Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat auf die Berufung des Klägers das am 19.07.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Duisburg aufgehoben und neu gefasst und im übrigen die weitergehende Berufung zurückgewiesen (I-1 U 198/07 vom 10.03.2008) . Auf die Berufung hin wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.432,00 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € jeweils mit Zinsen sowie weitere 10,00 € zu zahlen.
Aus den Gründen:
Der Kläger ist Eigentümer einer Harley Davidson Electra-Glide FLHTI. Dieses Motorrad wurde am 18.03.2006 durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Unfallgegner war die Ehefrau des Klägers. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten für die unfallursächlichen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Motorrad des Klägers befand sich vom 18.03.2006 bis zum 03.06.2006 zur Reparatur in einer Fachwerkstatt.