Das AG Darmstadt hat mit Urteil vom 03.09.2007 – 305 C 193/07 – ein interessantes Urteil erlassen, das hier in den Entscheidungsgründen wortwörtlich abgedruckt werden soll:
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 111,02 € gem. §§ 1,3 PflVG.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 4.4.2006 (Az.: X ZR 80/05) folgendes ausgeführt:
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige.