Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch BLD-Anwälte im Auftrag der Allianz Versicherung ?

Die Ausführungen der Richter  im Urteil des Landgerichtes Weiden, 22 S 59/08 zum Verstoß gegen § 3 i. V. § 4 Nr. 1 UWG – nachfolgend nochmals zitiert – nehme ich nun doch zum Anlass, hier das Standardanschreiben der BLD Anwälte einzustellen, welches dem Sachverständigen zugesandt wird, wenn im Gutachten auf das bestehende Urheberrecht gemäß Urheberrechtsgesetz hingewiesen wird.  M. E.  liegt  auch hier ein eindeutiger Verstoß im Sinne des  § 4 Nr. 1 UWG vor. 

Zuerst noch einmal Auszüge aus dem Urteil LG Weiden vom 12.11.2008:

Ein weiteres Argument, dass der oder die Geschädigte dem Angebot nicht Folge leisten muss, leitet sich daraus her, dass dieses Verhalten, welches im vorliegenden Fall die Beklagte durch ihr Schreiben vom 24.05.2007 und das mit der Geschädigten geführte Telefonat gezeigt hat, auch als wettbewerbswidrig zu bezeichnen war und daß es – entgegen der Auffassung des Erst­gerichts – deshalb für die Geschädigte überhaupt nicht zumutbar war, auf das Angebot der Be­klagten einzugehen.

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AG Bielefeld verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.11.2008 (41 C 778/08) hat das AG Bielefeld die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 607,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch hier gilt: Schwacke-Liste ja, Fraunhofer Tabelle nein.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat nahezu vollumfänglich Erfolg. Gem. §§ 7 Absatz I StVG, 17 Absatz I StVG, 1 PflVG, 115 Absatz 1 Sat2 1 Nr. 1 WG i. V.m. § 398 BGB ist die Beklagte zur Leistung des von ihr begehrten restlichen Schadensersatzes verpflichtet.

Die Klägerin ist aufgrund der unstreitigen Abtretung aktivlegitimiert und gleichfalls unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die vermögensrechtichen Folgen des Unfalls vom 21.04.2008 uneingeschränkt einzustehen. Denn dem insoweit mit Schriftsatz vom 09.10.08 konkretisierten Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten.

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AG Bruchsal verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.12.2008 (4 C 222/08) hat das AG Bruchsal die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung von 337, 65 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei erhebt das Gericht Bedenken gegen die Fraunhofer Tabelle und legt bei der Bemessung der Höhe der Kosten die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Ergebnis hat das Gericht entsprechend der klägerischen Argumentation die sogenannte „Schwackeliste 2006“ zuzüglich 3 % wegen der im Jahr 2 006 noch geringeren Mehrwertsteuer, hälftiger Haftungsfreistellung und Zubringungskosten abzüglich 5 % ersparter Eigenkosten unter Zugrundelegung der außergerichtlichen Zahlung zuerkannt.

Im Hinblick auf die Mietwagenkosten hat der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung (vergleiche zum Beispiel BGH NJW 2008, 2910 ff.) betont, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten  verlangen kann, die ein  verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten mit Rücksicht auf die besondere Unfallsituation für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Das rechtswidrige Schadensmanagement vieler Versicherer gerät zunehmend in den Fokus der Medien !

Pünktlich im neuen Jahr geht es gleich weiter mit Berichten zum Thema „Schadensmanagement der Versicherungen“ – zum Nachteil der Unfallopfer!

Diesesmal ein Bericht in Sat.1 (Automagazin) vom 03.01.2009

Gutachten-Ärger – Wer unschuldig in einen Unfall verwickelt wird, der lässt seinen Schaden natürlich in einer Vertragswerkstatt reparieren. Ist doch klar! Schließlich kennen die sich am besten aus und zahlen muss ja eh die gegnerische Versicherung. Aber Vorsicht! Immer öfter verweigern diese nämlich die Kosten in voller Höhe zu übernehmen…..

