AG Leipzig verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.12.2008 (110 C 6870/08) hat das AG Leipzig die beklagte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 463,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch nach diesem Urteil gilt als Grundlage die Schwacke-Liste, während die Fraunhofer Tabelle auch mit dem Argument abgelehnt wird, sie sei von der Versicherungsbranche in Auftrag gegeben worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im überwiegenden Umfang,  nämlich in Höhe von 4 63,65 EUR begründet, im übrigen jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 3 Nr. 1 PfVG, § 249 ff. BGB, § 398 BGB zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich ist oder war, das heißt, die Aufwendung, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Palandt/Heinrichs, § 249 RdNr. 13) .

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AG Pforzheim verurteilt Würtembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 327/08 vom 12.12.2008)

Mit Urteil vom 12.12.2008 (3 C 327/08) hat das Amtsgericht Pforzheim die Württembergische Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 799,11 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVersG An­spruch auf Zahlung von weiteren 799,11 € an Mietwagenkosten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unfallgeschädigter berechtigt, ein Fahrzeug der Mietwagengruppe anzumieten, das der Mietwagengruppe seines un­fallbeschädigten Fahrzeugs entspricht. Er hat hierbei Anspruch auf Erstattung zumin­dest der Mietwagenkosten, die bei einer Anmietung im sog. Normaltarif anfallen. Der unfallgeschädigte PKW der Klägerin, ein Peugeot 206, ist unstreitig der Mietwagen­gruppe 04 zuzuordnen. Mithin kann die Klägerin Ersatz derjenigen Kosten fordern, die angefallen wären, wenn ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 04 im Normaltarif angemie­tet worden wäre.

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AG Pforzheim verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weitere Mietwagenkosten (8 C 172/08 vom 27.11.2008)

Mit Urteil vom 27.11.2008 (8 C 172/08) hat das AG Pforzheim die beklagte Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 f., 398 f. BGB zu.

Ein Verkehrsunfallgeschehen, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, liegt vor.

Der Ersatzanspruch besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Grundsätzlich gehören die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforder­lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Gelsenkirchen verurteilt die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.12.2008 (32 C 238/08) hat das AG Gelsenkirchen die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 729,95 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Auch hier die Konstellation, dass abgetretene Rechte geltend gemacht werden und die grundsätzliche Haftung unstreitig ist. Auch das AG Gelsenkirchen spricht sich für die Schwacke-Liste aus und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Darüber hinaus stellt das Gericht mit interessanter Begründung fest, dass der Geschädigte nicht zur Anmietung über das Internet verpflichtet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 729,95 Euro gem. §§ 7, 17 StVG, 115 WG. Unstreitig ist ein Kraftfahrzeug von Frau … am 15.01.2008 durch ein Unfallgeschehen beschädigt worden. Unstreitig besteht eine 100%ige Einstandspfiicht der Beklagten.

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„In dieser Krise ist ohnehin das Maß für Zahlen verloren gegangen.“

Quelle:  FINANCIAL TIMES  Was sollen wir mit noch einer Staatsbank?

Die Regierung orchestriert die Fusion zweier offensichtlich schwacher Banken – mit immer neuen Milliarden. So finanziert der Steuerzahler die Entstehung einer neuen staatlichen Bank. Als ob es davon nicht schon genug gäbe.

18 000 000 000    EURO für die Commerzbank, die an der Börse z. Z. nur noch  einen Wert von 3,5 Mrd. hat. 

Hat jemand einen Smilie der mit dem Kopf schütteln kann?

Virus

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AG Düsseldorf verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.12.2008 (54 C 2327/08) hat das AG Düsseldorf die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 593,20 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung wegen weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Klägerin macht Rechte aus abgetretenem Recht geltend, die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Auch hier die Entscheidung des Gerichts für die Schwacke-Liste und gegen die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen: 

Die Klage hat im wesentlichen Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der an dem Fahrzeug des Zedenten durch den Verkehrsunfall vom 28.11.2007 entstandenen Schäden. Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), § 398 BGB.

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Kommunikative Versicherungen?

Wenn man den ganzen „Karten für den Unfallpartner“ Glauben schenken darf, dann müssten alle Versicherer im Schadenfall eigentlich sehr kommunikativ sein. Denn es heißt ja immer wieder, dass der Geschädigte gleich anrufen solle, damit alles sofort geregelt werden könne. Es müssen also viele redselige Sachbearbeiter bei den Versicherern arbeiten.

