Wieder einmal hat die HUK-Coburg an ihrem Hausgericht, dem AG Coburg, verloren. Das Aktenzeichen lautet 14 C 939/08.
In der Sache ging es darum, dass die HUK-Coburg den Anspruch eines unfallgeschädigten Klägers auf Erstattung des Gutachterhonorars um 130,74 € rechtswidrig herunter gekürzt und damit erneut den untauglichen Versuch unternommen hatte, das Honorar des freien SV des Klägesr auf BVSK-Niveau herunter zu streichen.
Das AG Coburg hat diesen rechtswidrigen Umtrieben erneut eine klare Absage erteilt.
Im zu enscheidenden Fall hatte der gutachterlich ermittelte Schaden einschließlich Wertminderung bei 1.849,89 € gelegen. Die HUK-Coburg hat sich als Beklagte hier sogar dazu herabgelassen, dem Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil es sich um einen Schaden im Rahmen der Bagtellgrenze gehandelt hätte und er deshalb überhaupt kein Gutachten in Auftrag hätte geben dürfen.
Derart abwegige Argumentiererei ist häufig in Schriftsätzen der HUK-Coburg zu lesen.