Und wieder grüßen UWG und RDG?

Allianz und BMW starten Kooperation

Allianz und BMW starten heute eine neue Kooperation zur Vermarktung von Kfz-Versicherungspolicen.

„Fairplay“ ist Teil der Vereinbarung

Laut Hans-Jürgen Neufeld, Vertriebsleiter Automotive bei der Allianz, könne der BMW Händler durch die Integration des „Fairplay“-Konzepts in das BMW-Schadennetz mit der Allianz bei der Schadenabwicklung „schnell und unkompliziert“ abrechnen. Damit soll gewährleistet sein, dass der Händler seine Forderungen umgehend erstattet bekommt.

 Quelle: www.autohaus.de, alles lesen  >>>>>>>>>>

Fairplay – wir erinnern uns – das schnelle Geld gibt es nur unkompliziert, wenn dem Geschädigten nicht in den Sinn kommt, einen eigenen Sachverständigen  und/oder eine Rechtsvertretung zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen zu wollen.

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Das AG Idstein zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, den Verbringungskosten sowie zur Reparaturbestätigung im Rahmen der fiktiven Abrechnung (31 C 37/08 (10) vom 16.05.2008)

Mit Entscheidung vom 16.05.2008 (31 C 37/08 (10)) wurde die Württembergische Versicherung AG zur Erstattung der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten durch das Amtsgericht Idstein verurteilt. Des weiteren wurden die Verbringungskosten und die Kosten für die Reparaturbestätigung zugesprochen. Kürzungsfirma im Auftrag der Versicherung war die Fa. Control €xpert. Das Gericht beschäftigte sich auch mit den BGH-Vorgaben bzgl. der Zugänglichkeit einer alternativen Reparaturmöglichkeit. Die Beklagte hatte gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Wiesbaden eingelegt. Die zugehörige Entscheidung wird in Kürze eingestellt.

Aus den Gründen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 709,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Das LG Heidelberg in einem Berufungsurteil zum Thema „fiktive Abrechnung“ – markengebundene Fachwerkstatt (2 S 11/09 vom 30.07.2009)

Mit Entscheidung vom 30.07.2009 (2 S 11/09) wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Heidelberg 4 C 35/08 vom 10.02.2009 zurückgewiesen. Die Versicherung wird verurteilt, die Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten.

Ein Urteil, das angesichts der neuen BGH-Entscheidung bereits zeigt, was die künftige Beurteilung der Gleichwertigkeit betrifft. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht nur die technische Gleichwertigkeit maßgebend, sondern auch die wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Sehr lesenswertes Musterurteil im Sinne der Gleichwertigkeit, das es künftig so wohl nicht mehr geben wird. Das Fahrzeug befand sich nämlich noch in der Garantie. Und bei diesen Fahrzeugen stehen dem Geschädigten ja ab sofort die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu – ohne Überprüfung irgendwelcher gleichwertiger Reparaturmöglichkeiten.

Aus den Gründen:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 10.02.2009 – 4 C 35/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Versicherer greifen in die Trickkiste

Das internationale Bilanzgremium IASB (International Accounting Standards Board  ist ein international besetztes unabhängiges Gremium von Rechnungslegungsexperten, das die International Financial Reporting Standards (IFRS) entwickelt und bei Bedarf überarbeitet. (Quelle: wikipedia.org )),   will den Versicherungsgesellschaften wohl weiterhin erlauben, einen Teil ihrer Aktien aus ihrer Ergebnisrechnung auszulagern.  FTD führt aus, dass das Gremium dem heftigen Druck der Versicherungswirtschaft und mehrerer europäischer Regierungen, insbesondere Frankreich und Deutschland,  nicht mehr stand hält.  

Das große Versteckspiel – und was Sie dagegen tun sollten

Eine Schlagzeile vom 22. Oktober macht besonders stutzig: „Versicherer dürfen Risiken verstecken“ in der Financial Times Deutschland (FTD). Auf den Punkt gebracht, bedeutet das: Falls der Branche erlaubt wird, ihre Fehlspekulationen mit Aktien zum Teil ergebnisneutral auszugliedern, wissen ihre Kunden und andere Externe nicht mehr, wie viele Leichen sich in den Kellern der Assekuranz befinden. Die heiße Nachricht beruht auf den Recherchen von Herbert Fromme, dem in der Regel bestens informierten Versicherungsspezialisten der FTD. Wer beispielsweise eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, wüsste in Zukunft noch weniger als bisher, wie viel das darin investierte Geld wirklich wert ist.

