OLG Düsseldorf spricht am 10.03.2008 Nutzungsentschädigung für Luxusmotorrad Eigentümer zu – I-1 U 198/07 .

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat auf die Berufung des Klägers das am 19.07.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Duisburg aufgehoben und neu gefasst und im übrigen die weitergehende Berufung zurückgewiesen (I-1 U 198/07 vom 10.03.2008) . Auf die Berufung hin wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.432,00 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € jeweils mit Zinsen sowie weitere 10,00 € zu zahlen.

Aus den Gründen:

Der Kläger ist Eigentümer einer Harley Davidson Electra-Glide FLHTI. Dieses Motorrad wurde am 18.03.2006 durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Unfallgegner war die Ehefrau des Klägers. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten für die unfallursächlichen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Motorrad des Klägers befand sich vom 18.03.2006 bis zum 03.06.2006 zur Reparatur in einer Fachwerkstatt.

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Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz

Bekanntlich tritt am 01. Juli 2008 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Was bringt diese Gesetzesänderung für Verkehrsanwälte, Sachverständige und Reparaturwerkstätten?

Bisher war es so, dass Gesetzesänderungen im Rahmen der Unfallregulierung deutliche Spuren hinterlassen haben. Zuletzt mit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, in Kraft am 01.08.2002, ist die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung weggefallen. Seither sind nach dem DAT-Report 2008, Seite 36 ff. unfallbeschädigte Fahrzeuge wieder verstärkt in Werkstätten repariert worden.

Nach Dr. Hörl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart, sind die folgenreichsten Veränderungen auf dem Schadenssektor nicht durch Entscheidung des Gesetzgebers, sondern durch das Schadensmanagement der Versicherer bewirkt worden. Seit 2001 ist der Marktanteil der sonstigen Werkstätten an den Unfallreparaturen von 24 % auf 35 % gestiegen, während gleichzeitig der Marktanteil der Markenvertragswerkstätten von 69 auf 58 % gesunken ist (DAT-Report, a.a.O.; Hörl in zfs 2008, 361).

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Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als Navi

so ist es heute nachzulesen bei:

http://www.heise.de/newsticker/Handyverbot-am-Steuer-gilt-auch-bei-Nutzung-als-Navi–/meldung/110878

Das Handyverbot am Steuer gilt auch, wenn das Telefon als Navigationsgerät genutzt wird. Der Begriff der Benutzung schließe sämtliche Bedienfunktionen mit ein, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem heute veröffentlichten Beschluss mit. Wenn der Autofahrer das Gerät dafür aufnehme oder halte, verstoße er gegen Paragraph 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung.

Also immer erst schön das Ziel eingeben und vor dem Starten das Angurten nicht vergessen.

MfG. Chr. Zimper

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Sachverständigenhonorarurteil des AG Bühl vom 01.07.2008 – 3 C 99/07

Das Amtsgericht Bühl (3 C 99/07 vom 01.07.2008) verurteilt die HUK-Coburg wegen nicht regulierten Sachverständigenhonorares zur Zahlung in Höhe von 199,23 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Der klagende SV hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 431,23 € brutto. Vorgerichtlich hatte die Beklagte 232,00 € gezahlt, so dass noch ein Restanspruch von 199,23 € verbleibt. Der Kläger ist aufgrund der Sicherungsabtretung auch aktiv legitimiert. Die Beklagt hat im vorliegenden Fall den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation wegen Verstosses gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG zuletzt ausdrücklich, zu Recht, nicht mehr aufrecht erhalten. Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet.

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Sachverständigenhonorar – AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG

Mit Urteil vom 05.06.2008 hat die 4. Zivilabteilung des AG Regensburg (4 C 2607/07) die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG, verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht 157,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtssteites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Gründen: Dem klagenden Sachverständigen steht aus abgetretenem Recht der Schadensersatzanspruch in Höhe von 157,22 € gegen die Beklagte zu. Unstrittig erlitt Frau S. am 24.03.2007 in Regensburg einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners grundsätzlich zu 100 % einstandspflichtig ist. Ebenfalls unstrittig beauftragte Frau S. den Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachten für ihr beschädigtes Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen CHA-…., das der Kläger am 29.03.2007 erstellte.

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Immer mehr Verbraucher erkennen es:

Schadensteuerung via Partnerwerkstätten-Netz?
Die Allianz hat mit ihrem Schadensteuerungs-Konzept „Fairplay“ jetzt in der Opel-Organisation einen Partner gefunden. Auch andere Versicherer wie die HUK Coburg forcieren die Schadensteuerung via Partnerwerkstätten-Netz. In der vergangenen Woche fragte AUTOHAUS Online seine Leser: Wie bewerten Sie diese Entwicklung?