Textbeitrag >>>>
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Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Gedanken zum 20. Jahr nach der Euphorie

Im 20. Jahr der Wiedervereinigung von West- und Ostdeutschland werden einige denken, gut für uns, dass es so gekommen ist.  Andere  werden  es aufgrund ihrer jetzigen Lebenssituation vergessen haben:  „Es wäre so nicht mehr weiter gegangen.“
Doch ich kann mich noch gut erinnern und bin mir daher sicher, an dem – so kann es nicht weiter gehen – sind wir jetzt wieder angekommen. Bestärkt  in meinem  Empfinden hat mich der  frühere Pfarrer der Leipziger Nikolaikirche, Christian Führer, indem er sagt: 

„Die friedliche Revolution von 1989 ist noch nicht vollendet. Der zweite Teil hat noch nicht stattgefunden. Auf gewaltlosem Wege müsse  –  eine der Demokratie passendere Wirtschaftsform gefunden werden – die mehr Beteiligung aller Bürger als bisher garantiere.“

Sehen wir  daher –  gemeinsam –  unser Tun hier bei captain huk auch weiterhin als unseren  Beitrag,  sich an der Eintwicklung  einer  sozialen sowie demokratischen und damit gerechteren  Gesellschaft  in unserem Land zu beteiligen.   

Damit es  ein gutes neues Jahr werden kann!

Chr. Zimper

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AG Karlsruhe verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.08.2008 (7 C 184/08) hat das AG Karlsruhe die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 362,87 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage nach Ansicht des Gerichts sind allein die Preise der Vermieterin.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§ 823 Abs. 1, 398, 249 BGB, 3 PflVG a. F. die Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 362,87 Euro verlangen.

Unstreitig wurde bei dem Verkehrsunfall am 21.11.2007 in K., der allein vom Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu verant­worten ist, der PKW des … beschädigt, hat der Geschädigte bei der Kläge­rin während der Reparaturdauer von 16 Tagen einen Ersatzwagen der Gruppe 4 auf der Grundlage des Preistableau der Klägerin angemietet und seinen Schadenersatzan­spruch gegen die Beklagte im Umfang der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.

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„aktives Schadenmanagement“ rechtswidrig!

Einige Anmerkungen:

1. Das Urteil des Landgerichtes Weiden, 22 S 59/08, das ausführlich das „aktive Schadenmanagement“ als wettbewerbswidrig klassifiziert, ist rechtskräftig. Zwar war die Revision zugelassen, die Beklagte Versicherung hat jedoch Revision nicht eingelegt.

2. Das Landgericht Weiden scheint ein Hort von Wettbewerbshütern zu sein. Es ist nicht das erste Mal, daß das LG Weiden auffällt. Von dort liegen noch diverse andere interessante Urteile zum Thema vor.

3. Meine Urteils-Sammlung zum „aktiven Schadenmanagement“, also Stellungnahmen der Gerichte zu Dienstleistungsvermittlungsanträgen ist leider noch sehr überschaubar. Das liegt wohl daran, daß mit dem „aktiven Schadenmanagement“ ein Großteil der Betroffenen an unterwürfige Dienstleister weggesteuert werden, den Geschädigten nicht bewusst ist, daß Ihnen Leistungen vorenthalten werden und damit der jeweilige Fall auch nicht vor den Kadi kommt. Der den freien Dienstleistern entstehende Schaden durch „aktives Schadenmanagement“ dürfte mittlerweile in die Millarden gehen.

Für diesbezügliche Rückmeldungen (Urteile, Infos zu laufenden Verfahren) wäre ich Ihnen dankbar!

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AG Esslingen verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 1436/08 vom 10.12.2008)

Mit Urteil vom 10.12.2008 (1 C 1436/08) hat das Amtsgericht Esslingen die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von 452,59 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei schreibt das Gericht wegen der Fraunhofer Tabelle der DEVK deutliche Worte ins Stammbuch  und legt bei der Bemessung der Höhe der Kosten die Schwacke-Liste zugrunde. Es folgen weitere interessante Ausführungen zum Nachweis der DEVK an einen „billigeren“ Vermieter.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Nr.1 PflVersG a.F. in Verbindung mit § 7 I StVG, § 398 S.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von € 452,59 hinsichtlich der noch ausstehenden Mietwagenkosten.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärung vom 23.7.2007 Inhaberin der geltend gemachten Forderung und damit aktivlegitimiert.

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Das „aktive Schadenmanagement“ und der Ruch des Geldes

Wie Versicherer geschäftsmäßig Geschädigte abzocken… eine Erörterung über die Entstehung und Hintergründe des „aktiven Schadenmanagements“.

