Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Calw verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.12.2009 (7 C 761/09) hat das AG Calw die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 338,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 338,79 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m § 115 VVG, §§ 823, 249 BGB.

Nach der Rechtsprechugg kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2007, 2916 m.w.N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erfor­derlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­­bung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlan­gen kann.

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AG Bad Kissingen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.12.2009 (71 C 677/09) hat das AG Bad Kissingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 198,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die vorgerichtlichen RA-Kosten beziehen sich auf Einholung einer Deckungszusage bei einer Rechtsschutzversicherung durch den RA. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet.

Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz der entsprechend Schwacke-Liste ermittelten Mietwa­genkosten verpflichtet.

Die Ermittlung der gemäß § 249 S. 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand ausgleichsfähigen Mietwagenkosten unter Heranziehung der Schwacke-Liste entspricht der ständigen Recht­sprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt und ist auch durch wiederholte Entscheidungen des BGH zu diesem Thema, zuletzt Beschluss des BGH vom 13.01.2009 (Az: VI ZR 134/08), gedeckt. Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH, die in Kenntnis der Erhebungen des Fraunhofer Instituts getroffen wurde, ist die Schwacke-Liste jedenfalls eine geeignete Schät­zungsgrundlage zur Ermittlung der nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand ausgleichspflichtigen Mietwagenkosten.

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Rechtssachen gibt´s, die gibt´s gar nicht.

Der Amtsrichter der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg muss einen Zivilrechtstreit entscheiden, in dem es um – wie soll es auch anders sein – gekürztes Sachverständigenhonorar eines Unfallschadensachverständigen aus abgetretenem Recht geht. Bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – wie soll es auch anders sein – um die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Der Kläger erstellte für den unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer ein Schadensgutachten, das zu Bruttoreparaturkosten in Höhe von 2.125,23 Euro kam. Der Kläger berechnete für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 502,18 Euro, worauf die Beklagte deren alleinige Haftung unbestritten ist, 381,17 Euro. Der Differenzbetrag von 121,01 Euro ist Gegenstand des Zivilrechtstreites vor dem AG Regensburg – 10. Zivilabteilung -. Vorgerichtlich hatte die Beklagte bei ihrer Schadenskürzung des Sachverständigenhonorares darauf hin gewiesen, das von ihr ausgeglichene Honorar sei “üblich und angemessen” (Zitat aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 2.4.2008).

Dabei verkennt die Beklagte nach wie vor, dass es nicht um eine Werklohnforderung gem. der §§ 631, 632 BGB geht, bei der die Üblichkeit und Angemessenheit geprüft werden muss. Obwohl der HUK-Coburg aus eigenen Rechtstreitigkeiten bekannt ist, dass im Schadensersatzprozess aus einem Verkehrsunfall, sei es der Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger und/oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, oder sei es der Prozess des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, wie hier, werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Bei dem Sachverständigenhonorar handelt es sich um eine Schadensposition des Geschädigten, die dieser auf Grund des für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalles auslösen durfte.

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AG Mosbach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.05.2008 (2 C 54/08) hat das AG Mosbach die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 423,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 423,67 verlangen.

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei den anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt- nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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AG Köln verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.08.2008 (263 C 46/08) hat das AG Köln die DEVK Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 301,36 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in der Hauptsache wegen 310,36 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen, jedoch nur im zuerkannten Umfang.

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug mietet, sich, sofern in der konkreten Situation zumutbar, nach den sich in den maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass es auf dem Markt der Autovermieter neben möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen sogenannte Normaltarife gibt.

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Das Landgericht Stuttgart, konkret die 5. Zivilkammer, weist Berufung der WGV Versicherung zurück

Die Vorgeschichte:

Mit Urteil vom 28.04.2009 41 C 1775/08 wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stuttgart dazu verurteilt, restlichen Schadensersatz aus einem Unfall vom 16.11.2007, bestehend aus Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht  sowie angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, zu erstatten. Hiergegen legte die WGV Berufung ein.

Die 26. Zivilkammer des LG Stuttgart hatte sich ebenfalls mit dem hier gegenständichen Unfallgeschehen zu befassen. Aufgrund der Zahlungsverweigerung des bezifferten Schadensumfanges gegenüber dem Geschädigten durch die WGV urteilte das Gericht unter dem AZ: 26 0 168/08 bereits am 25.07.2008 wie folgt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 10.312,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EURO 10.135,- seit dem 05.03.2008 und aus EURO 177,- seit dem 17.06.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 837,52 zu bezahlen.

