Für Lobbyisten-Interessierte

Nachdem überraschend der Präsident der IHK zu Coburg, Michael Stoschek, zurückgetreten ist, wurde umgehend Friedrich Herdan zum neuen Präsidenten berufen. 

"Neu als Vizepräsident der Industrie- und Handelskammer zu Coburg gewählt wurde Dr. Ulrich Eberhardt. Er ist Vorstandsmitglied der HUK-COBURG-Rechtsschutz AG. Eberhardt vertritt damit den größten Beitragszahler der Coburger IHK in deren Präsidium."

berichtet am 24.06.2008 die Neue Presse. 

Quelle: http://www.np-coburg.de/nachrichten/lokal/coburg/

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HUK-Coburg kneift bei dem 6. Zivilsenat des BGH?

Das AG Ahrensburg verurteilte die HUK-Coburg mit Urteil vom 22.09.2005 – 43 C 206/05 – zur Zahlung von 497,99 € SV-Kosten als restlichen Schadensbetrag aus einem Verkehrsunfall, den der HUK-VN schuldhaft verursacht hatte.

Nach dem VU beauftragte die Klägerin das SV-Büro S. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Das SV S. ist Mitglied im „Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.“. Mit der Wahl des Ingenieurbüros S. hat die Klägerin kein objektives Auswahlverschulden getroffen. Die Klägerin war nicht gehalten, Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Kraftfahrzeugsachverständigen einzuholen. Die Vergütungsabrede der Klägerin mit dem Ingenieurbüro, dass das SV-Honorar bezogen an der Schadenshöhe berechnet wird, stellt auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

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stern TV – Wenn die Versicherung nicht zahlt…

Quelle: stern TV vom 24.06.2008 22:15 

Thomas und Gaby K. droht nach dem Brand ihrer Bäckerei die Insolvenz

Die Deutschen sind gut versichert: Auf jeden Einwohner – vom Baby bis zum Greis – entfallen knapp sechs Policen, rund 430 Millionen Verträge bundesweit. Die Versicherungsgesellschaften feiern Rekordgewinne: 162 Milliarden Euro Beitragseinnahmen stehen nur 125,5 Milliarden Euro an Auszahlungen gegenüber.

Trotzdem zahlen die Unternehmen im Schadensfall oft nur zögernd oder gar nicht! Die Wut der Versicherten steigt: Fast 20.000 Kunden wenden sich jährlich hilfesuchend an neutrale Schiedsstellen…..

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Dieser Beitrag reiht sich nahtlos in die CH-Berichterstattung ein.

162 – 125,5 Milliarden = 36,5 Milliarden Überschuss. Davon alleine ein Anteil von ca. 1,5 – 2 Milliarden aus der Übervorteilung von Geschädigten bei Kfz-Unfallschäden (=Schadensmanagement).

Übrigens 2 Milliarden = 2.000 Millionen!

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..und nun hier das Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008 (I-1 U 246/07)

Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat mit dem genannten Urteil in der Berufungsinstanz zu den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung entscheiden müssen und die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung bejaht. Dabei hat das OLG Düsseldorf auf folgendes in dem Urteil hingewiesen:

Die Beklagten stellen in ihrer Berufungserwiderung nicht mehr in Abrede, dass der Kläger berechtigt ist, seine Fahrzeugschäden auch fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen W. vom 21.12.2006 abzurechnen. In dem Sachverständigengutachten sind die Reparaturkosten mit 5.283,13€ netto sowie der merkantile Minderwert des unfallgeschädigten Pkw Opel Astra Cabriolet mit 800,– € ausgewiesen. Rechtlich fehl geht der erstinstanzlich seitens der Beklagten erhobene Einwand, der SV sei bei der Gutachtenerstellung nicht von den sog. “mittleren Stundenverrechnungssätzen“ ausgegangen, sondern habe statt dessen überhöhte Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt.

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Amtsgericht Hamburg spricht auch bei fiktiver Schadensabrechnung die im Gutachten aufgeführten Fachwerkstattlöhne zu (56A C 53/07 vom 26.06.2007)

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.06.2007 (56A C 53/07) die Provinzial Nord Brandkasse AG verurteilt, an den Geschädigten 470,17 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Gründen:

Der Kläger kann von der Beklagten restliche Reparaturkosten nämlich die Differenz zwischen den fiktiven Netto- Reparaturkosten und dem von der Beklagten gezahlten Betrag ersetzt verlangen. Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichteshofes, wonach ein Geschädigter vom Grundsatz her einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon hat, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (vergl. BGH NJW 2003, 2086 ff.-sogenanntes Porsche-Urteil).

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Rechnungsprüfungskosten – AG Hamburg-Altona verurteilt Thuringia Versicherungs AG (318A C 83/01 vom 18.01.2001)

zur Zahlung der Rechnungsprüfungskosten an den klagenden SV in Höhe von 127,60 DM nebst Zinsen (Urteil v. 18.01.2001 – 318A C 83/01).

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der von ihm vorgenommenen Rechnungsprüfung ein Anspruch auf Zahlung von 127,60 DM zu. Dass die Beklagte dem Kläger mit Faxschreiben den Auftrag zu einer Rechnungsprüfung erteilt hat, ergibt sich aus dem Schreiben selbst. Da Sachverständige mit der Durchführung solcher Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt verdienen, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger diesen Auftrag kostenfrei ausführen würde. Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob es generell üblich ist, dass Sachverständige eine Rechnungsprüfung im Rahmen des Gesamthonorars ohne gesonderte Honorierung vornehmen. Vor der Beauftragung bestand zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung.