In den letzten Monaten (eigentlich schon Jahren) ist jedoch genau der gegenteilige Trend erkennbar. Mit Sicherheit bedingt durch das Schadenmanagement wird durch die meisten Versicherer  immer weniger mitgeteilt. Der Geschädigte erfährt gar nicht erst wie sich die Zahlung von xy Euro zusammensetzt, die er irgendwann einmal auf seinem Konto findet.

Der Anwalt muss die Versicherung mehrfach anschreiben bis diese ein Lebenszeichen von sich gibt. Die Werkstätten telefonieren den Sachbearbeitern hinterher. Und man fragt sich selbst, warum es dazu kommen muss, dass Höflichkeit und Respekt im Geschäftsverkehr mittlerweile (befohlene?) Fremdwörter für die meisten Sachbearbeiter sind. Wohlgemerkt, nicht für alle, aber für die meisten.

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LG Landshut weist die Berufung der KRAVAG gegen das Urteil des AG Eggenfelden, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurück (13 S 1261/08)

Mit dem Gesch.-Zeichen 13 S 1261/08 hat das LG Landshut die Berufung der KRAVAG Logistic Versicherung AG gegen das Urteil des AG Eggenfelden vom 23.04.2008, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Auch dieses Gericht hat sich eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Fraunhofer Tabelle der Schwacke-Liste vorzuziehen sei. Eindeutiges Ergebnis: nein!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat einen nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel 2007“ errechneten Normaltarif für erstattungsfähig angesehen und der Klage des Geschädigten überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Eggenfelden, auf dessen Feststellungen mit der Maßgabe folgender Ergänzungen verwiesen wird, hat keinen Erfolg.

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AG Hattingen verurteilt HDI Versicherungen zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 150/08 vom 11.12.2008)

Mit Urteil vom 11.12.2008 (10 C 150/08) hat das AG Hattingen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 407,90 € zzgl. Zinsen sowie weitere RA-Kosten verurteilt. Manchmal liegt die Würze auch in der Kürze, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht einmal erwähnt. Es gilt die Schwacke-Liste.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§ 7, 17 StVG, 115 WG, 249 Abs. 2 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.01.2008 in Hattingen. Dieser Verkehrsunfall hat zwischen dem Geschädigten, dem Zeugen S., und den Beklagten unstreitig dem Grunde nach zu einer vollständigen Haftung der Beklagten geführt.

Die Klägerin kann die dem Zeugen entstandenen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, § 249 BGB. Der Anspruch ist der Klägerin durch den Zeugen gem. § 398 BGB abgetreten worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG vor. Aus dem Text der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Sicherungscharakter der Abtretung im Vordergrund steht.

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Urteil des OLG Düsseldorf zum wettbewerbswidrigen Handeln von Versicherungsunternehmen durch Autovermieterempfehlung (20 U 1/95 vom 17.03.1995)

In Bezug auf die aktuelle Fragestellung zum möglichen wettbewerbswidrigen Handeln von Haftpflichtversicherungen (siehe Beitrag von SV Zimper vom 05.01.2009 und Urteil des LG Weiden vom 12.11.2008) hier noch einmal das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.03.1995 (20 U 1/95).  In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um die Firma „carpartner“ als Autovermieter, hinter der einige Versicherer standen. Die Anmietung von Fahrzeugen dieser Firma wurde den Geschädigten „empfohlen“.

Leitsatz der Entscheidung:

„Einem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unfallgeschädigte, die einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen und die bereits in Verhandlungen mit einem Vermieter über die Anmietung eines Fahrzeuges stehen, darauf hinzuweisen, einer der günstigsten der ihr, der Haftpflichtversicherung, bekannten bundesweiten Anbieter von Mietwagen sei die Autovermietung carpartner.“

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Urteilslisten – Update 01/2009

Auch im neuen Jahr stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den neuen Themenbereich der Mietwagen-Rechtsprechung, bei dem diverse Änderungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

Vielen Dank natürlich wieder an alle, die zu dieser Urteilssammlung beigetragen haben. Zum flächendeckenden „Wachstum“ bitten wir wieder um weitere „Urteilsspenden“. Gerne auch ältere Entscheidungen, damit das Netz deutschlandweiter Entscheidungen schnellstmöglich geschlossen werden kann.

Fax: 0721/98929425

E-Mail: id-urteile[at]captain-huk.de

[at] = @

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AG Meschede verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.11.2008 (6 C 290/08) hat das AG Meschede die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung von 954,92 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt: Nicht die Fraunhofer Tabelle gilt, sondern die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gemäß §§ 398 BGB, 7 stVG, 3 PflichtVersG einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2621).

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