LG Hof verurteilt AachenMünchener Versicherung in der Berufung zur Zahlung von weiteren Kosten iHV 1,00 €

Mit Urteil vom 09.02.2007 (24 S 76/06) hat das LG Hof auf die Berufung des Klägers die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Unkosten in Höhe von 1,00 € verurteilt. Hinsichtlich der geltend gemachten weiterern Mietwagenkosten in Höhe von 838,08 € wurde die Berufung zurückgewiesen, da das Gericht bei einer Schätzung die Schwacke-Liste zugrunde legte und bereits eine Überzahlung durch die Versicherung eingetreten war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in Höhe von 1, — EUR Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Erstattung weiterer Mietwa­genkosten in Höhe von 838,08 EUR verlangen, da die Beklagte zu 3) be­reits 1.700,– EUR Mietwagenkosten erstattet hat, dem Kläger jedoch nur ein Erstattungsanspruch in Höhe 1.372,58 EUR zusteht. Jedoch haben die Beklagten dem Kläger die noch offen stehende Unfallpauschale in Höhe von 1,– EUR zu erstatten..

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Die BaFin – ein zahnloser Tiger?

Wegen der Anforderungen des Untersuchungsausschusses des Bundestages zur Hypo Real Estate habe die BaFin derzeit die Aufsicht in einigen Bereichen reduzieren müssen, erklärte die für die Bankenaufsicht zuständige Exekutivdirektorin Sabine Lautenschläger. Die Mitarbeiter seien stark beschäftigt, die von dem Ausschuss in einer Reihe von Beweisbeschlüssen verlangten Unterlagen aufzuarbeiten.

Sanio fügte hinzu, die Darstellung, die BaFin habe die Bankenaufsicht praktisch eingestellt, sei „stark sensationsmäßig übertrieben“

Quelle: wiwo.de

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AG Dortmund verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.03.2009 (423 C 2364/09) hat das AG Dortmund die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 128,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle sowie die Zinn´sche Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 398 BGB in Verbindung mit §§115 VVG, 7, 17 StVG, 249 BGB Zahlung von 128,00 € verlangen.

Die klagende Partei ist aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Es liegt auch kein Verstoß gegen das ehemalige Rechtsberatungsgesetz bzw. das nunmehr an­wendbare Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Geht es einem Mietwagenunternehmen -wie vorliegend – im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH Urteil vom 05.07.2005 zum Aktenzeichen VI ZR 173/04).

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LG Hannover verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.06.2007 (14 S 103/06) hat das LG Hannover auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 608,29 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 608,29 € aus den §§7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche auf restliche Zahlung der Mietwagenkosten an Erfüllung statt vom 06.06.2006 ist wirksam. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 der 5. RberVO liegt nicht vor, so dass die Abtretung nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Die Klägerin hat die Forderung durch Abtretung des Geschädigten (XXX) erworben, um diesen von jeglichen Ansprüchen ihrerseits endgültig freizustellen. Der Wortlaut der Abtretung ist eindeutig und klar gefasst. Aus der Aussage des Zeugen (XXX) in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht folgt weitergehend auch zweifelsfrei, dass der Zeuge unter keinen Umständen Mietwagenkosten an  die Klägerin bezahlen wollte oder sollte.  Mit der nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässigen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von Mietwagenkosten vom 06.06.2007 wurde er seinen Erwartungen gemäß von jedweder Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin befreit. Die Klägerin wurde folglich Inhaberin der Forderung, die sie im Wege dieses Rechtsstreits geltend machen kann.

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AG Meißen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.03.2009 (4 C 1420/08) hat das AG Meißen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.041,60 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig.

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Klage überwiegend begründet. Der Klägerin stehen weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.041,60 Euro zu, nachdem diese für die Regulierung des Schadenfalls erforderlich waren (§§ 823, 249 BGB, 3 pflichtVG). Im Umfang der erfolgreich geltend gemachten Mietwagenkosten sind auch Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Form nichtanrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro ersatzfähig. Soweit die entsprechenden Hauptforderungen begründet waren, waren auch die Nebenforderungen in Form der Verzugszinsen zuzusprechen (§ 238 Abs. X BGB). Die weitergehende Klage war nicht erfolgreich und war deshalb abzuweisen.

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LG Frankfurt weist Berufung der Zürich Versicherung gegen Urteil des AG Frankfurt/M. zurück (201 S 225/06 vom 30.05.2008)

Mit Urteil vom 30.05.2008 (201 S 225/06) hat das Landgericht Frankfurt/M. die Berufung der Zürich Versicherung  AG gegen ein Urteil des AG Frankfurt/M. vom 21.07.2006 (32 C 3481/05-22), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 817,10 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, nach einer Gehörsrüge zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen das Urteil der Kammer vom 20.07.2007, mit dem auf die Berufung der Beklagten hin das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2006, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Autovermietung (XXX) , € 817,10 nebst Zin­sen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins­satz ab dem 27.11.2005 zu zahlen, aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde, Gehörsrüge erhoben. Wegen des bisherigen Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt des bereits ergangenen Urteils der Kammer vom 20.07.2007 Bezug genommen. Das Gericht hat auf die Gehörsrüge des Klägers hin Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2008  wird Bezug genommen.