  • Wie ist das „aktive Schadenmanagement“ entstanden?
  • Was sind die bevorzugten Techniken?
  • Wie begründet sich das wirtschaftliche Interesse?
  • Wie wird der Kunde angesprochen?
  • Praxis: Mitschrift eines Schadenmanagement-Telefonates
  • Abbildung von Schadenmanagement-Anschreiben

Die Ausführungen richten sich an ein breites Publikum und sind leicht lesbar. Der Text enthält zahlreiche Abbildungen. DIN-A5, 20 Seiten einschließlich Umschlag, farbig.

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Die Verwendung und Verbreitung der PDF-Datei ist kostenfrei.


Das "aktive Schadenmanagement" und der Ruch des Geldes

Das "aktive Schadenmanagement" und der Ruch des Geldes

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Schadenservice deluxe, der zweite Akt

Nach der Vorstellung der „Abtretung an Erfüllungs Statt“ haben viele Sachverständige die Initiative ergriffen und sich mutig des vorgestellten Instrumentes bedient.

Mutig deshalb, weil im Oktober 2006 der Forderungskauf noch nie zuvor praktiziert wurde und das Rechtsberatungsgesetz teilweise noch extrem restriktiv ausgelegt wurde.

Es ist den Mutigen zu verdanken, daß wir mittlerweile auf eine Fülle an Judikaten zum Forderungskauf verweisen können.

Eben diese Fülle hat mich veranlasst, einen Fachaufsatz zum Thema zu verfassen: den vorgeschlagenen Weg noch bekannter zu machen und darüber hinaus ein weiteres Mal die Gelegenheit zu suchen, ein Schlaglicht auf das rechtswidrige „aktive Schadenmanagement“ zu werfen.

Der Aufsatz ist in der Dezember-Ausgabe von „Der Verkehrsanwalt“ (DV 2008, 151), mit Mitteilungsblatt der ARGE-Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein erschienen. Mein Dank gilt dem Schriftleiter.

Der Aufsatz in der Autorenfassung kann hier bezogen werden. Diverse Urteile zum Forderungskauf gibt es (als Faksimile/PDF) hier.

Ein Exemplar der Zeitschrift kann über den Verlag bezogen werden.

Der Kauf der Deliktsforderung

Der Kauf der Deliktsforderung

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AG Mettmann verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Das AG Mettmann hat die HDI-Gerling Industrie-Versicherung AG mit Urteil vom 04.12.2008 (20 C 194/08) zur Zahlung weiterer 173,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch das AG Mettmann hat eindeutig gegen die Fraunhofer Tabelle Stellung bezogen und die Schwacke-Liste nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anwendung gebracht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin stehen wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 15.11.2007 in H. aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG a.F. = 115 WG n.F., 249, 398 BGB die weiteren Mietwagenkosten in zugesprochener Höhe von 173,38 € zu, nachdem die Beklagte vorprozessual bereits 373,66 € an die Klägerin gezahlt hat.

Nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Halter eines Kraftfahrzeuges dem Geschädigten den beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich dabei nach §§ 249 ff. BGB. Dieselbe Verpflichtung zur Regulierung des Schadens trifft auch den Versicherer nach § 3 PfiVG a.F. = § 115 WG n.F. Der Geschädigte des streitgegenständlichen Unfalls hat hier mit Erklärung vom 10.12.2007 seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.

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LG Arnsberg verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1-5 S 70/08 vom 02.12.2008)

Mit Urteil vom 02.12.2008 (1-5 S 70/08) hat das Landgericht Arnsberg ein Urteil des AG Werl aufgehoben und die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung von 781,64 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das AG Werl hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Geschädigte nicht zu wesentlich günstigeren Bedingungen ein Fahrzeug habe anmieten können. Das LG Arnsberg hält die Anwendung der Schwacke-Liste für geeignet zur Ermittlung eines angemessenen Marktpreises.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 784,61.

Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin, da die Abtretungserklärung vom 21.12.2006 wirksam ist.

Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt. Eine Bezifferung der Forderungshöhe war nicht notwendig. Denn es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit, wenn die gegenständliche Forderung bestimmbar ist.

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