AG Calw verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 29.12.2009 (7 C 761/09) hat das AG Calw die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 338,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 338,79 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m § 115 VVG, §§ 823, 249 BGB.
Nach der Rechtsprechugg kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2007, 2916 m.w.N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Abgelegt in Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos, Württembergische Versicherung
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