Die teilnehmenden Leser hatten ein klares Votum: Knapp 77 Prozent fanden die Entwicklung schlecht, da sich dadurch nur der Renditeverfall in der Werkstatt beschleunige.

Quelle, ganzer Artikel hier:

http://www.autohaus.de/nachrichten/691234/ah_artikel

Google fotografiert deutsche Großstädte
An Googles Street View scheiden sich die Geister: Netz-Nutzer schätzen die detaillierten Straßen-Panoramen, Datenschützer aber nicht die Details, die Google dabei erfasst. Zurzeit haben Bürger in Berlin, Frankfurt am Main und München Chancen, sich bei irgend etwas ertappen zu lassen.

Quelle, ganzer Artikel hier:

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,565099,00.html

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Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen

Amtsgericht Stendal AZ: 3 C 1114/07 (3.3) verkündet 25.06.2008

…. hat das Amtsgericht für Stendal in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2008 durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € (zweihundertfünfzig Euro) nebst 5 Prozentpunkten über den Basissatz seit dem 06.10.2007 sowie 46,41 € zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 313 a ZPO wird  abgesehen. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

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AG Neunkirchen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars (4 C 203/08 vom 30.06.2008)

Das Amtsgericht Neunkirchen hat mit Urteil vom 30.06.2008 (4 C 203/08) die HUK-Coburg verurteilt 131,57 Euro nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 131,57 Euro aus §§ 3 PflVG i.V.m. 7, 18 StVG. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des am Verkehrsunfall beteiligten PKW ist zu 100 % gegeben und zwischen den Parteien unstreitig.

Der Höhe nach stehen der Klägerin auch die restlichen Sachverständigenkosten für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen W. zu, die dieser mit Rechnung vom 5.9.2007 liquidiert und sodann auf Hinweis des Gerichtes substantiiert dargelegt hat. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Betrag zu zahlen.

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Der 6. Zivilsenat des BGH hat zur Nutzungsausfallentschädigung bei einem Wohnmobil entschieden (VI ZR 248/07 vom 10.06.2008)

Der 6. Zivilsenat hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 (VI ZR 248/07) entschieden, dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallent­schädigung begründet.

Der Kläger verlangte nach einem Unfall für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfange haften, Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils. Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklag­ten zu 2. versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmo­bil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entspre­chende Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im All­tag benutzt der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) machte er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150,00 € je Tag, insgesamt 5.250,00 € geltend.

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Landgericht Hannover bestätigt Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung (6 S 13/08 vom 25.06.2008)

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 25.06.2008 (6 S 13/08) die Berufung der HDI Direkt Versicherung AG gegen das Urteil des Amtsgerichtes Hannover vom 07.02.2008 (563 C 14485/07) kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Die durch das Amtsgericht Hannover zugelassene Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz auch in Höhe der seitens der Beklagten um 161,08 € gekürzten fiktiven Reparaturkosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Umfang der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach den § 249 ff. BGB. Auszugehen ist vom Grundsatz der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung einer Sache stattdessen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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Krankenkassen-Management?

„Die Kommission schlägt zudem die Einführung spezieller Krankenkassentarife vor. Die Kassen sollten mit einzelnen Kliniken spezielle Verträge abschließen. Die Versicherten können dann freiwillig einen günstigeren Tarif als den Standardtarif wählen. Im Gegenzug müssen sie sich verpflichten, für bestimmte Behandlungen nur in Vertragskliniken zu gehen.“

so zu lesen bei:

http://http://news.de.msn.com/wirtschaft/Article.aspx?cp-documentid=8848899

www.welt.de – 09.07.2008 19:50
Kunden wollen mehr Entscheidungsfreiheit
Wie soll die Gesundheitsversorgung der Zukunft aussehen? Die Unternehmensberatung Roland Berger hat dazu 1000 Bürger befragt. Demnach sind die Deutschen bereit, für viele Leistungen selber zu zahlen. Unter bestimmten Umständen lassen sich die Versicherten auch auf Leistungskürzungen ein.

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Wieder SV-Honorarurteil AG Saarlouis verurteilt HUK 24 AG Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 20.06.2008 (29 C 446/08) die HUK 24 AG verurteilt, den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten des SV-Büros R. in Höhe von 360,40 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten. Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Kläger in Folge des Verkehrsunfalls vom 23.11.2007 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 249 Rnr 40). Erstattungsfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadenbeseitigung ansehen darf (vgl. BGH Urteil vom 01.2007 -VI ZR 67/O6).

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