LG Weiden verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.11.2008 (21 S 62/08) hat das LG Weiden die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung des Klägers zu weiteren Mietwagenkosten von insgesamt 338,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der restlichen, noch offenen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 338,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2008 sowie weitere 70,20 € außergerichtliche Kosten gemäß §249 II BGB zu.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten durch Nichtannahme des „Vermittlungsangebots“ der Beklagten liegt nicht vor.

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AG Geilenkirchen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.03.2009 (2 C 375/08) hat das AG Geilenkirchen die HDI Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 565,14 € zzgl. Zinsen sowie Freistellung von den  vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Anspruch auf Zahlung von 565,14 Euro als Mietwagenkosten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Ü.-P.  gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (alte Fassung), 398 BGB.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (XXX). Um die dem Geschädigten, Herrn (XXX) entstandenen Un­fallschäden an seinem Pkw Daimler Chrysler CLK Cabrio, amtliches Kennzeichen (XXX) in voller Höhe, soweit die Schadenspositionen erstattungsfähig sind, gem. §§ 249 ff. BGB. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallschäden steht nicht im Streit.

Gestritten wird lediglich über die Position Mietwagenkosten.

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LG Lüneburg weist Berufung der HDI Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Beschluss vom 28.07.2008 (4 S 26/08) hat das LG Lüneburg die Berufung der HDI Industrie Versicherung AG gegen das Urteil des AG Winsen/Luhe vom 22.02.2008 (39 C 580/07), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.385,16 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Dabei wurde auf einen früheren Hinweisbeschluss vom 02.07.2008 verwiesen. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus diesem Hinweisbeschluss:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil das Amtsgerichts Lüneburg vom 22.02.2008, mit dem dem Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinaus weitere 1.385,16 EUR zugesprochen wurden.

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„… das Verbot, einen Vertragsabschluss an die Weitergabe von Daten zu koppeln, …..“

genau Herr Schaar  und  in den bereits bestehenden Verträgen ist der  jeweilige Paragraph für ungültig  zu erklären.

Chr. Zimper

Noch Hoffnung für schärferen Datenschutz

Nach zahlreichen Missbrauchsfällen wollte die Koalition den florierenden Handel mit persönlichen Daten einschränken. Daten sollten künftig grundsätzlich nur noch dann weitergegeben werden dürfen, wenn der Betroffene zustimmt. Jetzt kann damit gehandelt werden, wenn der Verbraucher nicht widerspricht.

Bei der Debatte dürfe «nicht vergessen werden, dass der Gesetzentwurf eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Verbesserungen enthält». Schaar verwies auf die Stärkung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, das Verbot, einen Vertragsabschluss an die Weitergabe von Daten zu koppeln, die erstmals vorgesehene Informationspflicht bei Datenschutzverstößen, das höhere Bußgeld und die mögliche Gewinnabschöpfung. «All das wäre verloren, wenn die Novelle scheitert.

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AG Esslingen verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.04.2008 (10 C 2167/08) hat das AG Esslingen die Generali  Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 205,71 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Esslingen örtlich zuständig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Ver­kehrsunfall am xx.xx.2005 auf der B10 in Höhe Esslingen, zugetragen hat.

Die Klage ist auch begründet, §§ 1 u. 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG.

Streitig ist allerdings nicht der Anspruchsgrund, sondern die Anspruchshöhe, diese ist schlüssig dargelegt, was die Mietwagenkosten angeht, entgegen der Ansicht der Beklagten.

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LG Nürnberg-Fürth weist Berufung der R + V Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (2 S 2286/07 vom 19.07.2007)

Mit Urteil vom 19.07.2007 (2 S 2286/07) hat das LG Nürnberg-Fürth die Berufung der R + V  Allgemeine Versicherung AG gegen ein Urteil des AG Neumarkt, mit dem diese  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. In dieser Einzelfallentscheidung wird eine Zugänglichkeit zu einem günstigeren Tarif verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten.

