AG Darmstadt hat HUK-VN verurteilt

Das AG Darmstadt hat mit Urteil vom 03.09.2007 – 305 C 193/07 – ein interessantes Urteil erlassen, das hier in den Entscheidungsgründen wortwörtlich abgedruckt werden soll:

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 111,02 € gem. §§ 1,3 PflVG.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 4.4.2006 (Az.: X ZR 80/05) folgendes ausgeführt:

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbe­trags wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige.

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Allianz – Dresder Bank – Postbank

Ein hoch interessanter Artikel bei http://www.wiwo.de/  von Martin Seiwert und Melanie Bergermann zwar bereits vom 01.04.2008, deswegen aber nicht weniger aktuell.

Allianz erlebt mit Bank und Kunden ein blaues Wunder

Allianz-Chef Diekmann: "Die Allianz muss der Versicherer mit den zufriedensten Kunden werden" Andreas Pohlmann für WirtschaftsWoche

http://www.w iwo.de/unternehmer-maerkte/allianz-erlebt-mit-bank-und-kunden-ein-blaues-wunder-270979/3/

Doch wie sieht die Wirklichkeit aus? Dazu zum Einlesen zwei Zitate von Seite 3.

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Konkrete Schadensabrechnung im 130 %-Bereich – Keine 6-monatige Wartezeit (1 C 45/08 vom 15.04.2008)

Das Amtsgericht Ettlingen hat mit Urteil vom 15.04.2008 – 1 C 45/08 – zu dem Thema 6-monatige Nutzungszeit bei konkreter Schadensabrechnung im 130 %-Bereich eine interessante Entscheidung getroffen. Das AG Ettlingen hat entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.921,84 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus einem Unfallereignis geltend. Am 31.12.2007 ereignete sich in Ettlingen ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Klägerin beschädigt wurde. Für die Reparatur des Fahrzeugs musste die Klägerin 3.974,84 € aufwenden.

Der Verkehrsunfall wurde durch einen VN der Beklagten, der mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KA-…, fuhr, durch Unachtsamkeit verursacht. Dabei wurde der im Eigentum der Klägerin stehende PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KA-… beschädigt. Die Beklagte hat außergerichtlich 2.068,00 € an die Klägerin bezahlt. Mit der Klage macht die Klägerin den restlichen Schadensersatzanspruch zuzüglich einer Unkostenpauschale geltend.

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Die Krankenkasse ist pleite – und dann?

Kassen-Insolvenzen bald normal?

Teilweise unbemerkt von einer breiten Öffentlichkeit schreitet der Umbau des Gesundheitssystems voran. Das Bundesversicherungs-Amt (BVA) drückt auf das Tempo beim Gesundheitsfonds. Die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen ist ebenfalls auf den Weg gebracht, der erste Pilot-Pflegestützpunkt gegründet. Die HUK-Coburg hat Rabattverträge mit Generikaherstellern abgeschlossen

Hallo captain-huk.de Leser,

weiß hier jemand, was auf die Versicherten  – privat wie gesetzlich –  zukommen wird?

Wem nützt eigentlich ein Select-Krankenversicherungsvertrag?

ganzer Artikel hier: http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=96664

Gruß Virus

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Weiteres Urteil des AG Leipzig gegen die HUK wegen restlichem SV-Honorar und vorgerichtl. Anwaltskosten

Diesmal verurteilt die 115. Zivilabteilung des AG Leipzig mit Urteil vom 28.08.2007 – 115 C 4371/07 – die HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 230,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 37,90 €.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 230,05 € aus § 249 BGB.

Unstreitig haftet die Beklagte der Klägerin für aus dem Verkehrsunfall vom 15.01.2007 entstandene Schäden in vollem Umfang. Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin vereinbarte mit dem SV-Büro eine Abrechnung nach der Schadenshöhe, was der vorliegenden Honorarvereinbarung zu entnehmen ist. Diese Vereinbarung stellt keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da er allein die Vertragspartner verpflichtet. Die Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich dagegen aus § 249 ff. BGB.

