Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht bei drei Jahre altem Wagen mit Scheckheftpflege Markenfachwerkstattlöhne entgegen dem Prüfbericht der ControlExpert zu mit Urteil vom 23.11.2011 – 32 C 608/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zur fiktiven Abrechnung. Aus “darlegen und beweisen” , wie es der VI. Zivilsenat des BGH seit dem VW-Urteil fordert, wird nun nur noch “darlegen” und die Beweisprüfung wird dann noch elegant übersprungen, da ja scheckheftgepflegt. Und so verschwindet nach und nach der Gleichwertigkeitsbeweis bei den Gerichten. Im Ergebnis ein richtiges Urteil; der Teufel steckt jedoch im Detail. Wieder einmal zeigt sich, dass der Prüfbericht der Firma Control€xpert unmaßgeblich ist. Darüber hinaus ist er auch noch falsch, weil er nach den Vorgaben der Versicherung das Alter des Fahrzeuges und die Scheckheftpflege sowie die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge und Kosten des Musterblechs nicht berücksichtigt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
32 C 608/11

Verkündet am 23.11.2011

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 93 C 3741/10 vom 10.11.2011)

Mit Entscheidung vom 10.11.2011 (93 C 3741/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle (Saale) zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. U.a. wurde seitens der HUK natürlich wieder die Aktivlegitimation bestritten. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Der Amtsrichter aus Halle hat sich jedoch nicht von der HUK aufs Glatteis führen lassen und den Rechtsstreit auf sachlicher sowie rechtlicher Grundlage sauber entschieden. Insbesondere zum Rechtsdienstleistungsgesetz gibt es eine umfangreiche Urteilsbegründung. Die Berufung wurde zugelassen. Ein Urteil, das zur Kategorie “Musterurteile” gehört.

 

Amtsgericht Halle (Saale)                                            Verkündet am: 10.11.2011

Geschäfts-Nr.:
93 C 3741/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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LG Duisburg: Bestätigung des AG Duisburg, Schwacke gilt, Fraunhofer nicht

Mit Urteil vom 05.05.2011 (12 S 114/10) hat das LG Duisburg das Urteil des AG Duisburg vom 07.10.2010 (49 C 5195/09), mit dem die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestätigt. Es gilt die Schwacke-Liste, Fraunhofer geht nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde diese form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Für die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich waren, kann vorliegend auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden ( § 287 ZPO ). Denn Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken ( vgl. BGH, NJW 2008, 1519; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 33 ). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Beklagte hat zum Preisvergleich lediglich Internetangebote ( Sondermarkt ) angeführt, diese aber sind für die Ermittlung des Normaltarifes nicht maßgeblich. Zudem bezogen sich diese Angebote auf einen anderen Zeitraum.

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Der Willi hat die Tausend voll !

Eintausend (1.000!) Beiträge veröffentlicht durch Willi Wacker bei Captain HUK in nur 4 1/2 Jahren

!! Herzlichen Glückwunsch lieber Willi !!

Seit etwas mehr als  5 1/2 Jahren (März 2006) gibt es den Internet-Blog Captain HUK. Ein Zusammenschluß von ehrenamtlich tätigen Verkehrsrechtsanwälten und Kfz-Sachverständigen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Schadensmanagements vieler Versicherer. Wer hätte am Anfang gedacht, was sich daraus alles entwickelt? Inzwischen gibt es im Blog mehr als 3.200 Beiträge und über 17.000 Kommentare. Aufgrund des umfangreichen Angebots ist der Leserkreis von Captain HUK inzwischen in alle Bereiche der Schadensabwicklung verzweigt, so dass die Aussichten für Geschädigte, den rechtmäßigen Schadensersatz zu bekommen, gegenüber der Ära vor Captain HUK, deutlich gestiegen sind. Notfalls eben bei Gericht, wobei das Prozessrisiko  durch die umfangreichen Urteilslisten und Volltextveröffentlichungen überschaubar geworden ist.

Geschädigte, Sachverständige, Rechtsanwälte, Richter aber auch Versicherungsmitarbeiter gehören inzwischen zu unseren Stammlesern und sind auch dadurch recht umfangreich informiert über die wesentlichen Grundlagen einer ordnungsgemäßen Schadensregulierung auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage und der überwiegenden Rechtsprechung. Fehlinterpretationen von Versicherern sowie unrechtmäßige Schadensverkürzungen laufen hierdurch zunehmend ins Leere.

