Rechtsanwalt Wortmann: Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung

Unter dieser Überschrift gibt es einen bemerkenswerten Aufsatz in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ (DS). Verfasser des umfangreichen zweiteiligen Aufsatzes ist Rechtsanwalt Friedrich-Wilhelm Wortmann aus Bochum-Wattenscheid.

Der entsprechende Link zum jeweiligen Beitrag bei beck-online wurde uns durch den Verlag C.H. Beck oHG freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung – Teil I:
Erforderlichkeit und Anfertigung des Gutachtens
 (DS 2009, 253)

Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung – Teil II:
Geltendmachung des Sachverständigenhonorars
  (DS 2009, 300)

Des weiteren gibt es dort noch einen interessanten Aufsatz zum Thema 130%-Regelung:

Schadensabrechnung auf 130%-Basis bei unverschuldetem
Verkehrsunfall
 (DS 2008, 85)

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Interessantes BGH Urteil zur Werkstattbindung, AZ: VIII ZR 354/08

Bindung an Händlerwerkstatt nicht zulässig

BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

Gebrauchtwagenhändler können ihre Garantie auf bestimmte Autoteile nicht von bestimmten Wartungsauflagen abhängig machen. So darf der Käufer für die Garantie nicht verpflichtet werden, dass er das Auto nur beim Gebrauchtwagenhändler warten lässt oder sich für Ausnahmen dessen vorherige Zustimmung einholt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 213/2009

Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.

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Das AG Nürnberg verurteilt die VHV Versicherung zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung (24 C 401/09 vom 25.09.2009)

Mit aktueller Entscheidung vom 25.09.2009 (24 C 401/09) wurde die VHV Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht Nürnberg verurteilt, die fiktiven Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.

Urteilszitate:

„…Allein aus diesen Gründen ist ersichtlich, dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt im Vergleich zu einer freien Werkstatt nicht gleichwertig ist, schließlich bemisst der Markt einer solchen Reparatur keine Gleichwertigkeit….“

„…Das Schadensrecht stellt den Geschädigten wirtschaftlich so, wie er ohne das Schadensereignis gestanden hätte…“

Aus den Gründen:

ENDURTEIL:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,47 EUR und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.11.2008 sowie weitere 46,41 EUR und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2009 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das AG Stollberg verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 24.03.2009 (3 C 0415/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das AG Stollberg dazu verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar an den Kläger zu erstatten. Das Gesprächsergebnis BVSK/Versicherungen?, als Schätzungsgrundlage für die Angemessenheit des SV-Honorars, wurde seitens des Gerichts abgelehnt.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wirdverurteilt, an die Klägerin 181,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr aus dem Gutachterauftragauftrag vom 19.02.2007 gegen das Kfz-Sachverständigenbüro etwaig zustehende Schadenersatzansprüche.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 181,02 EUR (§ 3, 4, 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) .

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Litfaßsäule Auto

Diese gilt für Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 3 mit gelber Plakette. Die Unmöglichkeit der Nachrüstung muss allerdings mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden, die sichtbar im Auto hinterlegt wird. Erhältlich ist diese gegen eine Gebühr von 50 Euro bis 75 Euro bei den Kfz-Prüfstellen des TÜV Rheinland und der Dekra. Die Bescheinigung gilt ein Jahr und muss dann verlängert werden. Zunächst befreit von der Pflicht zur grünen Plakette sind außerdem im Ausland zugelassene Fahrzeuge sowie Reisebusse mit gelber Plakette.
Quelle: focus.de
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Erneut: AG Bretten verurteilt DBV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.09.2009 (1 C 337/09) hat das AG Bretten die DBV WinSelect Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten  in Höhe von 375,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 angefallenen Mietwagenkosten sind in Höhe von 871,32 Euro erstattungsfähig (§§ 7 Abs. 1 StVG, 294 BGB, 3 PflichtVersG a. F.) Un­ter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlung von 496,23 Euro hat die Beklagte daher weitere 375,09 Euro zu zahlen.

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjeni­gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377). Der Ge­schädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich­keitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­bung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätz­lich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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Das LG Lüneburg mit einem Urteil zur fiktiven Abrechnung, zum Nutzungsausfall und zur Reparaturbestätigung (1 S 9/09 vom 25.06.2009)

Mit Urteil vom 25.06.2009 (1 S 9/09) wurden dem Geschädigten im Berufungsverfahren durch das Landgericht Lüneburg im Rahmen eines Schadensersatzprozesses weitere Schadenspositionen – hier zur fiktiven Abrechnung – zugesprochen. Es handelte sich um einen Betrag aus gekürzten Reparaturkosten, weiterer Nutzungsausfall und die Reparaturbestätigung.