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AG Nürnberg verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.04.2009 (20 C 646/09) hat das AG Nürnberg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 380,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle, Zinn und Klein ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zulegen war die Schwackeliste 2006.

Hierbei war von Gruppe 2 als anzumietende Klasse auszugehen. Abzuziehen war eine Eigenersparnis von 3%. Das Gericht legt insoweit den Modustarif zugrunde. Zudem war die Haftungsbeschränkung zu berücksichtigen. Abzuziehen waren die gezahlten EUR 479,08.

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LG Bochum verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 S 271/04 vom 06.06.2008)

Mit Urteil vom 06.06.2008 (5 S 271/04) hat das LG Bochum auf die klägerseits eingelegte Berufung  gegen ein Urteil des AG Herne-Wanne die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 695,36 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Verfahren kam vom BGH zur erneuten Entscheidung an das LG Bochum zurück. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass wegen mangelnder Zugänglichkeit zu günstigeren Tarifen hier der Unfallersatztarif zu erstatten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch einen Unfall in H. beschädigt. Unstreitig hatte den Unfall der bei der Beklagten versicherte andere Unfallbeteiligte verursacht.

Die Klägerin mietete um 12:15 am Unfalltage, einem Samstag, vermittelt durch die Reparaturwerkstatt (XXX) ein Ersatzfahrzeug zu einem so bezeichneten „Unfallersatztarif“ bei der Autovermietung (XXX) an.

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Anmerkung zu BGH, XII ZR 117/07

Einen interessanten Hinweis erteilt der BGH dem Landgericht Lübeck:
„Bei der Ermittlung des vergleichbaren örtlichen Normaltarifs ist auf die zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertragsdauer abzustellen. Diese haben die Parteien zunächst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber für die gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch länger als eine Woche gelten und folglich nach Ablauf von einer Woche täglich beendet werden können. Angesichts dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Miettage nach Ablauf einer Woche den Tagestarif für den Mietwagen angesetzt hat“ (BGH, XII ZR 117/07, Fn 20).

In seinem Urteil XII ZR 117/07 vom 25.3.2009 schreibt der Mietrechtssenat des BGH in Fußnote 20 weiter: „Ein Anspruch auf den von der Revision verlangten, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer günstigsten Mietwagentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begründet.“

Das ist eine bemerkenswerte Entwicklung, die mich zu einer Anmerkung veranlasst hat.

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AG Lüneburg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.02.2008 (39 C 580/07) hat das AG Lüneburg  die HDI IndustrieVersicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.385,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 1.385,16 € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Im Einzelnen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte aber den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus einen weiteren Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.385,16 € aus §§ 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB.

Der Kläger kann gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH NJW 2005, 51; NJW 2007, 1122; NJW 2007, 1449) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Gewinneinbruch bei der HUK Coburg im Geschäftsjahr 2008

Quelle: Finanzial Times

HUK-Coburg mit Gewinneinbruch im Jahr 2008

Die Versicherungsgruppe HUK-Coburg hat das abgelaufene Geschäftsjahr wegen der Talfahrt an den Börsen mit einem Gewinneinbruch abgeschlossen. Der Jahresüberschuss sei um 25,7 Prozent auf 247,8 Millionen Euro gesunken, berichtete das Unternehmen am Dienstag in München….

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Nachrichtenagentur Reuters – Ausführlicher Bericht

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AG Straubing verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.02.2009 (2 C 1404/08) hat das AG Straubing  die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.323,28 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab, und zwar unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des OLG München vom 25.07.2008 (10 U 2539/08).

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz rechtlicher Mietwagenkosten aus §§ 7, 18, 11 StVG, 3 Nr.1 PflVG bzw. § 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB.

Dem Grunde nach ist der Schadensersatzanspruch nicht streitig.

Der Anspruch besteht auch im geltend gemachten Umfang, § 249 II BGB.

Auf die Frage, ob für den Kläger überhaupt ein Mietwagen erforderlich war, kommt es vorliegend nicht an. Jedenfalls wurde durch den Versicherungsnehmer der Beklagten das dem Kläger zur Verfügung stehende Fahrzeug reparaturdürftig beschädigt, sodass der Kläger so zu stellen war, wie er ohne Schadenseintritt gestanden hätte. Dies beinhaltet, ohne Rücksicht auf die Frage der tatsächlichen Notwendigkeit, die Verfügbarkeit eines fahrtauglichen PKWs.

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