Mit Urteil vom 09.02.2007 (24 S 76/06) hat das LG Hof auf die Berufung des Klägers die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Unkosten in Höhe von 1,00 € verurteilt. Hinsichtlich der geltend gemachten weiterern Mietwagenkosten in Höhe von 838,08 € wurde die Berufung zurückgewiesen, da das Gericht bei einer Schätzung die Schwacke-Liste zugrunde legte und bereits eine Überzahlung durch die Versicherung eingetreten war.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in Höhe von 1, — EUR Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 838,08 EUR verlangen, da die Beklagte zu 3) bereits 1.700,– EUR Mietwagenkosten erstattet hat, dem Kläger jedoch nur ein Erstattungsanspruch in Höhe 1.372,58 EUR zusteht. Jedoch haben die Beklagten dem Kläger die noch offen stehende Unfallpauschale in Höhe von 1,– EUR zu erstatten..