Das AG Gardelegen hat mit Urteil vom 08.07.2008 (31 C 117/08) den Schädiger verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 133,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
Das AG Gardelegen hat in seinen Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der restlichen SV-Kosten in Höhe von 133,30 € aus §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören diejenigen für ein SV-Gutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249 Rndr. 40). Zu erstatten sind dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei die spezielle Sítuation und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen ist (vergl. BGH Urteil vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06-).