Wieder SV-Honorar: LG Saarbrücken ändert das Urteil des AG Saarbrücken ab und spricht volles Sachverständigenhonorar zu

Das LG Saarbrücken hat im Berufungsverfahren mit Urteil vom 19.06.2008 (11 S 225/07) das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 22.10.2007 (37 C 1137/06) abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Höhe von weiteren 286,11 € von der Kostenrechnung des Sachverständigen R. freizustellen. Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Freistellung von Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.09.2006 in voller Höhe von 873,71 Euro. Der Kläger erlitt am 14.09.2006 einen Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1., Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2, alleine verschuldet hat. Der Kläger hat den Sachverständigen R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die Beklagte zu 2, hat die Sachverständigenkosten in Höhe eines Teilbetrages von 390,00 Euro gezahlt. Da der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Beklagten seien verpflichtet, die Rechnung in voller Höhe auszugleichen, hatte er bei dem AG Saarbrücken beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung des Sachverständigen R. in Höhe von 483,71 € freizustellen.

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Urteilslisten – Update 07/2008

Ab sofort stehen überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung

Ersatzteilzuschläge

Fiktive Abrechnung gesamt

Stundenverrechnungssätze

SV-Honorar / HUK-Coburg

Verbringungskosten

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden.

Abruf natürlich auch aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

Das Büffet ist somit eröffnet – Guten Appetit und viel Erfolg!

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Urteil zu den Mietwagen nach unverschuldetem Verkehrsunfall (AG Wesel vom 27.03.2008 – 5 C 417/07)

Das Amtsgericht Wesel hat mit Urteil vom 27.03.2008 (5 C 417/07) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, weitere 554,12 € Mietwagenkosten an den Geschädigten zu zahlen.

Der Geschädigte ist Eigentümer eines Opel Frontera, einem allradgetriebenen Geländewagen. Dieses Fahrzeug wurde durch ein Verkehrsunfall erheblich beschädigt, den der Beklagte zu 1. infolge Unachtsamkeit verursachte. Dieser war bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

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Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, UPE

Mit Urteil vom 16.06.08 zum Aktenzeichen I-1 U 246/07 hat das OLG Düsseldorf zu oben genannten Streitthemen richtungsweisend entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Opel Astra-Fahrer, ließ den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen anerkannten SV schätzen. Die Schätzung beruhte auf dem DAT-System und berücksichtigte die Preise des örtlichen Opel-Vertragshändlers, bei dem das Fahrzeug zur Zeit der Besichtigung abgestellt worden war.

Der Kläger rechnete auf Gutachtensbasis ab. Der beklagte Versicherer erhob zur Schadenshöhe unzählige Einwendungen, die Stundenverrechnungssätze seien zu hoch, die UPE-Aufschläge würden bei fiktiver Abrechnung nicht anfallen, das SV-Honorar sei überteuert.

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HUK-Coburg verliert weiteres SV-Honorarurteil

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 04.06.2008 (24 C 359/08) entschieden, dass die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt wird, an den klagenden Geschädigten 136,10 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte restlicher Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten gekürzten Sachverständigenkosten zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte auch die Kosten zu ersetzen, die dem Kläger durch die Feststellung der Schadenshöhe entstanden sind. Dass der Kläger den von dem Sachverständigen S. in Rechnung gestellten Betrag noch nicht gezahlt hat, ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Frage nach der Erstattungsfähigkeit durch die Beklagte ohne Belang. Da dem Kläger durch den Sachverständigen 538,39 € in Rechnung gestellt wurden, ist ihm insoweit ein Schaden in Höhe der nicht regulierten 136,10 € entstanden.

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AG Hamburg-Barmbek spricht Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt der Klägerin zu

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat am 28.11.2006 (821 C 95/06) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 293,60 € nebst Zinsen sowie 26,39 € Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist zugelassen.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100% unstreitig. Die Parteien streiten im Rahmen fiktiver Schadensermittlung lediglich um die Erforderlichkeit einzelner Positionen. Die Klägerin hat zur Schadensermittlung ein Gutachten des Sachverständigen M. eingeholt. Der Sachverständige hat der Ermittlung den Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Das hat die Beklagte unstreitig gestellt. Nach Prüfung des Gutachtens hat die Beklagte 293,60 € Schadensersatz nicht geleistet.

