LG Bonn verurteilt zur Zahlung von Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.12.2008 (18 O 131/08) hat das LG Bonn den/die Beklagten zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 5.110,23 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Klägerin hatte Ansprüche aus insgesamt 11 Unfällen geltend gemacht. Detailliert begründet das Gericht, warum die Schwacke-Liste angewandt wird und alle anderen von der/den Beklagten eingeführten Berechnungsgrundlagen – insbesondere der Fraunhofer Tabelle – abzulehnen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.110,23 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Geschädigten ihre Ansprüche wirksam an sie abgetreten haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin die erforderliche Inkassoerlaubnis besitzt.

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AG München verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.12.2008 (343 C 30207/08) hat das AG München die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 178,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG München gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung, im Gegensatz zur Ansicht des OLG München.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vorliegend teilweise begründet. Der Kläger hat einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Be­klagte in Höhe von EUR 178,94.

Als Geschädigte kann er nach § 24 9 Abs. 2 Satz 1 BGB als Her­stellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in sei­ner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Recht­sprechung vgl. BGHZ 160, 377, 383). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaft­lichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaft­licheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.11.2008 (20 C 5712/08) hat das AG Nürnberg die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 364,45 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch gibt das AG Nürnberg der Schwacke-Liste eindeutig den Vorzug gegenüber der Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im vollen umfang begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten aufgrund von §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG a.F., § 823 BGB.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 BGB auf Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste 2007 und der Zugrundelegung des Modus Tarifes. Zugrunde zu legen war die Mietwagengruppe 6. Es wurde ein geschätzter Abschlag für die Eigenersparnis von 3 % geschätzt.

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LG Dresden verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.12.2008 (1 O 731/07) hat das LG Dresden die Beklagten zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 5.332,08 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht spricht hier die Kosten für mehr als 2 Monate Mietdauer zu, dabei lehnt es deutlich die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkos­ten in Höhe von Euro 5.332,08 gemäß § 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflichtVersG, § 249 BGB.

1. Die Beklagte hat unstreitig aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.04.2006 auf der B 170 in Dresden wegen alleiniger Unfallverursachung durch ihren Versicherungsnehmer in Höhe von 100 % für den verursachten Schaden aufzukommen.

2. Dies betrifft auch im Wesentlichen die weiteren Mietwagenkosten.

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Bankkonto und Einzugsermächtigung für das Finanzamt = „Pflicht“ bei Fahrzeugzulassung

Die Seuche des willkürlichen Verhaltens vieler Versicherer, u.a. bei der Unfallschadensabwicklung, scheint sich inzwischen auch auf andere Institutionen zu übertragen.

Wie bekannt wurde, gibt es immer mehr Kfz-Zulassungstellen, die eine Fahrzeugzulassung nur noch vornehmen, wenn der Fahrzeughalter dem zuständigen Finanzamt eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kfz-Steuer erteilt. Wer die Einzugsermächtigung verweigert, bekommt keine Zulassung – Basta! Das Gleiche gilt übrigens auch für Steuerschuldner. Rückständige Kfz-Steuer (ob berechtigt oder unberechtigt?) = keine Fahrzeugzulassung! Auch der Hinweis, dass nach erfolgter Zulassung ein sofortiger Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kontoinhaber erfolgen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung der Staatsdiener.

Prima Sache, die sich hier „breit gemacht“ hat. Als Begründung geben die Finanzämter an, dass es erhebliche Rückstände bei der Kfz-Steuer gäbe und mit dem Einzugsverfahren erfolgreich Abhilfe geschaffen wird. Wer hätte das gedacht?

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Landgericht Aachen spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Fachwerkstattlöhne zu sowie Nutzungsausfallentschädigung für Billigreparatur.

Die Berufungskammer des Landgerichtes Aachen hat dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung mit Berufungsurteil vom 10.10.2008 (6 S 69/08) bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zuerkannt sowie für die durchgeführte Billigreparatur Nutzungsentschädigung für drei Tage ebenfalls zuerkannt und insoweit die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der Anspruch auf Ausgleich der restlichen Reparaturkosten in Gestalt der in dem Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze, wie vom Amtsgericht Aachen -11 C 321/07- ausgeurteilt aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 823, 249 BGB zu. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen des Schadensersatzanspruches die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt in Ansatz gebracht werden können, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen XY niedergelegt sind.

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HUK-Coburg verliert vor Amtsgericht Salzgitter – Gericht spricht restliche Sachverständigenkosten zu.

