Mit Urteil vom 12.11.2008 (21 S 62/08) hat das LG Weiden die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung des Klägers zu weiteren Mietwagenkosten von insgesamt 338,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der restlichen, noch offenen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 338,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2008 sowie weitere 70,20 € außergerichtliche Kosten gemäß §249 II BGB zu.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten durch Nichtannahme des „Vermittlungsangebots“ der Beklagten liegt nicht vor.