Amtsgericht Sinzig verneint sechsmonatige Nutzungszeit bei konkreter Abrechnung auf 130 %-Basis

Das Amtsgericht Sinzig hat mit Urteil vom 14.05.2008 (14 C) gegen die Bruderhilfe Sachversicherungs AG entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 884,11 € vom 03.07.2007 bis 04.03.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen. 

Die Parteien streiten über die ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Zinsen aus der Hauptforderung in Höhe von 884,11 € sowie der außergerichtlichen Gebühren. Der Kläger hatte mit der Klage restliche Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich in Bad Breisig ereignet hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten, der Bruderhilfe Sachversicherungs AG, ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Aus einem eingeholten Schadensgutachten ergab sich zu dem unfallbeschädigten Pkw des Klägers ein Reparaturaufwand von brutto 3.134,60 € sowie ein Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € abzüglich 150,00 € Restwert.

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Neues BGH-Urteil zur konkreten Abrechnung im 130%-Grenzfall (VI ZR 237/07 vom 22.04.2008)

Mit Urteil vom 22.04.08, VI ZR 237/07, hat der BGH die Rechte der Versicherung in der Unfallschadensabwicklung gestärkt und die Dispositionsfreiheit der Unfallopfer empfindlich eingeschränkt.

Der Leitsatz lautet:

„Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugsschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter nutzt.“

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt für 5.650,62 € offiziell reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Regulierung eingereicht. Zuvor hatte er ein Schadensgutachten erstellen lassen, welches die Reparaturkosten auf 5.474,89 €, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400,00 € und den Restwert auf 800,00 € schätzte. Nur wenige Wochen nach der vollständigen Reparatur veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug. Er verlangte von der beklagten Haftpflichtversicherung, die lediglich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnete, die Differenz zu den in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Diesem Begehren hat der BGH nun eine Absage erteilt.

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AG Regensburg verurteilt Bruderhilfe Sachvers.-AG zur Zahlung restl. SV-Honorars (9 C 542/08 vom 15.05.2008)

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil – 9 C 542/08 – vom 15.05.2008 diesmal die Bruderhilfe Sachvers.-AG (=HUK-Coburg) verurteilt, an den Kläger 191, 25 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 46,03 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die VN sowie die Bruderhilfe gesamtschuldnerisch.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten von 191‚25 € zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich über die Höhe der zu ersetzenden SV-Kosten. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben diese den vollen Betrag von 799,98 € und nicht lediglich 608,73 € zu erstatten.

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AG Ludwigsburg spricht Geschädigtem Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung zu (4 C 3288/07 vom 20.03.2008)

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 20.03.2008 – 4 C 3288/07 – dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen.

Die Beklagte ist verurteilt worden, an die Unfallgeschädigte 294,73 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus dem Unfallgeschehen vom 04.08.2007 des ist dem Grunde nach unstreitig. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der Kläger Anspruch auf Er­satz der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 294,73 €.

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LG Frankfurt/Oder bestätigt Urteil des AG Fürstenwalde vom 27.09.2005 – 30 C 54/05 –

Das Amtsgericht Fürstenwalde hatte mit Versäumnisurteil vom 09.08.2005 die Beklagte verurteilt, 363,73 € Gesamtgutachterkosten zu zahlen. Auf fristgerechten Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Dabei hat sie eingewandt, dass für die Erforderlichkeit der SV-Kosten das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten zu berücksichtigten sei. Insbesondere sei die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, um den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zu bestimmen. Das Landgericht hatte der Berufung mit Urteil vom 12.01.2006 teilweise stattgegeben und das Versäumnisurteil des AG Fürstenwalde unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 160,00 € nebst Zinsen verurteilt wurde und die Revision zugelassen. Auf die Revision des Klägers hob der BGH mit Urteil vom 23.01.2007 das Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt sowie insoweit auf, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht zurück.

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AG Tostedt verurteil HUK zur Zahlung der Gutachterkosten und vorgerichtl. Anwaltsgebühren

Das AG Tostedt hat mit Urteil vom 31.01.2007 – 4 C 313/06 – die HUK in Coburg verurteilt, an die Klägerin 433,17 € nebst Zinsen sowie 47,50 € vorgerichtl. entstandene Anwaltsgebühren zu zahlen.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 BGB,  7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz aus dem Unfallereignis am 26.06.2006 in H. auf Ersatz der ihr entstandenen SV-Kosten. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Der SV hat die vormals von der Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche an diese zurück abgetreten. Dies ergibt sich aus der schriftl. Erklärung vom 18.07.06.

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Neue Urteilsliste bei Captain HUK

Nach den Listen für

Fiktive Abrechnung gesamt

Ersatzteilzuschläge

Stundenverrechnungssätze

Verbringungskosten

SV-Honorar / HUK-Coburg

wurde nun eine neue Kategorie eingerichtet.

Ab sofort steht die Urteilsliste

130%-Regelung

zur Verfügung.

