AUTOHAUS online – SSH mit erfolgreichstem Jahr der Unternehmensgeschichte

Quelle: AUTOHAUS online 30.01.2009

Ob es nun der Jahrhundert-Hagel alleine war, der im Vorjahr das Geschäft regelrecht vom Himmel schmetterte oder ob noch andere Faktoren erkennbar den Umsatz beflügelten – all das musste Olaf Jungfer am Mittwochabend verständlicherweise nicht unbedingt gequotelt darstellen…..

…..Vor vollem Saal und im Beisein aller wesentlichen Gesellschafter und Funktionsträger in Gremien und Beirat der Schaden-Schnell-Hilfe, ferner des ZKF-Präsidenten Fritz Nagel, der Versicherungs-Vorstände Gerd Bolten (Itzehoer), Sven Waldschmidt (Alte Leipziger), der RW-Börsenchefs von AUTOonline und car.tv, Kai Siersleben und Marc Ptacek, sowie der Datenanbieter-Geschäftsführer von Audatex und DAT, Werner von Hebel und Jens Nietzschmann, dankte Jungfer am Mittwochabend insbesondere einem Dienstleister…..

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Das LG Berlin zur Wertminderung bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 183.000 km

Mit Entscheidung vom 25.06.2009 (41 S 15/09) hat das LG Berlin bei einem Fahrzeug mit einem Alter von mehr als 11 Jahren und einer Laufleistung von 183.000 km eine merkantile Wertminderung in Höhe von EUR 450,00 zugesprochen. Es handelte sich hierbei um ein Fahrzeug aus scheckheftgepflegten Erstbesitz ohne Vorschäden mit überdurchschnittlichen Pflegezustand. Besonders bemerkenswert: Keine Bezugnahme zu irgendwelchen „Berechnungsmethoden“.

Aus den Gründen:

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 analog ZPO abgesehen.

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte, die dem Grunde nach unstreitig für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.02.2008 haftet, einen Anspruch auf Erstattung der merkantilen Minderwerts aus § 251 Abs. 1 BGB in tenorierter Höhe.

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Fundierte Rechtskenntnisse bei der HDI Versicherung

Ich darf aus einem aktuellen Schreiben der HDI Versicherung zitieren, nachdem angekündigt wurde, den Versicherungsnehmer direkt in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Versicherung bei der Regulierung weiter so restriktiv verhält:

„In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer. Sie können daher unseren Versicherungsnehmer nicht persönlich in Anspruch nehmen.“

Weil es so schön ist, ein weiteres Zitat aus diesem Schreiben, welches eine profunde medizinische Kenntnis nachweist:

„Bei einem Anstoß bewegt sich der Körper immer in Richtung des Anstoßes, d. h. bei einem Frontanstoß nach vorne. Zu einer HWS-Distorsion kann es daher nur bei einem Heckanstoß kommen, da der Kopf nach hinten geschleudert wird und es daher zu einer Überstreckung der HWS kommen kann. Bei einem Frontanstoß bewegt ich der Körper nach vorne und es kommt zu keiner Überstreckung der HWS.“

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„Zehntausend Hotmail-Konten ausgespäht“

Zehntausend Hotmail-Konten ausgespäht

München/London (dpa) – Mehr als zehntausend europäische Konten des E-Mail-Anbieters Hotmail sind ausgespäht und ins Internet gestellt worden. Der Softwaregigant Microsoft, zu dem Hotmail gehört, bestätigte, dass Passwörter und E-Mail-Adressen im Internet aufgetaucht seien.

«Die Passwörter wurden offenbar von Kriminellen mit Phishing-Angriffen gesammelt», sagte Microsoft-Sprecher Thomas Baumgärtner am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Unter Phishing versteht man Versuche, mit gefälschten Internetseiten an persönliche Benutzerdaten wie zum Beispiel Online-Banking-Passwörter zu kommen.

«Wir haben die Konten aus Sicherheitsgründen gesperrt und arbeiten mit den Betroffenen daran, die Kontrolle über rechtmäßige Accounts wiederzuerlangen», sagte Baumgärtner. Wer derzeit nicht mehr auf sein Konto bei den Microsoft-Diensten Hotmail, Windows Live oder MSN zugreifen könne, sollte die Web-Adresse http://bit.ly/BgWZm aufrufen und dort ein entsprechende Formular ausfüllen.

Quelle: www. zeit.de   >>>>>>>>>>>

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Zunächst, die Hälfte Geld fürs ganze Auto, abzüglich Mietzins

Auto-Pfandleihhaus – Kreditservice – KAUF MIT RÜCKTRITTSRECHT

Sie wollen als Eigentümer eines Fahrzeugs weiterhin mit diesem mobil bleiben. Mit unserem Ankauf mit Rücktrittsrecht erhalten Sie sofort Bargeld mit der Option der Weiternutzung Ihres Fahrzeugs.

WIE GEHT DAS?

