Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Auch beim LG Koblenz scheitert der HDI-Gerling im Berufungsverfahren an der Durchsetzung der Fraunhofer-Erhebung

Mit Entscheidung vom 01.12.2009 (6 S 126/09) wurde das Urteil des AG Sinzig vom 01.04.2009 (14 C 659/08) durch das Landgericht Koblenz in den wesentlichen Punkten bestätigt und die HDI-Gerling Industrie Vers. AG zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das LG Koblenz lehnt die Fraunhofer-Erhebung ab und wendet die Schwacke-Liste an. Analog der AG Entscheidung spricht das Gericht einen unfallbedingten Zuschlag in Höhe von 20% zu. Auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung und die Kosten für die Winterbereifung seien erstattungsfähig. Die Kosten für den Zusatzfahrer wurden, mangels Vortrag der Klägerin, nicht zugesprochen.

Aus den Gründen:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 01.04.2009 teilweise abgeändert und das Urteil wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Restforderung der Firma Rechnung vom 13.02.2008, Rechnungsnr. in Höhe von 811,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2008 freizustellen.

2. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%. Die Kosten der Streitverkündeten hat die Beklagte zu 79% zu tragen und die Streitverkündete zu 21%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

II.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

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Kurz und bündig: Das Amtsgericht Forchheim verurteilt die HUK 24 zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten.

Mit Entscheidung vom 26.02.2009 (70 C 1035/08) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Forchheim dazu verurteilt, das restliche Sachverständigenhonorar, das die HUK wieder einmal nicht vollständig bezahlt hatte, zu erstatten.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 135,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbär.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(entbehrlich bzw. abgekürzt gem. § 495 a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann die Sachverständigenkosten in vollem Umfang geltend machen, § 249 I, II BGB.

Es kann dahingestellt bleiben ob die Gutachterkosten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung halten! Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach auch übersetzte Kosten zu erstatten sind, da dies für den Geschädigten nicht überprüfbar ist. Zumindest bei Überschreitungen im klagegegenständlichen Rahmen. Als Ausnahme wäre ein Auswahlverschulden zu sehen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar mag bei einer Firma in Nürnberg mit Beauftragung eines Sachverständigen in Zirndorf zunächst an vermeidbare Fahrtkosten gedacht werden. Andererseits werden aufgrund der Entfernungen innerhalb von Nürnberg jedenfalls häufig Fahrtkosten anfallen, die € 30,00 netto erreichen.

Zinsen: unstreitig.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Die Allianz auf “selbstlosem” Öko-Kurs zur Durchsetzung der “sanften Unfallinstandsetzung”

Eine Versicherung, die an die Umwelt denkt ? Selbstverständlich, und zwar immer dann, wenn es ihr finanziell nützt. Da werden keine Kosten und Mühen gescheut, wie man dem folgenden Beispiel entnehmen kann.

Die Allianz hat eine Studie in Auftrag gegeben die – man glaubt es kaum – zu dem Ergebnis kommt, dass die Thesen, die die Allianz schon seit Jahren gegen den Markt propagiert, nur richtig sein können. Nachdem man in der Vergangenheit bei den Technikern nicht punkten konnte, was z.B. die Festigkeit von instand gesetzten Fahrzeugteilen betrifft, versucht man es nun mit der ökologischen Linie, indem man Leute einspannt, die von Fahrzeugtechnik und Unfallsicherheit wohl keine Ahnung haben? Dafür aber umso mehr von der Ökobilanz.

Smartrepair sowie Instandsetzung vor Erneuerung sind ab sofort umweltfreundliche Maßnahmen zur Verbesserung der Ökobilanz ? Ohne kostenintensive Studie wäre da wohl keiner drauf gekommen ?

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Das AG Geilenkirchen verurteilt die DEVK Versicherung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt

Mit Entscheidung vom 14.10.2009 (10 C 226/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Geilenkirchen dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten hat das Gericht  den mit der Versicherung vereinbarten Werkstatt-Sonderkonditionen, mit denen die Versicherung die Kürzung der Lohnkosten begründet hatte, eine Absage erteilt.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 676,13 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt  nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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RA Frese zur Frage: “Lässt sich das Urteil des BGH vom 20.10.2009, AZ: VI ZR53/09 übertragen?”

Anknüpfend an die vom  6. Zivilsenat des BGH geführten Urteilsbegründung

“ Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Werkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatttentspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.”

nimmt RA Frese Stellung zur Übertragbarkeit  auf die Mietwagenproblematik bezüglich der  “Fraunhofer-Erhebung”, initiiert durch die Versicherungswirtschaft.

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Das AG Sinzig verurteilt die HDI-Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 01.04.2009 (14 C 659/08) wurde die HDI-Gerling Industrie Vers. AG durch das Amtsgericht Sinzig zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer-Erhebung ab. Auf den Schwacke Normaltarif wurde ein Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20% vorgenommen. Des weiteren wurden die Kosten für die Vollkaskoversicherung, für den Zusatzfahrer und die Winterreifen zugesprochen. Eine Eigenersparnis wurde nicht in Abzug gebracht, da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte.