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Die freie Wahl des Sachverständigen durch den Geschädigten – eigentlich eine schadensersatzrechtliche Banalität.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nun ist er da, der 1.000. Beitrag von mir für diesen Blog. Bisher hat es immer Spass gemacht, durch eingestellte Urteile das rechtswidrige Regulierungsverhalten der Kfz-Haftpflichtveresicherer darzustellen. Vielleicht kann sich der ein oder andere Leser noch an meine Worte zum 500. Beitrag erinnern. Wie schnell ist die Zeit vergangen. Aber die Versicherer – und allen voran die HUK-Coburg – zwingen ja tagtäglich zu Beiträgen. So war auch vor kurzem eine Frage  an mich herangetragen worden, ob der Haftpflichtversicherer den Gutachter bestimmen könne. Die Kundin eines Sachverständigen habe von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anruf erhalten des Inhalts, dass das Gutachten durch den Sachverständigen XY am Ort erstellt werden müsse. Der Geschädigte müsse den preiswertesten Gutachter am Ort auswählen, wenn ihm nicht die Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden soll. Diese Ansicht des Sachbearbeiters der Kfz-Haftpflichtversicherung ist natürlich falsch. Nachstehend daher ein wieder aktuell gewordener Beitrag zum Schadensersatzrecht. Der Geschädigte hat nämlich das Recht der freien Gutachterwahl. Also dieses Mal kein Urteil zum 1000. Beitrag von mir, sondern ein Beitrag.

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Einzelrichterin des OLG Thüringen in Jena entscheidet über die Folgen eines Unfalls auf dem Autobahnparkplatz mit Quotenvorrecht, Schwacke bei Mietwagen, Höherstufungsschaden gem. Urteil vom 26.10.2011 – 7 U 1088/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun eine Entscheidung der Einzelrichterin des Berufungssenates beim OLG in Jena vom 26.10.2011. Dabei behandelt die Einzelrichterin das Quotenvorrecht, die erforderlichen Mietwagenkosten, geschätzt nach Schwacke, den Höherstufungsschaden sowie die unstreitigen Schadenspositionen wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten etc. Bei den Anwaltskosten sieht der Senat die Kosten des Haftpflichtschadens und des Vollkaskoschadens als zwei unterschiedliche Gegenstände an. Die Begründung dazu überzeugt.

Viele Grüße
Willi Wacker

7 U 1088/10                                            Verkündet am:
3 O 168/08                                             26.10.2011
(Landgericht Gera)

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Beifall für das AG Kerpen: Für die Zuerkennung von Mietwagenkosten braucht es weder Schwacke noch Fraunhofer, gesunder Menschenverstand reicht völlig!

Mit Urteil vom 11.11.2011 (104 C 117/11) hat das AG Kerpen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 185,83 € zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein bemerkenswertes Urteil mit einer stimmigen Begründung u. a. dafür, dass kein Verstoss gegen das RDG vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen würde. Dabei kann dahinstehen, ob § 2 RDG einschlägig ist, die Klägerin also eine Tätigkeit entfaltet, welche dem Begriff der “Rechtsdienstleistung” unterfällt. Dies kann deshalb offen bleiben, weil nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit dann erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des die Leistung Erbringenden gehören. Insbesondere unter Berufung auf einen Aufsatz von Römermann (NJW 2011, 3061 ff.) meinen die Beklagtenvertreter, dass von einer unzulässigen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen werden müsse und insbesondere § 5 Abs. 1 RDG nicht einschlägig sei.

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 105 C 2198/11 vom 27.10.2011)

Mit Entscheidung vom 27.10.2011 (105 C 2198/11) wurde die HUK Coburg Versicherung – wieder einmal – durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Die HUK bestritt mal wieder alles (un)mögliche und legte u.a. zur Untermauerung der “Thesen” ein “abwegiges Urteil” des AG Berlin-Mitte sowie das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg vor. Beim Amtsgericht Leipzig blieb dieses Unterfangen jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Sach- und Rechtslage wieder klar auf den Punkt gebracht und entsprechend entschieden.

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 2198/11

Verkündet am: 27.10.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Berufungsurteil, LG Stuttgart 3 S 21/11, verkündet am 12.10.2011, Vorinstanz: AG Ludwigsburg – 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung

Nachfolgend nun das wohl bereits sehnlichst erwartete Urteil des LG Stuttgart aufgrund der Berufung der vom Haftpflicht-Versicherer ins Rennen geschickten Rechtsvertretung nach dem Urteil des AG Ludwigsburg 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung.

Deutlich wird anhand der Urteilsbegründung, dass der Kläger alles richtig gemacht hat. Zu bemängeln ist allerdings, dass die Einlassungen des Versicherers Eingang in das Verfahren gefunden haben, obwohl die Bevollmächtigungen für die Untervertretung als auch für die Vertretung des Beklagten verspätet,  erst nach Anmahnung durch das Gericht, vorgelegt wurde.

Dass der Versicherer des Beklagten und ohne Rücksicht auf diesen, einmal mehr mit dem Kopf durch die Wand wollte, sieht man daran, dass trotz Hinweis des Gerichts, die Berufung werde keinen Erfolg haben, auf einen Urteilsspruch bestanden wurde.

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AG Mönchengladbach-Rheydt: Schwacke wird bestätigt, Fraunhofer gilt nicht

Mit Datum vom 04.08.2011 (10 C 145/11) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Ein Verstoß gegen das RDG ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, da die Abtretung vom 15.09.2010 nicht gegen §§ 1, 2,  4, 5 RDG verstößt und deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung und nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Auch wenn dies hier möglicherweise der Fall sein sollte, liegt gleichwohl eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei war.

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