Mit Urteil vom 09.03.2009 (3 C 6/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 116,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die im Prozess vorgelegte Abtretungserklärung vom 26.05.2008 (Bl. 5 d. A.) ist bestimmt genug, berechtigt zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung und verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
Die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung ist Voraussetzung für eine wirksame Abtretung. Sie liegt hier vor, denn es ist ausreichend, wenn sich die Abtretung auf eine bestimmte Art von Rechtsgeschäft bezieht (Palandt-Grüneberg, § 398 BGB, 68. Aufl., Rn. 14, 15 m.w.N.). Hier ergibt sich eindeutig aus der Abtretung, dass sie sich auf den Anteil der Schadensersatzforderung aus dem Unfall vom 22.05.2008 bezieht, der der Höhe der noch zu berechnenden Mietwagenkosten entspricht. Die abgetretene Forderung ist daher ohne Zweifel bestimmbar. Die Abtretung enthält im Übrigen auch keinerlei Einschränkungen, die die Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung hindern würden.