Quelle: goldseiten.de  

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LG Nürnberg-Fürth verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.05.2009  (8 S 735/09) hat das LG Nürnberg-Fürth das erstinstanzliche Urteil des AG Nürnberg (36 C 7807/08) vom 23.12.2008 aufgehoben und die HUK-Coburg VVaG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 210,22 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klageantrag auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 210,22 € aus einem Verkehrsunfall weiter, nachdem die Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen worden war und hin­sichtlich der Gutachtenskosten in Höhe von 229,19 € erstinstanzlich eine überein­stimmende Teilerledigterklärung vorlag. Der ursprüngliche Berufungsantrag vom 20.03.2009 war zunächst gerichtet auf die Geltendmachung eines Betrages von 439,41 €, nachdem fälschlicherweise auch der bereits erledigte Betrag der Gutach­tenskosten in Ansatz gebracht worden war. Der Antrag wurde im Termin vom 06.05.2009 entsprechend reduziert. Hinsichtlich des Betrages von 229,19 liegt somit insoweit eine Berufungsrücknahme vor.

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LG Nürnberg-Fürth verurteilt AXA in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.06.2009 (8 S 1170/09) hat das LG Nürnberg-Fürth das erstinstanzliche Urteil des AG Nürnberg (13 C 6598/08) vom 09.01.2009 aufgehoben und die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.258,16 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht setzt sich detailliert mit Schwacke und Fraunhofer auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das  Amtsgericht  hat der  Klage  auf Erstattung   restlicher  Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, für den die Beklagte unstreitig zu 100 % haftet, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von 1.258,16 Euro zzgl. vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten weiter. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

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Datenschutzrecht versus Urheberrecht – zweifelhafte Anmerkungen des Herrn BVSK-Geschäftsführers in der Zeitschrift “Der Kfz-Sachverständige”

Erneut hat sich der Geschäftsführer des BVSK, Herr Elmar Fuchs, in der Zeitschrift „Der Kfz – Sachverständige“ zur nunmehr bestätigenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg geäußert. Erneut beurteilt er die Entscheidung fehlerhaft.  Dies ist hier im Block bereits ausführlich durch Glöckchen hinsichtlich des Artikels zur Vorinstanz erläutert worden.

http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/datenschutzrecht-versus-urheberrecht-zweifelhafte-anmerkungen-des-herrn-bvsk-geschaeftsfuehrers-in-der-zeitschrift-der-kfz-sachverstaendige/

Interessant an diesem Artikel ist, dass der Verfasser zwar die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg anspricht, sie jedoch im Text weder vorstellt noch erläutert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 2. April 2008 die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zur Urheberrechtsverletzung bestätigt.

Wenn Herr Fuchs meint, das ein Gutachten wertlos und nicht zu beachten sei, wenn der Gutachter auf sein Urheberrecht an den Schadenbildern besteht, so ist diese Auffassung m.E. falsch und kann so nicht stehen gelassen werden.

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AG Weinheim/Baden-Württemberg bestätigt Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung

Die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Weinheim hat mit Urteil vom 29.09.2009 – 4 C 57/09 – die VHV Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger als geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer 212,98 € restlichen Schadensersatz zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Nachfolgend gebe ich das Urteil im Volltext bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 212,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich seit 10.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im zugesprochenen Umfang auch begründet.

Unstreitig haftet die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom15.03.09 dem Grunde nach zu 100 %.

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LG Aachen, AZ: 41 O 1/09 „Rundum-Service“ verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz“

Unzulässige Werbung für Schadenmanagement

„Rundum-Service“ verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz“

Das Landgericht Aachen hat der Werbung mit einem umfassenden Schadenmanagement deutliche Grenzen gesetzt. Insbesondere dürfe bei den Kunden nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Betrieb sich auch um Rechtsfragen kümmere (AZ: 41 O 1/09).

Verklagt wurde im verhandelten Fall eine Kfz-Werkstatt, die ihre Leistungen in Tageszeitungen als „Unfallspezialist“ beworben hatte. Zusätzlich bot sie im Rahmen eines „Unfallschaden-Managements“ einen „professionellen Rundum-Service“ an. Beworben wurde in diesem Zusammenhang auch die „Schadensabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen und einen Verstoß gegen die §§ 3, 8 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.

Quelle www.kfz-betrieb.vogel.de

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Das AG Bergisch Gladbach mit einem Urteil zur fiktiven Abrechnung – Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt

Mit Entscheidung vom 30.09.2009 (61 C 234/09) wurde die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verurteilt. Wieder ein kurzes und knappes Urteil zur fiktiven Abrechnung.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

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Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 216/2009

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkosten- abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

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Das AG Mainz zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Schadensabrechnung

Mit Entscheidung vom 25.09.2009 (79 C 161/09) hat das AG Mainz den Schädiger und die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung dazu verurteilt, die Kosten für die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Ein kurzes und prägnantes Urteil, das im Kern auf die BGH-Entscheidung (VI ZR 398/02 vom 29.04.2003) abstellt.

Aus den Gründen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 382,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(abgekürzt gem. § 313 a ZPO)

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.01.2009 geltend, der sich in Mainz ereignet hat. Das Fahrzeug des Klägers war auf einem Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt, als das Fahrzeug der Beklagten zu Ziff. 1, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu Ziff. .2, dagegen fuhr und es beschädigte.

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