Der freie, unabhängig tätige Kfz-Sachverständige und das Urheberrecht auf seine GA-Lichtbilder

Regelmäßig meinen Versicherer ihr Recht auf Prüfung der Schadengutachten, welche nicht in ihrem Auftrag erstellt wurden, digitalisieren und durch versicherungsfremde Dienstleister überprüfen lassen zu dürfen.  Im Ergebnis sieht sich der Haftpflichtgeschädigte dann  regelmäßig  mit erheblichen Kürzungen seiner Ansprüche konfrontiert. Dieser flächendeckenden, wohl keinen Versicherer mehr ausschließenden Praxis wird daher zunehmend mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Sachverständigen auf seine dem Gutachten beigefügten Lichtbilder entgegen getreten. Zur Wahrung dieses Rechtes im Interesse der Auftraggeber bedarf es jedoch fundierter Kenntnisse über die Entstehung, den Anspruch und der Durchsetzung des Rechts am eigenen Foto. 

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AG Bad Dürkheim verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 418/09 vom 18.09.2009)

Mit Urteil vom 18.09.2009 (1 C 418/09) hat das Amtsgericht Bad Dürkkheim die VHV-Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten und weiterer RA-Kosten in Höhe von zusammen 466,37 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 382,83 € aus §§ 823 BGB, 7,18 StVG.

Das Vorbringen der Klägerin blieb insgesamt unbestritten. Danach wurde ihr Fahrzeuge bei ei­nem Verkehrsunfall am xx.xx.2009 beschädigt, der durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw infolge einer Vorfahrtverletzung verschuldet worden war. Angesichts des danach feststehenden Verstoßes gegen § 8 StVO tritt die Betriebsgefahr des Pkw der Kläge­rin zurück. Der dem Grunde nach in vollem Umfang gegebene Schadensersatzanspruch richtet sich auch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer. Der Schaden der Klägerin wurde regulier­te bis auf einen anteiligen Betrag von 382,83 € Mietwagenkosten. Unbestritten hat die Klägerin ein Fahrzeug der Gruppe 02 für die Ausfallzeit vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 angemietet. Hier­für wurden ihr 998,08 € in Rechnung gestellt. Hierauf zahlte die Beklagte 615,25 €. Die entstande­nen Mietwagenkosten sind nach dem unbestrittenen Vorbringen markt- und ortsüblich. Der Durchschnittsnormaltarif für ein Fahrzeug in dieser Gruppe beläuft sich in dem maßgebenden Postleitzahlengebiet für die streitgegenständliche Mietdauer auf 1.010,02 €. Dieser Betrag wurde nicht überschritten. Die entstandenen Mietwagenkosten sind daher als erforderlich anzusehen und zu ersetzen.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, in Höhe von 83,54 € sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstat­ten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711, 713 ZPO.

Noch Fragen, Kienzle??

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Zur Vervollständigung: Beschluss des OLG Hamm zum Urteil des LG Detmold vom 16.01.2009

Mit Beschluss vom 30.04.2009 (I-6 U 44/09) hat das OLG Hamm im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits – was die Auseinandersetzung um den merkantilen Minderwert betrifft – noch einmal Stellung bezogen.

Der Beschluss im Wortlaut:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2,5% und die Beklagten zu 97,5%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten.

Gründe

Der Kläger hat mit seiner seit dem 12.11.2007 beim Landgericht Detmold anhängigen Klage gegenüber den Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis am 19.08.2007 in Bad Salzuflen Schadensersatzansprüche in Höhe von ursprünglich 34.217,33 Euro geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 29.01.2008, der am gleichen Tag eingegangen ist (Bl. 73 d. A.), hat der Kläger – wegen der zwischenzeitlichen Teilzahlung – den Rechtsstreit in Höhe von 17.148 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigterklärung mit am 07.02.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 6.02.2008 (Bl. 75 d. A.) angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2008, der am 28.02.2008 eingegangen ist (Bl. 76 d. A.), hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von weiteren gezahlten 6.382,35 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich mit Schriftsatz vom 11.02.2008, eingegangen am 12.03.2008 (Bl. 90 d. A.) der Erledigungserklärung angeschlossen. Den Restbetrag in Höhe von noch 10.686,98 Euro hat der Kläger weiterverfolgt.