Inhalt dieser Liste sind die bisher bekannten positiven Entscheidungen im Sinne der Geschädigten => keine 6-monatige Wartefrist bei vollständiger Reparatur eines 130%-Falles in einer Fachwerkstatt = sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten.

Urteilslisten zum Download >>>>>

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Keine 6 Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130% Fall

Auch das Amtsgericht Leverkusen hat mit Urteil vom 29. April 2008 Az: 21 C 15/08 bei konkreter Schadensabrechnung einem Geschädigten sofort die Reparaturkosten zugestanden. Das Amtsgericht führt in den Urteilsgründen wie folgt aus:

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Anspruch der Klägerin auch vor Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist begründet und fällig. Der von Beklagtenseite vertretenen Rechtsauffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Insbesondere ergibt sich dieser Rechtsauffassung nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Dabei ist zunächst klarzustellen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.5.2006 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S. 2179, nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass erst nach Ablauf von 6 Monaten der Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten über 100% hinaus entsteht oder fällig wird. Im dortigen Fall ging es darum, wie bei einer fiktiven Abrechnung, also ohne tatsächliche Reparatur ein Weitertebenutzungswille bewiesen werden kann. Dazu hat der BGH ausgeführt, dass bei Weiterbenutzung eines Fahrzeuges nach Ablauf der vorgenannten Frist der Nachweis regelmäßig als erbracht anzusehen ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof keineswegs eine feste Frist vorgegeben, sondern einen Erfahrungssatz benannt.

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AG Ottweiler hat mit Urteil vom 27.05.2008 gegen HUK-Coburg restl. SV-Honorar zugesprochen

Das AG Ottweiler hat mit Urteil vom 27.05.2008 – 2 C 116/08 – gegen die HUK-Coburg entschieden und dem Geschädigten restliches SV-Honorar in Höhe von 96,52 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Geschädigte hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen SV-Honorars gegen die Beklagte in Höhe von 96,52 €. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des am Verkehrsunfall beteiligten Pkws ist zu 100 % gegeben und unter den Parteien unstreitig. Der Höhe nach stehen der Geschädigten auch die restlichen SV-Kosten für die Erstellung des Gutachtens des SV zu. Die Sachverständigenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalles stellen grundsätzlich eine adäquate Schadensfolge da, die von dem Schädiger zu ersetzen ist.

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Erneut hat das AG Leipzig entschieden – diesmal gegen DA Versicherung (118 C 1884/08 vom 25.04.2008)

Die 118. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 118 C 1884/08 – gegen die DA Deutsche Allgemeine Versicherungs AG folgendes Urteil gefällt:

Die Beklagte wird verurteilt, 782,79 € zzgl. Zinsen an die Firma Autovermietung zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 701,39 € zzgl. Zinsen an das Kfz.-Sachverständigenbüro zu be­zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht geson­dert festsetzbaren Kosten Anwaltskosten in Höhe von 132,09 € durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrs­unfall. Der Kläger erlitt am 05.11.2007 mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen L-… einen Ver­kehrsunfall, welcher ausschließlich durch den VN der Beklagten verursacht wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung restlicher Mietwagenkosten, der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens sowie restliche Kosten der nichtanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

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Eine HUK-Posse!

Der SV W. aus B. erstellt ein Gutachten.

Daraufhin sendet die HUK dem Sachverständigen? ein BEFEHLSschreiben, u. a. mit folgendem Inhalt:

nach Gutachten beträgt der Restwert 1.900 Euro. Uns liegt jedoch ein Angebot von 4.680 Euro vor. Dabei wurde der Zustand laut Gutachten zu Grunde gelegt.  ……

Wir empfehlen dieses höhere Angebot anzunehmen, da sonst ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) in Betracht kommen kann. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen verg. auch BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98).

Nach derzeitigem Stand werden wir den Restwert bei der Abrechnung berücksichtigen und empfehlen Ihnen deshalb, umgehend mit der Firma Kontakt aufzunehmen und einen Abholtermin zu vereinbaren.

Der BGH urteilte am  30.11.1999 – VI ZR 219/98 – dahingehend:

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Auch AG Ulm verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars (5 C 2605/07 vom 20.05.2008)

Das Amtsgericht Ulm hat mit Urteil vom 20.05.2008 – 5 C 2605/07 – den Unfallverursacher und HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 69,89 € kostenpflichtig verurteilt.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger ist berechtigt, aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher geltend zu machen.

Die Pflicht des Beklagten, beim Unfall vom 30.07.2007 in Ulm entstandenen Schaden zu 100 % zu erstatten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Es ist zwischen den Parteien darüber hinaus unstreitig, dass der Geschädigte berechtigt ist, Schadenersatz für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verlangen. Von dem am 02.08.2007 in Rechnung gestellten Betrag von 436,00 € sind 366,11 € bezahlt worden. Bestritten wird in der Sache lediglich die Angemessenheit des geltend gemachten Sachverständigenhonorars.

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