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Vorbildliche Schadensabrechnung

Es begab sich einmal vor langer, langer Zeit in einem bayerischen Gefilde, als die Welt noch halbwegs in Ordnung gewesen ist, dass einem unschuldigen Verkehrsunfallopfer ein regelrechter Segen zuteil wurde, nämlich eine ordentliche, korrekte und schriftliche Schadensabrechnung.

Mitnichten ist das heute noch üblich, was sich seinerzeit zugetragen hat, denn heute werden zwar in ausführlichen Anspruchsschreiben detaillierte Forderungen erhoben und mit Belegen hinterlegt, worauf dann – lange nach Ablauf der gesetzten Regulierungsfrist und nach vielen Telefonaten und vielleicht sogar Drohungen – beim darbenden Anwalt des Unfallopfers irgendein Betrag, endend mit ,87, eingeht und nur der Hellseher wissen kann, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und worauf nun eine Entschädigung geleistet sein soll.

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Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt

Das Amtsgericht Hamburg -Zivilabteilung 54 a- hat den Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt mit dem Urteil vom 26.06.2007 (54 a C 51/07) zugesprochen.

Das Urteil des AG ist insoweit bemerkenswert, da es kurz und knapp auf einer Seite die Entscheidungsgründe angibt. Wegen der präzisen Begründung sollen die Entscheidungsgründe des Urteiles wortwörtlich angegeben werden:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Ein Anspruch des Klägers folgt aus den §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB. Der Kläger durfte nach dem Gutachten des Sachverständigen H. den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Beklagten abrechnen. Ein Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt. Der Kläger brauchte sich insoweit im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.

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Neues vom Tage – Urheberrecht – Datenschutz

Eltern haften für Copyright-Verletzungen ihrer Kinder im Web

Laut Urteil des Landgerichts München müssen Erziehungsberechtigte die Internetnutzung laufend überwachen.
Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I (Az. 7 O 16402/07) sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder darüber aufzuklären, was sie im Internet beachten müssen. Außerdem seien die Erziehungsberechtigten angehalten, laufend zu überwachen, "ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt". Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

In dem vorliegenden Fall hatte die 16-jährige Tochter der beklagten Eltern auf dem Internetportal MyVideo Videos online gestellt, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Diese warf den Eltern vor, sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und sie dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht zu prüfen.

Quelle: http://www.zdnet.de/news/tkomm

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Nochmals markengebundene Fachwerkstattlöhne bei fiktiver Abrechnung

Auch mit Urteil vom 25.11.2005 – 50b C 83/05 – hat das AG Hamburg die Beklagte verurteilt, an den Kläger 113,25 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung ist zugelassen.

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Er rechnet fiktiv ab und legt den Kostenvoranschlag einer markengebundenen Werkstatt zugrunde. Er beantragt die Beklagte zu verurteilen, 113,25 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nur nach den Sätzen einer anderen, von ihr konkret benannten, aber nicht markengebundenen Werkstatt abrechnen will.

Aus den Gründen:

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung der HUK-Coburg

Auf entsprechende Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. in München hat sich die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg unter dem 10.06.08 gegenüber der Wettbewerbszentrale wie folgt verpflichtet:

1. Es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Feststellung der Eintrittspflicht im Bereich von Kfz-Haftpflichtschäden zu Mietwagenkosten in sog. Erstbearbeitungsschreiben in einer Mietwagenpreistabelle Tagespreise unter Bezugnahme auf die "Schwacke-Liste" anzugeben, wenn die angegebenen Tagespreise nicht mit denen der "Schwacke-Liste" übereinstimmen.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.

Aufruf an alle Leser:

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Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zugesprochen

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2008 – 51A C 247/07 – den Schädiger verurteilt, an den Kläger 467,39 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die beklagte Haftpflichtversicherung, die SIGNAL IDUNA. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verlangt zu Recht von der beklagten Haftpflichtversicherung die Zahlung weiterer 467,39 € restlicher Reparaturkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfall über den bereits gezahlten Betrag hinaus der ausgeurteilte Betrag als weiterer Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung (vormals § 3 Nr. 1 und 2 PfIVG) zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger verlangt zu Recht den Betrag, um den die Beklagte die laut Gutachten vom 01.09.2007 genannten Reparaturkosten gekürzt hat.

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