Das LG Saarbrücken hat im Berufungsverfahren mit Urteil vom 19.06.2008 (11 S 225/07) das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 22.10.2007 (37 C 1137/06) abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Höhe von weiteren 286,11 € von der Kostenrechnung des Sachverständigen R. freizustellen. Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Aus den Gründen:
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Freistellung von Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.09.2006 in voller Höhe von 873,71 Euro. Der Kläger erlitt am 14.09.2006 einen Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1., Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2, alleine verschuldet hat. Der Kläger hat den Sachverständigen R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die Beklagte zu 2, hat die Sachverständigenkosten in Höhe eines Teilbetrages von 390,00 Euro gezahlt. Da der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Beklagten seien verpflichtet, die Rechnung in voller Höhe auszugleichen, hatte er bei dem AG Saarbrücken beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung des Sachverständigen R. in Höhe von 483,71 € freizustellen.