Das Amtsgericht Sinzig hat mit Urteil vom 14.05.2008 (14 C) gegen die Bruderhilfe Sachversicherungs AG entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 884,11 € vom 03.07.2007 bis 04.03.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Die Parteien streiten über die ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Zinsen aus der Hauptforderung in Höhe von 884,11 € sowie der außergerichtlichen Gebühren. Der Kläger hatte mit der Klage restliche Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich in Bad Breisig ereignet hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten, der Bruderhilfe Sachversicherungs AG, ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Aus einem eingeholten Schadensgutachten ergab sich zu dem unfallbeschädigten Pkw des Klägers ein Reparaturaufwand von brutto 3.134,60 € sowie ein Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € abzüglich 150,00 € Restwert.