Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenende hin veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Witten, das nur kritisch betrachtet werden kann. Das Gericht missachtet die BGH-Rechtsprechung eindeutig. Von einer Ex-ante-Sicht des Geschädigten, wie sie der BGH (in NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) festgeschrieben hat, keine Spur. Vielmehr wird eine Ex-postr-Betrachtung mit Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinsichtlich der einzelnen Rechnungsposten vorgenommen, obwohl § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung ermöglicht, und zwar zugunsten des Geschädigten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtrigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190). Das gilt auch bei den Sachverständigenkosten (BGH VersR 2007, 560 ff.). Indem der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Begutachtung der Unfallschäden an seinem durch einen Versicherten der HUK-COBURG beschädigten Fahrzeug beauftragt hatte, hat der Geschädigte bereits das zur Wiederherstellung Erforderliche getan, damit der Schaden dokumentiert und ziffernmäßig angegeben werden kann. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten, die in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden können (vgl. BGHZ 167, 139), sind damit mit dem Schaden unmittelbar verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450ff.; BGH VI ZR 357/13 Ls.). Da ein Auswahlverschulden des Geschädigten nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, ist der Schädiger gemäß § 249 I BGB zum Ersatz der entstandenen und berechneten Sachverständigenkosten verpflichtet. Dabei ist der Schädiger nicht rechtlos, da ihm der Weg des Vorteilsausgleichs zur Verfügung steht (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Diese in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung gemachten Erwägungen hat das erkennende Gericht völlig außer Acht gelassen. Daher kann das Wittener Urteil nur als sogenanntes „Schrotturteil aus Witten“ bezeichnet werden. Lest aber selbst das Urteil des AG Witten zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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