Amtsgericht Gardelegen verurteilt Schädiger zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars

Das AG Gardelegen hat mit Urteil vom 08.07.2008 (31 C 117/08) den Schädiger verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 133,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

Das AG Gardelegen hat in seinen Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der restlichen SV-Kosten in Höhe von 133,30 € aus §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören diejenigen für ein SV-Gutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249 Rndr. 40). Zu erstatten sind dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei die spezielle Sítuation und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen ist (vergl. BGH Urteil vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06-).

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Fairplay der Allianz – für das Unfallopfer doch nur ein weiteres Schadensteuerungsmodell?

Allianz-Chef Michael Wagner äußert sich zur Schadensteuerung durch den Versicherer:

Quelle: http://www.autohaus.de/nachrichten/707671/ah_artikel

„Fairplay ist das diametrale Gegenteil von Schadensteuerung“
In einer Blitzumfrage, die AUTOHAUS Online vergangene Woche zum Thema Schadensteuerung durchführte, gaben die Leser ein klares Votum gegen die Schadensteuerung via Partner-Werkstätten-Netz ab: 77 Prozent aller Befragten fanden die Entwicklung schlecht.

Der Versicherer Allianz und dessen Vertriebspartner aus der Automobilindustrie – allesamt vom Umfrage-Ergebnis nicht überrascht – machten in dieser Woche gegenüber unserer Redaktion daraufhin aufmerksam, dass die Schadenmanagement-Konzepte der beiden in der Umfrage namentlich genannten Assekuranzen Allianz und Huk-Coburg dem berühmten Vergleich von Äpfel und Birnen in nichts nachstünden.

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Wie demokratisch ist die deutsche >Demokratie> noch?

so titelt  „Zeit-Fragen“  die  Wochenzeitung für freie Meinungsbildung ……. 

Die der SPD nahestehende «Friedrich Ebert Stiftung» hat Ende Juni die Ergebnisse einer in ihrem Auftrag durchgeführten Repräsentativerhebung in Deutschland unter dem Titel «Persönliche Lebensumstände, Einstellungen zu Reformen, Potentiale der Demokratieentfremdung und Wahlverhalten» vorgestellt. «Zentraler Befund der Studie», so heisst es gleich einleitend, «ist die Offenlegung einer grossen grundsätzlichen Distanz der Bürger zur Politik. Jeder Dritte glaubt nicht mehr daran, dass die Politik in der Lage ist, Probleme zu lösen.»

Der Artikel endet mit den Sätzen:

„Die Menschen überall auf der Welt und auch die Menschen in Deutschland können den Verstand, den Mut und die Kraft aufbringen, die Weichen so umzustellen, dass es nicht noch grössere Katastrophen gibt als  bislang schon. Jeder ist an seinem Platz als Weichensteller gefordert – in Deutschland wie überall auf unserer Erde.“ 

Quelle : http://www.zeit-fragen.ch/ausgaben/2008/nr28-vom-7708/wie-demokratisch-ist-die-deutsche-demokratie-noch/

Jeder hier  bei  www.capain-huk.de  hat wohl erkannt, dass sich Probleme nicht von alleine lösen.

Stellen wir also weiterhin gemeinsam unsere Weichen.

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Mal wieder Zentralruf oder …

… das Management der Unfallschadensteuerung durch einzelne Versicherer.

Eine kleine Geschichte aus dem täglichen Leben eines freien Sachverständigen.

Kommt das Unfallopfer ins Büro, im Gepäck einen Auftrag zur Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens. Er hält in Händen die Versicherungskarte zur Vorlage bei einem Schadenfall. Nach genauem Hinsehen entpuppt sich diese jedoch für die Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Schädigers.  Aufgrund der Aufregung an der Unfallstelle wurde zudem noch versäumt, das Kennzeichen vom Verursacher zu notieren.

Und nun – fragen die großen Augen des Unfallopfers?

Zunächst wurde das Kennzeichen mit Hilfe der Tagebuchnummer bei der Polizei erfragt. Dann ein Anruf – in weiser Voraussicht durch den Sachverständigen – beim Zentralruf, der Unfalltag und das Kennzeichen durchgegeben. Die Zürich Versicherung wird wohl in Anspruch genommen werden müssen, man werde gleich mal verbinden, so die Aussage am anderen Ende der Leitung.

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Das AG Saarbrücken verurteilt HUK-VN zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Saarbrücken hat mit Urteil vom 04.07.2008 – 37 C 1116/06 – Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges als Gesamtschuldner verurteilt, an die Unfallgeschädigte 459,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und auch begründet Insbesondere ist das Amtsgericht Saarbrücken nach örtlich und sachlich zuständig. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 09.09.2006 in Saarbrücken. Die Beklagte zu 1. war Halterin und die Beklagte zu 2. Fahrerin des unfallverursachenden Pkws mit dem amtl. Kennzeichen SB-…

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstrei­tig.