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SSH vereinbart Kooperation mit net.casion AG

Quelle: AUTOHAUS online vom 24.07.2009

Die Nachricht ist brandaktuell und eröffnet zweifelsfrei der in Unterhaching bei München ansässigen net.casion AG neue Chancen in einem heiß umkämpften Markt: Als Betreiberin der Restwertbörse car.casion wurde sie jetzt von den WGV Versicherungen in Stuttgart ausdrücklich als weitere Plattform „gewünscht“, wie es Michael Jänchen, Technischer Leiter der Schaden-Schnell-Hilfe GmbH (Hamburg), in einem entsprechenden Rundschreiben an sämtliche SSH-Partner formulierte.

Hintergrund: Der langjährige SSH-Unionsversicherer WGV hat sich dazu entschieden, ab sofort alle begutachteten Unfallschäden nicht mehr „nur“ in zwei, sondern gleichzeitig in drei Restwertbörsen einzustellen, um im jeweiligen Einzelfall aus dem für ihn besten Angebot der Unfallwagenhändler (Restwertaufkäufer) wählen zu können. Je mehr an Restwert ein Versicherer letztlich aus dem eingestellten Angebot herausholen kann (in der Regel sind dies wirtschaftliche Totalschäden), umso geringer ist sein tatsächlicher Eigenaufwand bei der Regulierung des Schadens…..

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Noch ein Urteil des AG Coburg zum Thema Sachverständigenhonorar gegen die HUK-Coburg Versicherung (11 C 1395/08 vom 26.02.2009)

Mit Entscheidung vom 26.02.2009 (11 C 1395/08) hat das Amtsgericht Coburg die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs- Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs statt) an den Kfz-Sachverständigen aus einer Schadensersatzforderung zu erstatten.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,34 Euro sowie 39,– Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 111,34 Euro seit 26.08.2008 und aus  39,– Euro seit 24.10.2008.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechts Streits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Entscheidung ergeht gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.

Die zulässige Klage ist begründet, §§ 398 ff. 249 BGB, 7 StVG, 115 WG.

Der Kläger ist zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung aufgrund der Abtretung vom 12.08.2008 berechtigt, ein Verstoß gegen §§ 2 und 5 RDG mit der Folge der Nichtigkeit der Abtretung (§ 134 BGB) liegt nicht vor.

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AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (11 C 591/09 vom 27.08.2009)

Mit Entscheidung vom 27.08.2009 (11 C 591/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs statt) zu erstatten. Das Gericht verwendet zur Überprüfung der Angemessenheit des Honorares die Honorarbefragung des BVSK (2005/2006) und kürzt die Fahrtkosten aufgrund der Entfernung zum Besichtigungsort.

Aus den Gründen:

 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 152,29 Euro und 39,00 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,29 Euro seit 17.04.2009 und aus  39,00 Euro seit 12.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin  1/3, die Beklagte  2/3 zu tragen.

3)  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht gem. § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

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Das AG Frankfurt am Main zur Erstattung von Rechtsanwaltkosten aufgrund einer Abmahnung nach dem Urheberrechtgesetz

Mit Urteil vom 11.04.2008 (31 C 2456/07-16) hat das Amtsgericht Frankfurt/Main die Rechtsanwaltskosten in Höhe einer Gebühr von 1,3, aufgrund einer Beauftragung zur Abmahnung nach dem Urheberrechtsgesetz, zugesprochen. Das Gericht nimmt hierbei auch Stellung zu den Fragen bezüglich der Wiederholungsgefahr, der Erfordernis einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zu wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Aus den Gründen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung über den Betrag von 1.641,96 € gemäß Rechnung vom 26.11.2007 der Rechtsanwälte … freizustellen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 1.641,96 € festgesetzt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung.

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LG Detmold verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.01.2009 (12 O 248/07) hat das LG Detmold die beteiligte Versicherung unter anderem zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Der ausgeurteilte Betrag lag bei insgesamt 6.324,26 € zzgl. Zinsen, der Anteil an weiteren Mietwagenkosten lag bei 540,78 €. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle nach Anhörung eines Sachverständigen ab.
Das Urteil im Wortlaut:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am xx.xx.2007 gegen 16.11 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Audi A 4, amtliches Kennzeichen …  in Bad S. die Abfahrt O. in Fahrtrichtung H.. Als er sich der Kreuzung H./Ecke H. Straße nähert, beabsichtigte er, die H.-straße in Richtung H. Straße zu überqueren. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zeigte für den Kläger zunächst Rot, so dass er als erstes Fahrzeug an der Haltelinie warten musste, bis die Ampelanlage für ihn auf Grün umsprang. Nach dem Wechsel der Lichtzeichenanlage auf Grün setzte er seinen Pkw in Bewegung und fuhr in den Kreuzungsbereich. Der Beklagte zu 1.) näherte sich mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … , der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war, aus Sicht des Klägers von rechts und überfuhr die für seine Fahrtrichtung geltende rote Lichtzeichenanlage. Der Pkw des Beklagten zu 1.) stieß mit dem Pkw des Klägers zusammen. Beide Fahrzeuge waren nicht mehr fahrbereit und mussten abgeschleppt werden.

