Die Ausführungen der Richter im Urteil des Landgerichtes Weiden, 22 S 59/08 zum Verstoß gegen § 3 i. V. § 4 Nr. 1 UWG – nachfolgend nochmals zitiert – nehme ich nun doch zum Anlass, hier das Standardanschreiben der BLD Anwälte einzustellen, welches dem Sachverständigen zugesandt wird, wenn im Gutachten auf das bestehende Urheberrecht gemäß Urheberrechtsgesetz hingewiesen wird. M. E. liegt auch hier ein eindeutiger Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG vor.
Zuerst noch einmal Auszüge aus dem Urteil LG Weiden vom 12.11.2008:
Ein weiteres Argument, dass der oder die Geschädigte dem Angebot nicht Folge leisten muss, leitet sich daraus her, dass dieses Verhalten, welches im vorliegenden Fall die Beklagte durch ihr Schreiben vom 24.05.2007 und das mit der Geschädigten geführte Telefonat gezeigt hat, auch als wettbewerbswidrig zu bezeichnen war und daß es – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – deshalb für die Geschädigte überhaupt nicht zumutbar war, auf das Angebot der Beklagten einzugehen.