Aus den Gründen:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.118,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. Februar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das AG Zwickau verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (22 C 0442/08 vom 03.09.2008)

Mit Entscheidung vom 03.09.2008 (22 C 0442/08) wurde die HUK-COBURG  Allgemeine Vers. -AG durch das AG Zwickau zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht schätzt die „Angemessenheit“ des Honorars ohne Verwendung der BVSK-Honorarbefragung, kürzt aber bei den Nebenkosten auf das Niveau des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Aus den Gründen:

 Endurteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 66,93 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.01.2008 zu bezahlen,

2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 39,00 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.06.2008 zu bezahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:   132,74 Euro

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Das AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 24.01.2008 (1 C 1102/07) wurde die Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu erstatten. Hierbei nimmt das Gericht auch Stellung zum JVEG und die Unterschiede der Entschädigung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu der Entlohnung eines Gutachters im privaten Auftrag.

Zitat:

„Eine Anlehnung an das JVEG scheidet im Übrigen aus, weil die Entschädigung in einem gerichtlichen Verfahren auf eine am Stundenaufwand ermittelte Entschädigung einer im öffentlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit abzielt und nicht auf ein übliches Honorar des privat beauftragten Sachverständigen.“

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Eisenhüttenstadt verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.09.2009 (6 C 143/09) hat das AG Eisenhüttenstadt die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von zusammen 153,53 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

In Würdigung des beiderseitigen Vortrages erwies sich die Klage als begründet, weshalb derselben zu entsprechen war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin berechtigt, den an sie abgetretenen Ersatzanspruch für die Mietwagenkosten geltend zu machen. Denn ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist nicht gegeben, weil das Mietwagenunternehmen insoweit keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit besorgt (vgl. BGH NJW 2006,1726).

Dass nach den Konditionen des von der Geschädigten, der Zeugin B., mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrages ein Gesamtpreis von brutto 403,92 Euro fällig geworden ist, steht außer Streit. Umstritten ist dabei lediglich die Frage, ob die Zeugin als Zedentin gegen ein ihr obliegende Schadensminderungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie den Vertrag in nicht vertretbarer Weise über den üblichen Entgelt liegenden Konditionen abgeschlossen hat. Für die Annahme eines derartigen Verschuldens mangelt es an der Darstellung ausreichender Anhaltspunkte.

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Die KRAVAG Versicherung unterliegt vor dem AG Zwickau in einem Restwertregressprozess gegen den Kfz-Sachverständigen (23 C 2312/06 vom 15.05.2007)

Mit Entscheidung vom 15.05.2007 (23 C 2312/06) wurde die Klage der KRAVAG-Logistic Versicherungs-AG gegen ein Kfz-Sachverständigenbüro durch das Amtsgericht Zwickau zurückgewiesen. Inhalt der Klage war die Geltendmachung von vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Kfz-Sachverständigen in Höhe von EUR 2.600, weil dieser, nach Ansicht der klagenden KRAVAG Vers., nur den Restwert am örtlichen Markt und keinen aus der Restwertbörse berücksichtigt habe. Siehe hierzu auch das BGH-Urteil vom 13.01.2009 VI ZR 205/08.

CH-Leitsatz:

„Wenn der Geschädigte Internetangebote nicht berücksichtigen muß, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige im Auftrag des Geschädigten dies tun sollte.“

Aus den Gründen:

Endurteil

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Automobilhandel- und handwerk in der Krise

Kurzarbeit statt Kündigung

Automobilhandel und -handwerk befinden sich in Warteposition: Wann normalisieren sich in der Konjunkturkrise nach Auslauf der Umweltprämie die Absatzzahlen? Damit befindet sich die personalkostenintensive Branche in der typischen Ausgangssituation für die Einführung der konjunkturellen Kurzarbeit. AUTOHAUS Online sprach mit Rechtsanwalt Peter Bühner, der auf dem AUTOHAUS Seminar „Kurzarbeit – Flexible Personalkosten nach Maß“ referieren wird.

AUTOHAUS Online: Kurzarbeit ist ja in aller Munde. Nach der neuesten Statistik der Bundesagentur für Arbeit beziehen derzeit fast 1,5 Millionen Menschen Kurzarbeitergeld. Das Ausland beneidet uns um dieses hoch wirksame Arbeitsmarktinstrument. Aber einsetzbar ist es doch nur in der Industrie, oder?

Quelle/das gesamte Interview  http://www.autohaus.de/nachrichten/891006

Ob Rechtsanwalt Peter Bühner auch Stellung dazu nehmen wird, wie es angehen kann, dass einerseits das Automobilhandwerk als Vertragswerkstatt mit der einen Hand  Versicherungen Preisnachlässe  bis zu 25 % gewährt  und gleichzeitig ungeniert mit der anderen Hand uns Steuerzahler in die Tasche greift?

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