AG Hamburg verurteilt am 13.09.2007 die HUK auf Ersatz der Gutachterkosten

Zu dem Aktenzeichen 51B C 43/07 hat das AG Hamburg die HUK-Coburg am 13.09.2007 verurteilt, an die Klägerin 102,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 102,35 €. Die Beauftragung des SV und damit die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten waren für die Klägerin erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn der SV – wie hier – bei seiner Beauftragung eine von der Höhe der Reparaturkosten abhängige Errechnung seiner Kosten zur Bedingung macht. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt in der Regel sogar dann, wenn die Kosten übersetzt sein sollten (Palandt BGB, § 249, Rn. 40 m.w.N), was hier aber weder ersichtlich ist noch für die Klägerin erkennbar sein konnte. Die Klägerin war auch nicht im Rahmen der ihr grundsätzlich obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, weitere Konkurrenzangebote anderer Gutachter einzuholen. Die Klägerin hatte keinen Anlass, an der Angemessenheit der vom SV zugrunde gelegten Errechnungsweise zu zweifeln. Die in Rechnung gestellten Kosten für den SV von insgesamt 287,95 € bewegen sich im Übrigen auch im Rahmen der allgemein üblichen SV-Kosten.

Die Beklagte war daher antragsgemäß und kostenpflichtig zu verurteilen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Amtsgericht Hamburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. auf restl. SV-Honorar

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 19.07.2008 – 50A C 94/07 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, die Klägerin von restlichen Honoraransprüchen des Sachverständigenbüros B. in Höhe von 223,53 € aus der Rechnung vom 14.11.2006 sowie sie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 27,07 € freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ließ zur Ermittlung der Höhe des Unfallschadens durch das Sachverständigenbüro B. Die Klägerin war Geschädigte des durch den VN der Beklagten verursachten Verkehrsunfalls, der sich in Hamburg ereignete. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens und hierbei über die Höhe des Sachverständigenhonorars.

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AG Darmstadt spricht Sachverständigen Honorar i. H. v. 496,07 € aus Werkvertrag zu

Das AG Darmstadt hat auf die Klage des Sachverständigenbüros den Auftraggeber am 13.09.2005 – 311 C 117/05 – verurteilt, 496,07 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für den erteilten Gutachtenauftrag aus § 631 I. BGB (Werkvertrag).

Die Klägerin hat die an den Beklagten erbrachte Leistung genau entsprechend der bei Vertragsabschluss getroffenen Vergütungsvereinbarung aufgeschlüsselt nach Grundhonorar und Nebenkosten in ihrer Rechnung vom 25.10.2005. Für das berechnete Grundhonorar hat sie den im Ergebnis des Gutachtens ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert von 1.900,-€ zugrunde gelegt und entsprechend der bei Vertragsabschluss unstreitig dem Beklagten einsehbar gewesenen Gebührenliste das Grundhonorar mit 347,-€ netto angesetzt. Auch alle Nebenkosten sind entsprechend der Preisliste nachprüfbar angegeben.

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AG Erfurt verurteilt die HUK auf SV-Honorar aus abgetretenem Recht

Das AG Erfurt hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse mit Urteil vom 05.02.2008 – 4 C 2527/07 – zur Zahlung von 86,88 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 45,00 € verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.2006 in Höhe von 88,88 € für die von der Beklagten noch nicht erstatteten Gutachterkosten ersetzt verlangen.

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, weil er durch wirksame Abtretung der Forderung des Geschä­digten aus der Gutachtenerstellung gegen die Beklagte Inhaber dieses Rechts geworden ist.

Die Beklagte hat durch Zahlung eines Teils der Rechnung, die an den Geschädigten gerich­tet war, eine Abtretung anerkannt und beruft sich nun auf die angeblich nicht vorhandene Aktivlegiti­mation. Die abgetretenen Ansprüche sind zunächst jedoch hinreichend bestimmt und beruhen auf demselben Rechtsgrund.

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Restwertwerte aus Restwertbörsen

Versicherer verweisen gerne bei der Schadensabrechnung auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten und legen Höchstgebote aus Internet-Restwertbörsen vor. Maßgeblich soll hier dann das jeweilige Höchstgebot sein. Sachverständigen wird empfohlen, diese Restwertbörsen zu benutzen und so die in ihren Gutachten enthaltenen Restwerte zu ermitteln, oder aber Restwertbörsen zur Plausibilitätsbetrachtung heranzuziehen.