Wir kaufen Ihnen Ihr Auto nach der Bewertung durch unseren Servicepartner DEKRA sofort ab. Wir schließen mit Ihnen einen Kaufvertrag mit folgenden Punkten ab und Sie mieten Ihr Fahrzeug direkt wieder an:

… Gesamthöhe des Ankaufpreises.
… Die erste Rate des Kaufpreises, der sofort per Barscheck an Sie ausgezahlt wird. (Einlösung sofort bei der nächsten GE Money Bank Filiale).
… Vereinbarung einer Zeitdauer für ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag für Sie.
… Vereinbarung über den Mietpreis inkl. Freikilometer.
… Vereinbarung über die Höhe einer Aufwandsentschädigung, die Sie zahlen, wenn Sie von Ihrem Recht des Rücktrittes Gebrauch machen.
… Vereinbarung über die Restrate des Kaufpreises und den Zahlungstermin, wenn Sie nicht von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

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Das AG Salzgitter zur fiktiven Abrechnung – hier Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt

Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Urteil vom 31.05.2009 (23 C 131/09) dem Geschädigten, im Rahmen der Schadensabrechung auf fiktiver Basis, die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

Aus den Gründen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 339,72 € aus § 7 Abs. 1 StVG i. V m. § 115 VVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges zu.

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Das AG Leipzig zu den Rechtsanwaltskosten bei der Regulierung eines 130%-Falles in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr

Mit Urteil vom 11.11.2008 (108 C 5756/08) hat das AG Leipzig die Anwaltskosten in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr zugesprochen.

CH-Leitsatz:

Eine Unfallschadenregulierung in einem sog. 130%-Fall ist im Rahmen der Bestimmung des Anwaltshonorars gem. § 14 Abs. 1 RVG als überdurschschnittlich schwierig zu bewerten. Die anwaltliche Bestimmung einer Gebühr von 1,8 ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 274,79 EUR. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.200S zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

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Das AG Saarlouis verurteilt den VN der eintrittspflichtigen Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess (25 C 701/06 vom 21.07.2006)

Hier noch eine ältere Entscheidung aus dem Saarland.

Mit Urteil vom 21.07.2006 (25 C 701/06) wurde der VN der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung durch das Amtsgericht Saarlouis – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 – zur Erstattung des ausstehenden Sachverständigenhonorares verurteilt. Die eintrittspflichte Versicherung hatte die Zahlung des Honorares verweigert. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Die Forderung auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurde zurückgeweisen.

Aus den Gründen:

 I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 657,34 Euro nebst 5 %-Punkten Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

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Das AG Rastatt zur fiktiven Abrechnung, zu den Kosten für die Reparaturbestätigung sowie zur merkantilen Wertminderung eines Fahrzeuges mit einem Alter von 5 Jahren und 2 Monaten (2 C 76/07 vom 07.01.2008)

Mit Entscheidung vom 07.01.2008 (2 C 76/07) wurde die Karlsruher Versicherung AG durch das Amtsgericht Rastatt verurteilt, restlichen Schadensersatz zu erstatten. Es handelt sich hierbei um die Position Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Kosten für die Reparaturbestätigung. Die merkantile Wertminderung in Höhe von EUR 150,00 wurde nicht zugesprochen, nachdem das Gericht ein „mündliches Gutachten“ eingeholt hatte.

Hier noch die Daten für die „misslungene Wertminderung“:

Fahrzeug: Opel Corsa, EZ: Juli 2001, Schadenstag: 11.09.2006, WBW: EUR 6.200,00 (brutto) , Schaden Netto: 1.674,42, Schaden Brutto: 1.942,33, Beschädigungen: Stoßfänger hinten, Abschlussblech hinten, Längsträger hinten rechts teilweise, Vorschäden: Keine.

Aus den Gründen:

Wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Rastatt auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2007 für Recht erkannt:

1. Über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 19.07.2007 hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 247,48 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2006 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 51,24 € vom 05.12.2006 bis einschließlich 20.02.207.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Bretten verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.09.2009 (1 C 145/09) hat das AG Bretten die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 171,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet

Die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 angefallenen Mietwagenkosten sind in Höhe von 525,71 Euro erstattungsfähig (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB). Unter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlung von 350,00 Euro hat die Beklagte da­her weitere 175,71 Euro zu zahlen.

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjeni­gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377). Der Ge­schädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich­keitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­bung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätz­lich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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AG Saarbrücken verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars (5 C 106/08 vom 29.01.2009)

Mit Urteil vom 29.01.2009 (5 C 106/08) wird die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter durch das AG Saarbrücken dazu verurteilt, dem Geschädigten restliches Sachverständigenhonorar aus einer Schadensersatzforderung zu erstatten.

Aus den Gründen:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2004 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfallt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 128,94 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

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HUK verliert vor dem AG Kehl (3 C 452/09 vom 28.09.2009)

AG Kehl, AZ 3 C 452/09 vom 28.09.2009:

In dem Rechtsstreit

SV xyz

gegen

HUK-Coburg

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Kehl ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO durch Richter am Amtsgericht Mermann

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 177,66 EUR nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.09 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreite tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO)

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