Mit Datum vom 20. Januar 2010 war dann auch das Landgericht Stuttgart (Geschäftsnummer: 5 S 124/09) zu einem – mithin eindeutigen – Ergebnis gelangt:

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Abgelegt in Abtretung, Erfreuliches, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, WGV Versicherung

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AG Gelsenkirchen urteilt über restlichen, gekürzten Schadensersatz.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen mußte über eine Klage eines Unfall- Geschädigten entscheiden. Der Unfall ereignete sich Anfang 2008 in Gelsenkirchen-Ückendorf. Vorgerichtlich regulierte die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG, nur unzureichend unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht, der u.a. den Restwert  und die Reparaturkosten reduzierte, die der Sachverständige R. aus B., der vom Geschädigten zur Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt wurde, in sein Gutachten aufgenommen hatte.   Die neben dem Unfallfahrer und dem Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges mitverklagte Haftpfpflichtversicherung, die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG Köln, wurde mit  Urteil vom 13.11.2009 – 14 C 57/08 – gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger  529,95 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites zahlen der Kläger 31% und die Beklagten 69 %.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Ereignis aus Anfang 2008 in Gelsenkirchen-Ückendorf, Ückendorfer Platz, und zwar aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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AG Berlin-Mitte verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.10.2009 (111 C 3312/08) hat das AG Berlin-Mitte die HDI DirektVersicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 521,58 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 ff. BGB, 3 PflVG gestützte Klage ist in Höhe von 870,25 € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 870,25 €. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann er als Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei muss er von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen. Der Geschädigte muss sich an den örtlichen Tarifen, und zwar nicht nur an den sog. Unfallersatztarifen, sondern an allen ihm zugänglichen Mietfahrzeug angeboten orientieren.

Die Mietwagenkosten zur Unfallzeit schätzt das Gericht auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels gemäß. § 287 ZPO entsprechend der Berechnung des Klägers, der den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zugrunde gelegt hat, auf 662,00 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 4 f, der Klageschrift (Bl. 4 f. d. A.) verwiesen.

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AG Ludwigshafen verurteilt Aachener Münchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2009 (2h C 331/09) hat das AG Ludwighafen die Aachen Münchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 795,26 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 795,26 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 246 Abs, 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Unerheb­lich ist, dass die Klägerin die Mietwagenkosten noch nicht beglichen hat. Die Klägerin kann ge­mäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen und muss sich nicht auf einen Freistellungsanspruch gegenüber der Autovermietung verweisen lassen. Denn die während der Reparatur des eigenen Fahrzeugs entstehenden Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug sind dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinns des § 249 Abs. 2 S, 1 BGB zuzurechnen. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte abweichend von § 249 Abs. 1 BGB anstelle der Herstellung durch den Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Mietwagenrechnung bereits beglichen hat. Denn der Schaden der Klägerin liegt in der Eingehung einer Verbindlichkeit, die sie mit Anmietung des Ersatzfahrzeugs begründete. Der Schaden ist somit bereits zu diesem Zeit­punkt entstanden (so auch; LG Zwickau v. 24.06.2003, NVZ 2003, S. 585; AG Freiburg v. 28.07.2006, NZV 2007, S. 312). Selbst wenn man der Klägerin lediglich einen Freistellungsan­spruch zubilligen wollte, würde im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Denn die Beklagte hat jegliche Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich der Freistellungsan­spruch nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH v. 13.01.2004 – AZ XI ZR 355/02).

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Kein Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke

Das Landgericht Frankenthal hat mit einem Urteil vom 23. Dezember 2009 Az. 2 S 136/09 entschieden, dass der Schwacke – Mietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage ist. Für die Bildung eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Frauenhofer besteht kein Anlass. Das Gericht führt insoweit aus:

… den Normaltarif kann der im Rahmen von § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke – Mietpreisspiegels schätzen; auf andere Schätzgrundlagen – etwa Sachverständigengutachten oder anderen Mietpreiserhebungen – braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Er braucht auch lediglich allgemein gehaltener Angriffen gegen diese bewährte Schätzgrundlage nicht nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit die Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethode anderer Mietpreiserhebungen und deren Erhebungsergebnisse begründet werden.

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