Unstreitig haftet der VN der Beklagten zu 100 % für den Unfallschaden vom 11.01.2008. Die Sachverständigenkosten sind ersatzpflichtige Folgeschäden, da die Einholung des Sachverständigengutachtens für die Rechtsverfolgung durch den Kläger erforderlich war (Palandt § 249 BGB Randnummer 40). Da der Sachverständige den Sachschaden mit 1.468,21 brutto bewertet hat, handelt es sich auch nicht um einen Bagatellschaden, bei dem ein Sachverständigengutachten entfallen könnte.

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LG Ansbach bestätigt im Berufungsverfahren die Anwendung der Schwacke-Liste bei Ermittlung der Höhe der Kosten für Mietfahrzeuge (1 S 639/08 vom 14.10.2008)

Mit einem richterlichen Hinweis hat das Landgericht Ansbach am 14.10.2008 zur Frage der Anwendung der Schwacke-Liste bei der Ermittlung der Mietwagenkosten eindeutig Stellung bezogen. In dem Berufungsverfahren gegen die WGV Schwäbische Allgemeine Versicherung AG erteilte das Gericht der Verwendung der Fraunhofer Tabelle eine Absage (Gesch.-Nr.: 1 S 639/08).

Aus dem Hinweisbeschluss:

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschiuss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die Berufung hat keine Aus­sicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsatzliche Bedeutung und es bedarf weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Ent­scheidung des Berufungsgerichts.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 08.05 2008 (Seite 3/6 des Urteils; Bl 121/124 d. A).

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AG Köln verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten bei teilweiser Klagabweisung

Mit Urteil vom 30.10.2008 hat das AG Köln entschieden, dass weitere 721,67 € für Mietwagenkosten zzgl. Zinsen sowie außergerichtlich geltend gemachte RA-Kosten zu zahlen sind, allerdings einen Teil der Klage abgewiesen (Gesch.-Nr.: 268 C 40/08).

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht zu beanstanden. Der Geschädigte hat in den 16 Miettagen eine Strecke von insgesamt 484 Km zurückgelegt, also durchschnittlich 30,35 km pro Tag. Das Gericht sieht dies als ausreichend an, um die Erforderlichkeit der Anmietung zu bejahen. Nur bei einem Fahrbedarf von bis zu 20 km täglich wäre ein Geschädigter auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis zu verweisen {LG Frankenthal, Urteil vom 4.4.2007, SVR 2007,344; LG Köln, Urteil Vom 13.2.2007, Ar 2 O 65/06).

Die Klägerin muss sich jedoch einen Abzug bei der Höhe der Mietwagenkosten gefallen lassen.

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Urteilslisten – Update 12/2008

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden.

Ab sofort gibt es weitere Urteilslisten und zwar zu den Mietwagenkosten

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>> 

                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Die Mietwagen-Listung befindet sich derzeit noch im Aufbau und wird in den nächsten Wochen/Monaten erweitert.

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

Vielen Dank natürlich wieder an alle, die zu dieser Urteilssammlung beigetragen haben. Zum flächendeckenden „Wachstum“ bitten wir wieder um weitere „Urteilsspenden“. Gerne auch ältere Entscheidungen, damit das Netz deutschlandweiter Entscheidungen schnellstmöglich geschlossen werden kann.

Fax: 0721/98929425

E-Mail: id-urteile[at]captain-huk.de

[at] = @

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6-Monats-Frist und Schadensersatzfälligkeit (OLG Hamm vom 06.10.2008 – 13 W 30/08)

MIt Urteil vom 06.10.08, Aktenzeichen 13 W 30/08, hat das OLG Hamm erneut verbraucherfreundlich entschieden.

Sachverhalt:

Der unfallgeschädigte Kläger war in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt worden. Nach dem Ergebnis des Schadensgutachtens lagen die kalkulierten Reparaturkosten innerhalb der Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes. Der Kläger, der seinen PKW seit dessen erster Zulassung in Erstbesitz hatte, entschied sich auf der Basis der Ergebnisse des Sachverständigensgutachtens zur fachgerechten Reparatur. Trotz der entsprechend dem gutachterlich vorgeschlagenen Reparaturweg ausgeführten Vollreparatur lehnte der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer die Regulierung der dem Kläger in Rechnung gestellten Reparaturkosten ab und regulierte lediglich den WIederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert). Der Versicherer berief sich auf die beiden BGH-Urteile vom November letzten Jahres und vertrat gestützt darauf die Rechtsauffassung, der über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehende Schadensersatzanspruch des Klägers sei keinesfalls vor Ablauf von 6 Monaten fällig.

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AG Saarbrücken verurteilt HUK-VN und HUK-Coburg Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 29.10.2008 (4 C 377/08) die HUK-VN und die HUK-Coburg Versicherungs AG als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 346,14 € nebst Zinsen sowie 20,00 € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten voll für den dem Kläger entstandenen Schaden haften. Insoweit haften sie auch bezüglich der gesamten Gutachterkosten. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des BGH (Urteil vom 23.01.07 = VersR 2007, 560) sowie der Auffassung des LG Saarbrücken (Urteil vom 21.02.08 –11 S 130/07-; Urteil vom 09.10.07 –4 0 194/07-; Urteil vom 19.04.07 -11 S 201/06-; Urteil vom 20.10.06 -13 AS 12/06). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind.

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AG Köln verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.11.2008 hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.404,84 € zzgl. Zinsen zu zahlen sind, die Klage jedoch auch teilweise abgewiesen (Gesch.-Nr.: 266 C 65/08).

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.6.2007 ereignete und für den die Beklagte voll eintrittspflichtig ist.

Der Zeuge F. mietete für die Zeit vom 15.6.2007 bis zum 3.7.2007 bei der Klägerin ein Fahrzeug an. Für die Anmietung stellte die Klägerin eine Rechnung in Höhe von insge­samt 2.639,42 €. Auf diesen Betrag leistete die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 916,30 €. Den Rest verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

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