Aus den Gründen:

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Restforderung der Fa. S. Autovermietung GmbH, Rechnung vom 13.02.2008, Rechnungsnr. … , in Höhe von 1.031,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2008 freizustellen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streitverkündung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die Klägerin bzw. die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Wettbewerbszentrale warnt vor Werbung mit einer “kostenlosen” Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen

17.12.2009 // Vorsicht bei der Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen!

Im Verlauf des Jahres 2009 gingen der Wettbewerbszentrale mehr und mehr Beschwerden zu, die die Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen betrafen. Sowohl reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten als auch Verbraucher beschwerten sich jeweils darüber, dass die Versicherungsgesellschaft auf der Erstattung des Selbstbehalts aus dem Versicherungsvertrag durch den Kunden bestanden hatte.

(………)

Reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten, die auch künftig mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen werben wollen, sollten berücksichtigen, dass dies nur möglich ist, wenn entsprechende Absprachen mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften getroffen wurden. Gegebenenfalls muss bereits in der Werbung darauf hingewiesen werden, um welche Versicherungsgesellschaft(en) es sich handelt. Andernfalls rät die Wettbewerbszentrale dringend davon ab, weiterhin mit einer kostenlosen Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen zu werben, um sich nicht dem Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit auszusetzen, da der Kunde gegebenenfalls über den von ihm für die Scheibenreparatur zu zahlenden Preis i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG irregeführt wird. Die Werbung ist zugleich wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 UWG, da die vermeintliche Kostenlosigkeit der Steinschlagreparatur dazu geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers bei der Wahl der Werkstatt spürbar zu beeinträchtigen. Er wird die Werkstatt auswählen, die ihm verspricht, die Scheibe an seinem Fahrzeug für ihn kostenfrei zu reparieren. Die beanstandete Werbung ist auch wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 1 UWG, da zugleich eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen konkurrierender Werkstätten gegeben ist, die wettbewerbsgemäß werben und dadurch vom Kunden deswegen, weil er weiß, dass er hier für die Steinschlagreparatur bezahlen muss, nicht ausgewählt werden.

(……….)

Quelle:  wettbewerbszentrale.de, alles lesen:  >>>>>>>>

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Pleitewelle im Kfz-Gewerbe rollt weiter

Quelle: Kfz-Betrieb Online vom 08.12.2009

Handelsbetriebe leiden besonders – Service-Werkstätten trotzen dem Negativtrend

Die Zahl der Firmenpleiten im deutschen Kraftfahrzeug-Gewerbe hat weiter zugenommen. Laut der jüngsten Erhebung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) mussten in den ersten neuen Monaten dieses Jahres 978 Handels- und Servicebetriebe Insolvenz anmelden. Das sind 160 oder 19,6 Prozent mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Von Zwangsschließungen betroffen waren insgesamt 6.444 Mitarbeiter. In 748 Fällen wurde das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, weitere 230 Anträge wurden „mangels Masse“ abgewiesen.

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Das AG Essen verurteilt die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 11.11.2009 (10 C 264/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Essen zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Die DEVK wollte den Geschädigten auf eine Mietwagenfirma verweisen, die Mietwagen zu Sonderkonditionen bei Vermittlung durch den Versicherer vermietet. Auch die Kosten für den Zweitfahrer sowie die Kosten für das Navigationsgerät wurden zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 394,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 324,48 € seit dem 19.11.2008 und aus 70,20 € seit dem 20.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.09.08 auf der A 1 in Höhe der Ausfahrt Ascheberg geltend, bei welchem der PKW des Zeugen Herrn … beschädigt wurde. Er ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 07.10.08 – 10.10.08 bei dem Autohaus … reparieren.
Herr … hat für diesen Zeitraum bei dem Kläger ein Mietfahrzeug angemietet. Die Mietwagenkosten in Höhe von 475,76 € netto = 566,15 € brutto wurden auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif kalkuliert.

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Sonderkonditionen nicht länger Vergleichsmaßstab! – Eine Anmerkung zum VW-Urteil.

Viel Beachtung hat in jüngster Vergangenheit das sog. VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – zu den Stundenverrechnungssätzen gefunden.

Das nach Schadensgutachten abrechnende Unfallopfer muss sich nach diesem BGH-Urteil nur noch in ganz engen, vom Versicherer zu beweisenden Voraussetzungen auf  günstigere Stundenverrechnungssätze von freien und damit nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen.

Ich möchte hier nicht noch einmal die Urteilsgründe referieren und besprechen. Das ist in der Zwischenzeit zur Genüge getan worden, auch hier im Captain-Huk-Blog.

Kaum berücksichtigt und so gut wie nicht erwähnt bleibt allerdings die Positionierung des 6. Zivilsenates des BGH in den Urteilsgründen, die mir doch überragend wichtig erscheint. So führt der Senat auf Seite 7 der Urteilsgründe unter Randziffer 13 folgendes aus:

“… Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiters zugänglichen “freien Werkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatttentspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen.

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