Nachfolgend teile ich unsere Erfahrungen an einem konkreten Beispiel mit. Ein Fahrzeug (die Eckdaten sind hier wenig von Interesse) hat unter Anderem einen Anstoß gegen die Hinterachse bekommen. Die Restwertanfrage enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Hinterachse möglicherweise beschädigt ist und daß die Kosten bereits berücksichtigt sind. Das Fahrzeug wird dann vermessen und eine zweite Restwertanfrage erstellt. Diese enthält den Hinweis, daß die Hinterachse vermessen wurde und NICHT beschädigt ist.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Saarlouis hat mit Urteil vom 19.08.2008 (28 C 825/08) die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 94,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten bezügl. der außergerichtl. Interessenwahrnehmung in Höhe von 39,00 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das auf einer Seite begründete Urteil des AG Saarlouis gebe ich im Wortlaut wie folgt wieder:

Die Klage ist begründet

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB, Abtretungserklärung vom 14.01.2008) aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.01.2008 ein Restschadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe von 94,21 € zu. Es handelt sich hierbei um den Restvergütungsanspruch der Klägerin, auf den die Beklagte lediglich eine Teilzahlung von 346,33 € leistete.

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Es war hier schon einmal Thema

Drei Jahre Haft wegen Untreue für Ex-Versicherungsangestellte

Weil sie in 181 Fällen fingierte Schäden abgerechnet hat, ist gestern eine frühere Angestellte der HUK Coburg wegen gewerbsmäßiger Untreue zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Schaden: fast eine halbe Million Euro.

Quelle: http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-berichte/saarland/Saarland-Versicherung-HUK-Anlagebetrug-Landgericht-Saarbruecken-Kriminalitaet-Freiheitsstrafe;art2814,2506381

Siehe auch  Staatsanwalt ermittelt bei HUK-Coburg in Saarbrücken wegen Betrug in großem Stil

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Weiteres SV-Honorarurteil des AG Hamburg-Altona gegen HUK-Coburg (319B C 271/07 vom 21.01.2008)

Das AG Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 21.01.2008 – 319B C 271/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an das SV-Büro… 152,92 € nebst Zinsen seit dem 14.03.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und hat auch Erfolg

Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere € 152, 92 an das Sachverständigenbüro, das er zur Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hat, zahlt.

Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger für die aus dem Verkehrsunfall vom 29.12.2006 entstandenen Schäden dem Grunde nach haftet. Die gem. § 249 BGB zu erstattenden Folgeschäden umfassen auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses, wie im vorliegenden Fall, zur Ermittlung des unfallkausalen Schadens erforderlich ist.

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AG Völklingen verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 09.07.2008

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 258,64 € nebst Zinsen zu zahlen (Az.: 5C C 270/08). Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Die Klage ist begründet.

Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin gegenüber wegen des Unfalls vom 19.02.2008 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch verpflichtet, die von der Klägerin ver­auslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 624,75 € in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen M. erstellte Rechnung vom 23.02.2008 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ist oder nicht.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß sei, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müsste die Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem SV selbst im Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen.

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Urteilslisten – Update 09/2008

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung

Ersatzteilzuschläge

Fiktive Abrechnung

Stundenverrechnungssätze

SV-Honorar / HUK-Coburg

Verbringungskosten

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden.

Abruf natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

Vielen Dank natürlich wieder an alle, die zu dieser Urteilssammlung beigetragen haben. Damit diese flächendeckend wachsen kann, bitten wir um weitere „Urteilsspenden“. Auch gerne ältere Entscheidungen, damit das Netz deutschlandweiter Entscheidungen geschlossen werden kann.

Fax: 0721/98929425

E-Mail: id-urteile[at]captain-huk.de

[at] = @

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AG Köln entscheidet über fiktive Schadensabrechnung – markengebundene Fachwerkstattpreise

Das AG Köln hat mir Urteil vom 08.02.2008 – 263 C 353/07 – für den Geschädigten im Sinne des „Porsche-Urteils“ entschieden und darauf hingewiesen, dass der Kläger von der Beklagten Ersatz der mit der Klage geltend gemachten weiteren Reparaturkosten verlangen.

Der Satz, den die Beklagte aus der Porsche-Entscheidung entnommen hat, wonach der Geschädigte auf „eine mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hingewiesen werden könne, darf nicht verallgemeinert und aus dem Zusammenhang gerissen werden. Eine Reparaturmöglichkeit in irgendeiner dem Kläger nicht bekannten Werkstatt im Verhältnis zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist keine „gleichwertige Reparaturmöglichkeit“.

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NDR-Markt – 01.09.2008 20:15

Nach dem MDR vom 26.08.2008 kommt heute abend gleich der nächste Fernsehbericht zum Thema „Schadensmanagement“ der Versicherer. Zur Abwechslung mal der NDR unter der Überschrift:

Autoschäden: Versicherungen drücken Zahlungen 

Petra K. aus Hamburg hatte einen Autounfall. Schuld war eindeutig der andere. Schaden: 1.350 Euro. Doch die gegnerische Haftpflichtversicherung will bedeutend weniger zahlen. Ein Fall von mehreren Hunderttausend ähnlichen. Steckt dahinter Methode? Markt deckt auf.

http://www3.ndr.de/ndrtv_pages_std/0,3147,OID4952546_REF2436,00.html

Oder die Wiederholung für Frühaufsteher am Donnerstag, den 04.09.2008 von 06:00 – 06:45

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