Das Amtsgericht Salzgitter hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, den Kläger von anteiligen Gutachterkosten des Sachverständigenbüros … gemäß Rechnung vom 06.06.2008 in Höhe von noch 198,26 EUR freizustellen (Az.: 22 C 93/08 vom 27.11.2008).

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte schuldet aufgrund des vom HUK-VN verursachten Verkehrsunfalles vom 04.06.2008 vollständigen Schadensersatz. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten.

Der Kläger beauftragte mit der Begutachtung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens das Sachverständigenbüro ….. Der Sachverständige stellte gemäß Rechnung vom 06.06.2008 einen Rechnungsbetrag von 691,46 EUR, den die Beklagte nur in Höhe von 493,20 EUR beglich. Die Differenz ist die Klageforderung.

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Mietwagenkostenerstattung bei Eigenreparatur

Ein Geschädigter hat dann, wenn er den Schaden an seinem Wagen selbst repariert, nicht notwendigerweise Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die volle Dauer der Eigenreparatur. Dies hat das OLG Saarbrücken im Verfahren 5 W 154/08 – 58 entschieden.

In einem solchen Fall der Eigenreparatur erhält der Fahrzeugeigentümer die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen nur für denjenigen Zeitraum, den die Reparatur in einer Fachwerkstatt benötigt hätte.
Der Kläger hatte nach einem Unfall seinem allein haftenden Unfallgegner rund 1.600,00 € als Mietwagenkosten in Rechnung gestellt. Tatsächlich hatte er seinen Wagen selbst repariert und angegeben, für die Eigenreparatur 14 Tage benötigt zu haben. Diese Begründung war dem OLG Saarbrücken zu pauschal.
Der Kläger hätte zunächst konkret vortragen müssen, warum die tatsächliche Reparatur in Eigenregie 2 Wochen lang gedauert hat. Zum anderen hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, wie lange eine Fachwerkstatt für die gleiche Reparatur benötigt hätte, denn nur für diese Zeit würde nach Ansicht der OLG-Richter dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zustehen.

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AG Kandel verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.12.2008 (2 C 367/08) hat das AG Kandel die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 445,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Kandel erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage und legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 249 BGB einen An­spruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.

Die Haftung zwischen den Parteien ist unstreitig. Die Beklagte ist über die bereits erfolgte Zahlung hinaus verpflichtet, der Klägerin den weiteren Schaden in Höhe von 455,97 EUR im Hinblick auf die Anmietung eines Fahrzeugs zu ersetzen.

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LG Landau verurteilt in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.11.2008 (3 S 18/08) hat das LG Landau die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Landau weitestgehend zurückgewiesen. Auch das LG Landau gibt der Schwacke-Liste eindeutig den Vorzug gegenüber der Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache lediglich zu einem Teilerfolg.

Die Klägerin kann von den Beklagten restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB in Höhe von 581,12 € verlangen. Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 243 BGB beträgt im vorliegenden Fall 1.095,20 €, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 514,08 € ein erstattungsfähiger Betrag von 581,12 € verbleibt.

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Die HUK Coburg und der Partnervertrag

Dieser Tage fand wieder eine Mail den Weg in mein Postfach, dessen im Anhang beigefügter Inhalt es verdient hat, hier zur Diskussion gestellt zu werden.

Den Fokus richte  ich auf  die Vertragsgestaltung hinsichtlich der auf der Strecke bleibenden Dispositionsfreiheit des Haftpflichtgeschädigten in Verbindung mit der bereits diskutierten Problematik zum PflVG, zum UWG und dem Datenschutzgesetz.

Wie aus dem Link partnervertrag-huk ersichtlich, handelt es sich um die Vertragsbedingungen zwischen der  HUK Coburg Versicherung und deren Partnerwerkstätten, incl. der Vereinbarungen der unter Vertrag genommenen Teilehersteller.

Redaktionshinweis: Der o.a. Link ist bis auf weiteres deaktiviert.

Weitere Infos unter:  id-1913@captain-huk.de

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Versicherer zahlen Überschüsse nicht aus

Im Ersten wurde  am 06.01.09 bei plusminus der nachfolgende Beitrag zum Thema „Ausschüttung der versprochenen Überschussbeteiligungen bei Lebens- und Rentenversicherungen“ ausgestrahlt.

Hier der  Link zum Video .

MfG.  Chr. Zimper

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