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Das Amtsgericht Schweinfurt zum Thema Sachverständigenhonorar

Mit Entscheidung vom 27.08.2007 (1 C 421/07) wurde wieder einmal ein VN der HUK-Coburg Versicherung, hier durch das AG Schweinfurt, verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht zu erstatten.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.2.2007 zu bezahlen.

2. Die  Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

4. Der Streitwert beträgt 76,90 Euro,

Tatbestand:

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Wesentliche Entscheidungsgründe gemäß § 495 a ZPO:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, nachdem er Ansprüche aus abgetretenem Recht an Erfüllung statt geltend macht und somit kein fremdes Rechtsgeschäft führt.

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AG Freiberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (hier: Zugänglichkeit zu einem günstigeren Tarif)

Mit Urteil vom 30.09.2009 (2 C 0633/09) hat das AG Freiberg die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,50 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von der Zahlung von RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und stellt fest, dass in dem Fall, in dem der vereinbarte Mietpreis 26 % über dem „Normaltarif“ liegt, der Geschädigte nicht gehalten ist, nach einem anderen Tarif Ausschau zu halten, da diese Überschreitung nicht „erheblich“ oder „auffällig hoch“ über dem Schwacke-Mietpreis liegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten i.H.v. EUR 274,50 gegen die Beklagte, der sich aus den §§ 7 I, 17, 18 StVG, 823 BGB, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 PflVG rechtfertigt.

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BGH VI ZR 274/07 Zur „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer Frontalkollision

Ein Service für Babelfisch.

Zur „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – VersR 2003, 474 ff.).

BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – LG Bautzen
.                                                                         AG Kamenz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2007 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 Tatbestand:

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall der Polizeibeamtin L. geltend.

Am 7. Oktober 2003 bog die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten PKW aus einem Parkplatz kommend auf die daran vorbeiführende Vorfahrtsstraße ein, ohne auf den von links herannahenden bevorrechtigten PKW der Beamtin L. zu achten. Trotz einer Vollbremsung stieß L. mit der Frontseite ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Zeugin L, die vor dem Unfall beschwerdefrei war, suchte am 9. Oktober 2003 wegen Nacken- und Kopfschmerzen ihren Hausarzt Dr. G. auf, der wegen der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule eine radiologische Untersuchung veranlasste und Tabletten verordnete. Die radiologische Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Am 20. Oktober 2003 suchte L. erneut Dr. G. auf und klagte über fortdauernde Kopfschmerzen, körperliche Bewegungsbeeinträchtigungen sowie ein andauerndes Unwohlgefühl. Dr. G. schrieb daraufhin L. bis zum 2. November 2003 arbeitsunfähig und verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Kläger erbrachte hierfür Heilfürsorgeleistungen und zahlte an L. für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die Dienstbezüge weiter. Er behauptet, L. habe durch den Zusammenstoß ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sei dadurch vorübergehend arbeitsunfähig geworden. Die Beklagten hätten deshalb die entstandenen Kosten von insgesamt 1.622,69 € zu erstatten.

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Das AG Schwabach zu den Sachverständigenkosten und zur 130%-Regelung in einem Verfahren gegen die HUK-Coburg (2 C 558/09 vom 02.09.2009).

Mit Urteil vom 02.09.2009 (2 C 558/09) hat das Amtsgericht Schwabach die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung und weist eine Anlehnung an Gesprächsergebnisse des BVSK zurück. Des weiteren wurde die Schadensersatzforderung über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus (130%-Fall) abgewiesen, da der Geschädigte den Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur nicht erbracht hatte.

Aus den Gründen:

…wegen Schadensersatz erlässt das AG Schwabach durch die Direktorin des Amtsgerichts … am 02.09.2009  auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009 folgendes

 Endurteil

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 234,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 58,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2009 zu bezahlen.

3.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten samtverbindlich 6/19, der Kläger hat 13/19 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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