Die Kammer folgt der überzeugenden Rechtsansicht der Erstrichterin, wonach in diesem konkreten Fall aufgrund der hier gegebenen besonderen Umstände ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann und muss, dass der Klägerin in der Nach-Unfall-Situation ein günstigerer Mietwagentarif nicht zugänglich und sie deshalb berechtigt war, letztlich auf Kosten der Beklagten einen PKW zu dem hier abgerechneten Unfallersatz-Tarif – wie geschehen – anzumieten.

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OLG Hamm: Werbung für Versicherungs-Policen an Autohäuser ist Spam

Quelle: emailmarketingtipps.wordpress.com

Gemäß deutschem Wettbewerbsrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)    ist Werbung per E-Mail oder Fax als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten – egal ob B2C oder B2B – vorliegt. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 19.03.2009 (Az.: 4 U 179/08) entschieden, dass E-Mail-Werbung für Versicherungs-Policen an Autohäuser ohne ausdrückliche Einwilligung unlauterer Spam ist.

Begründung:

1. Fehlende Einwilligung: Öffentliche Preisgabe der E-Mail ist hier keine ausdrückliche und auch keine mutmaßliche Einwilligung
2. Branchenfremdheit: keine Werbung für Autos, sondern für Versicherungsprodukte
3. Keine bestehende Kundenbeziehung

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Wahnsinn!

Mir wird von einem Fall berichtet, den ich unmöglich für mich behalten kann.
Der Unfallhergang war denkbar einfach:
Das Unfallopfer hatte seinen PKW auf der Fahrbahn angehalten, um einem teilweise auf der eigenen Fahrbahnhälfte entgegenkommenden Bus im Bereich einer kurvigen Streckenführung die Durch- und Weiterfahrt zu ermöglichen. In dieser Situation fuhr der nachfolgende Verkehrsteilnehmer heckseitig auf das stehende Fahrzeug.

Das Unfallopfer erhielt nun von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des auffahrenden PKW-Fahrers folgendes Schreiben zugesandt:

„Wir bitten um schriftliche Beantwortung der nachstehenden Fragen:

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Erkenntnisse und Schuldzuweisungen (GDV, HUK Coburg)

Quelle:  Versicherer streiten über Notrettungen

Rolf-Peter Hoenen, Präsident des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Chef der HUK-Coburg, sagte der FTD:

„Wir haben die Marktwirtschaft.  ……“

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AG Bonn verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.04.2009 (2 C 490/08) hat das AG Bonn  die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 721,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle sowie die Erhebung von Klein ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 721,80 Euro aus den §§ 7, 18 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 115 Absatz 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Forderung der Frau (XXX) am 07.10.2008 an sie abgetreten worden ist.

Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten gelten folgende Grundsätze:

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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LG Mosbach verurteilt in der Berufung beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.08.2006 (1 S 19/06) hat das LG Mosbach auf die Berufung des Klägers die beteiligte  Versicherung unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Wertheim vom 10.03.2006 (1 C 224/04) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 526,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass das Angebot der Versicherung zum Nachweis eines  günstigeren Fahrzeuges gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Achtung: dieses wurde zwischenzeitlich durch das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG abgelöst!).

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der Kläger kann von den ihm entstandenen Mietwagenkosten nur 772, 20 € zuzüglich der für die Zustell- und Abholgebühren sowie die Haftungsreduzierung entstandenen Kosten in Höhe von 276, 08 € verlangen.

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LG Lüneburg weist Berufung der Allianz Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 07.06.2006 (2 S 5/06) hat das LG Lüneburg die Berufung der Allianz Versicherungs AG gegen das Urteil des AG Winsen/Luhe vom 06.12.2005 (20 C1087/05), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.507,74 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht die restlichen Mietwagenkosten in vollem Umfang nebst Zinsen zugesprochen.

An der Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches bestehen im Hinblick auf die erfolgte Abtre­tung der Forderung an Erfüllungsstatt keine Bedenken.

Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.507,74 € gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 249 u. 398 BGB zu­erkannt. Dem Grunde nach ist das Bestehen des Schadensersatzanspruches unstreitig, die Parteien streiten um die Höhe des Anspruchs. Insoweit kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von der Beklagten als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Dabei sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten gemacht hätte.

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