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Restlicher SV-Honorar-Anspruch gegen HUK, diesmal AG Bitterfeld-Wolfen (7 C 814/07 (I) vom 19.02.2008)

Das AG Bitterfeld-Wolfen hat mit Urteil vom 19.02.2008 – 7 C 814/07 (I) – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 155,86 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsqründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht weiterer Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2006 in Höhe der noch ausstehenden und ausgeurteilten Gutachterkosten von 155,86 € zu.

Für die unter den Parteien streitige Frage, ob der von dem SV abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Für einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als für den Unfall einzutretenden Haftpflichtversicherer ist lediglich entscheidend, ob der Geschädigten einen Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.

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HUK-VN durch AG Saarbrücken zur Zahlung restl. SV-Honorars verurteilt

Mit Urteil vom 20.05.2008 – 37 C 635/07 – hat das AG Saarbrücken den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger restliches SV-Honorar in Höhe von 285,86 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der SV hat vorliegend gegenüber dem Kläger insgesamt einen Betrag von 795,34 € in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Betrag von 509,48 € gezahlt. Es verbleibt somit noch der beantragte Restbetrag in Höhe von 285,86 €. Das Gericht hält die Gutachterkosten in der beantragten Höhe ersatzfähig.

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„…wieder ein Verfahren, welches sich die HUK-Coburg hätte im wahrsten Sinne des Wortes SPAREN MÜSSEN“ – wieder einmal AG Leipzig

Die 118. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 05.04.2007 – 118 C 763/07 – für Recht erkannt:

Die beklagte HUK-Coburg wird verurteilt, restliches nicht reguliertes SV-Honorar in Höhe von 156,75 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung weiteren nicht regulierten Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 30.09.2006 aus §§ 3 PflVersG, 249 BGB zu. Unstreitig hat die Beklagte dem Grund nach für sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden aus diesem Verkehrsunfall einzustehen. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Bezahlung der ihr entstandenen Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens an das SV-Büro zu.

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AG Bernau verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das AG Bernau hat mit Urteil vom 24.04.2008 – 10 C 383/07 (093) – die HUK-Coburg verurteilt, an das klagende SV-Büro für Kfz-Technik, Inhaber S., 300,88 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des noch offen stehenden SV-Honorars in Höhe von 300,88 € aus abgetretenem Recht aus dem Werkvertrag vom 20.12.2006 zwischen der Klägerin und der Geschädigten über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Unfallschäden an deren Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen …

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AG Regensburg weist HUK-Coburg Allg.-Vers. in die Schranken (4 C 3167/06 vom 19.05.2008)

Die Rechtspflegerin der 4. Zivilabteilung des AG Regensburg hat mit Beschluss vom 19.05.2008 – 4 C 3167/06 – den Nachliquidationsantrag der HUK-Coburg auf Festsetzung der Kosten des DEKRA Prüfberichtes gegen den teilweise unterliegenden Kläger zurückgewiesen.

Grundsatz ist, dass nach dem Beschluss des BGH vom 04.03.2008 (VI ZB 72/06) der Schädiger verpflichtet ist, seine Eintrittspflicht und den Umfang des von ihm zu leistenden Schadensersatzes auf eigene Kosten zu prüfen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung das ihr eingereichte Gutachten des Schadenssachverständigen durch die DEKRA prüfen lässt, so kann sie diese DEKRA Prüfkosten selbstverständlich nicht im Wege der Kostenfestsetzung oder sonst wie im Wege des Schadensersatzes geltend machen.

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Fiktive Schadensabrechnung – LG Fulda hebt Urteil des AG Bad Hersfeld auf

Die 1. Zivilkammer des LG Fulda hat als Berufungskammer mit Urteil vom 27.04.2007 – 1 S 29/07 – auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 27.11.2006 – 10 C 622/06 (70) – abgeändert und die Beklagte verurteilt an den Kläger 1.009,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Aus den Gründen:

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.03.2006 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz A-Klasse, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

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AG Rudolstadt verurteilt beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung nicht regulierter außergerichtl. Anwaltskosten

Mit Urteil vom 01.02.2008 – 3 C 461/07 – hat das AG Rudolstadt die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin nicht regulierte außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 24,99 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die beklagte Haftpflichtvers.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung bislang nicht regulierter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. weiteren 24,99 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 3 S. 1, 2 StVG,  3 Nr. 1 PflVG.

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