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AG Saarlouis verurteilt Schädiger zur Zahlung des SV-Honorars

Das Amtsgericht Saarlouis, 26. Zivilabteilung, hat mit Urteil vom 04.07.2008 – 26 C 636/08 – den Unfallverursacher verurteilt, an den klagenden SV 485,22 € nebst Zinsen sowie Kosten in Höhe von 83,54 € zzgl. Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Dem klagenden SV steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.02.2008, für dessen Folgen die Beklagte selbst gem. § 7 StVG sowie auch ihre Haftpflichtversicherung gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, aus abgetretenen Recht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 485,22 € (SV-Honorar) zu.

Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn die Abtretung erfolgte an Erfüllung statt, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Kläger fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes wahrnimmt.

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Noch ein Urteil des AG Arnsberg gegen die HUK – wieder Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (3 C 57/08 vom 10.06.2008)

Hier noch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.06.2008 (3 C 57/08) zum Thema Sachverständigenhonorar – HUK-Coburg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist – mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils – begründet.

Der Kläger hat – aus unstreitig abgetretenem Recht – gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gem. §§ 823 Abs. 1, 2, 249, 398 8GB i.V.m. §§ 7, 17 StVG sowie den Bestimmungen der StVO.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in voller Höhe erstattungsfähig; die Begutachtung des Schadens war unstreitig erforderlich und verstieß angesichts der Schadenhöhe nicht gegen die Schadensminderungspflicht.
Der Höhe nach entsprechen die Sachverständigenkosten im Übrigen noch dem, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte.

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Weiteres OLG-Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf -1. Zivilsenat- hat mit Urteil vom 07.04.2008 (I-1 U 212/07) das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.112,66 € nebst Zinsen seit dem 22.04.2006 zu zahlen. Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 294,61 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und die Klägerin zu 10 %. Die Revision ist nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

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AG Stendal verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Stendal hat mit Urteil vom 09.07.2008 (3 C 284/08) HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 221,55 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann die Beklagten als Pkw-Halter aus § 7 und als Fahrer aus § 17 StVG in Verbindung mit § 249, 823 II BGB als Gesamtschuldner mit Erfolg auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.2007 in Stendal in Anspruch nehmen. Die Haftpflichtversicherung des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Pkw, die HUK-Coburg, hat den Schaden auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten ihrer Versicherungsnehmerin, der Beklagten zu 2., reguliert. Die Höhe des Schadens ist bis auf die hier streitgegenständlichen Sachverständigenkosten unstreitig. Diese kürzte die HUK-Coburg von 1.058,86 € auf 837,31 €, der sich ergebende Differenzbetrag von 221,55 € ist die Klageforderung. Die Kürzung ist im Verhältnis zum Kläger unbegründet.

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Landgericht Dortmund entscheidet über restliche Mietwagenkosten

Die Berufungskammer des Landgerichtes Dortmund hat mit Urteil vom 29.05.2008 (4 S 169/07) das Urteil des Amtsgerichtes Dortmund abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, 53,44 € nebst Zinsen sowie weitere 23,21 € an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 20.8.2006. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Klage macht der Kläger weitere Mietwagenkosten geltend. Am 4.9.2006 mietete der Kläger einen Ersatz-Pkw der Firma L. zum „Unfallersatztarif‘ an.

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Wieder Sachverständigenhonorarurteil des Amtsgerichts Saarlouis

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 04.07.2008 (29 C 604/08) der Geschädigten 741,95 € nebst Zinsen zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte schuldet der Klägerin die Urteilssumme aus den §§ 3 PflVG, 7, StVG, 249 BGB. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerin infolge des Verkehrsunfa11es vom 21.12.2007 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007-VI ZR 67/06).

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AG Arnsberg verurteilt HUK-Coburg zur Bezahlung restlichen Sachverständigenhonorares an den Sachverständigen aus abgetretenem Recht (3 C 84/08 vom 10.06.2008)

Auch das Amtsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 10.06.2008 (3 C 84/08) restliche Sachverständigenkosten zugesprochen. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Ein weiteres Gericht, bei dem die HUK-Coburg mit dem Versuch gescheitert ist, einen Kfz-Sachverständigen zu „disziplinieren“.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist – mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils – begründet.

Der Kläger hat – aus unstreitig abgetretenem Recht – gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gern. §§ 823 Abs. 1, 2, 249, 398 BGB i.V.m. §§ 7, 17 StVG sowie den Bestimmungen der StVO.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in voller Höhe erstattungsfähig; die Begutachtung des Schadens war unstreitig erforderlich und verstieß angesichts der Schadenhöhe nicht gegen die Schadensminderungspflicht.
Der Höhe nach entsprechen die Sachverständigenkosten im Übrigen noch dem, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte.

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