Mit Urteil vom 18.12.2008 (110 C 6870/08) hat das AG Leipzig die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 463,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch nach diesem Urteil gilt als Grundlage die Schwacke-Liste, während die Fraunhofer Tabelle auch mit dem Argument abgelehnt wird, sie sei von der Versicherungsbranche in Auftrag gegeben worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im überwiegenden Umfang, nämlich in Höhe von 4 63,65 EUR begründet, im übrigen jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 3 Nr. 1 PfVG, § 249 ff. BGB, § 398 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich ist oder war, das heißt, die Aufwendung, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Palandt/Heinrichs, § 249 RdNr. 13) .