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Abhängigkeiten und Kapitalabzug

Hatten in der Vergangenheit die Autohäuser mit ihren Standbeinen Autoverkauf, Inspektionen und Reparaturen – gerade auch von Unfallschäden – noch eine halbwegs solide Finanzlage für ihre Unternehmen geschaffen, so wird es in Zukunft nicht zuletzt aufgrund des Kapitalabzugs durch die Kfz-Versicherer zu einer noch rasanter fortschreitenden Schieflage in den Finanzbüchern der Autohändler kommen. Ein Fakt, der – noch – unter den Teppich gekehrt wird.

Pleitegeier krallt sich Autohändler

so titelt:

http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/aktuell/?

International Car Concept, Dekra-Consulting und der Bundesverband freier Kfz-Händler suchen nach Erklärungen.

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Sachverständigenhonorar – noch eine Niederlage der HUK beim AG Nürnberg

wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2008 (20 C 3058/08) folgendes

ENDURTEIL:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 172,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 17.03.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 174,84 festgesetzt

Tatbestand:

Von der Abfassung wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

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Sachverständigenhonorar – HUK-Coburg unterliegt vor AG Nürnberg

Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 02.06.2008 – 12 C 3110/08 – die HUK-Coburg wegen Schadensersatzes zur Zahlung von 188,07 € nebst Zinsen kostenpflichtig verurteilt.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte den SV C. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über seinen Unfallschaden beauftragt. Für die Erstel­lung des Gutachtens berechnete der SV dem Kläger 522,83 €, auf die die Beklagte lediglich 381,17 € zahlte. Der Kläger macht die restlichen nicht regulierten SV-Honorarbeträge mit der Klage geltend.

Das Amtsgericht urteilt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers zu ersetzen, da diese Ko­sten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Geschädigten erforderlich waren.

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Alles eine Frage der Selbstdarstellung und des Verkaufs

„Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Menschen ist ein Lächeln. Dies verringert Distanzen, schafft Gemeinsamkeit und damit Erfolg."

So äußert sich der HUK-Vorstandssprecher Rolf-Peter Hoenen gegenüber der lokalen Presse anlässlich des 75-jährigen Bestehens der HUK Coburg Versicherung.

Dies im Wissen, das Lachen ist vielen Versicherten, Geschädigten, Richtern, Anwälten, Sachverständigen sowie Reparaturwerkstätten längst vergangen?

Die Antwort auf die Frage "Wo gibt es Entwicklungsperspektiven für die HUK?" bestätigt dies. Herr Hoenen gibt Preis, auch die Konkurrenz lacht nicht mehr.

"Im deutschen Markt sicher in den neuen Bundesländern. Außerdem bin ich überzeugt davon, dass es in den nächsten Jahren eine Konsolidierung unter den Versicherungsanbietern im Privatkundengeschäft geben wird. Das Autoversicherungsgeschäft zum Beispiel ist so wettbewerbsintensiv, dass einige Unternehmen demnächst keine Lust mehr haben werden, es fortzuführen. Die HUK wird sicherlich auf der Gewinnerseite dieser Konsolidierung stehen. Wir sehen gute Chancen für ein solides Wachstum unseres Unternehmens, ohne große Experimente zu wagen in Felder hinein, von denen wir nichts verstehen, wie zum Beispiel die Versicherung gewerblicher oder industrieller Risiken."

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Wieder SV-Honorar im Streit mit der HUK

Das AG Bochum – 68 C 79/08 – hat am 03.06.2008 HUK-VN und HUK-Coburg Versicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung restl. SV-Honorars in Höhe von 92,59 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Am 30.10.2007 verursachte die Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, in dem sie von hinten auf das Fahrzeug des Geschädigten auffuhr. Die alleinige Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist daher unstreitig. Der Geschädigte beauftragte den Kläger, mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Ansprüche auf Erstattung der SV-Kosten trat der Geschädigte an Erfüllung statt an den Kläger ab. Der Kläger rechnete seine Leistungen mit Rechnung vom 31.10.2007 mit insgesamt 545,79 € ab, wobei das Grundhonorar 352,00 € netto betrug nach der Schadenshöhe von insgesamt 2.784,10 €. Die Beklagte zu 2) zahlte auf die Rechnung 453,20 €, so dass ein Betrag in Höhe von 92,59 € verblieb, der mit der Klage geltend gemacht wurde.

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Amtsgericht Potsdam spricht dem SV volles Honorar zu (33 C 72/05 vom 10.08.2005)

Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 10.08.2005 – 33 C 72/05 – dem das Schadensgutachten erstellenden SV restliches Honorar gegen seinen eigenen Auftraggeber zugesprochen.

Der SV hatte für seinen Auftraggeber ein Schadensgutachten gefertigt. Die gegnerische eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung war die Victoria Versicherung. Diese hat das Honorar entschädigt. 86,16 € wurden nicht gezahlt. Wegen dieses Resthonorars nahm der SV seinen Auftraggeber gerichtlich in Anspruch. Die Victoria Versicherung stellte dem Beklagten einen ihrer Anwälte zur Seite, die nunmehr vortrugen, das Gutachten des SV sei mangelhaft und entsprechend sei der Beklagte berechtigt, das Honorar zu mindern. Dem hat das AG Potsdam sehr schnell einen Riegel vorgeschoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

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