AG Ludwigshafen: die Wahrheit liegt nicht in der Mitte, sondern bei der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 15.08.2011 (2g C 281/10) hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 979,13 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch einen Mittelwert zwischen beiden Listen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 gem. § 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG ist unstreitig.

Die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind i.H.v. (weiteren) 979,13 € erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwenig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er Schadensbeseitigungen selbst in die Hand nimmt, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Kempen ebenfalls auf der Schwacke-Schiene bei den Mietwagenkosten (11 C 285/10 vom 18.03.2011)

Mit Datum vom 18.03.2011 (11 C 285/10) hat das Amtsgericht Kempen die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 678,95 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet gemäß § 115 VVG i. V. m. § 7 StVG und §§ 249 sowie 254 BGB.

Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei Anmietung eines Ersatzfahrzeu­ges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Eine ihm zumutbare Marktfor­schung hat der Kläger nicht betrieben. Der ihm entstandene Schaden ist deshalb gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

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AG Neubrandenburg verurteilt die Württembergische Vers AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2011 -16 C 388/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder ein Urteil zum Thema „restliche Schachverständigenkosten“ aus den neuen östlichen Bundesländern. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Neubrandenburg vom 16.9.2011 – 16 C 388/11 – bekannt. Dieses Mal war es nicht die HUK-Coburg-Group mit ihrer Mutter und ihren Töchtern, sondern die Württembergische Versicherungs AG. Aber trotzdem hat die Württembergische bei der HUK eine Anleihe gemacht, sie hat den HUK-Anwalt aus Köln mandatiert – und verloren. Es lohnt sich nicht der HUK-Coburg nachzueifern. Lest bitte selbst das kurze Urteil aus Brandenburg zum Thema SV-Honorar  gegen die Württembergische.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Neubrandenburg

16 C 388/11

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Speyer verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (34a C 75/11 vom 13.05.2011)

Mit Datum vom 13.05.2011 (34a C 75/11) hat das Amtsgericht Speyer die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 528,68 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 528,68 € verlangen, nachdem vorgerichtlich bereits 585,48 € reguliert wurden.

Die Klägerin war insofern aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung aktivlegitimiert. Insbeson­dere war die Abtretung nicht unwirksam, da sie hinreichend bestimmt war und auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Zwar macht die Klägerin hier für einen Kunden Schadensersatzansprüche geltend, was als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 3 RDG angesehen werden kann. Diese Rechtsdienstleistung steht allerdings im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, hier der Autovermietung, und ist deswegen gestattet. Genau diese Fälle hatte der Gesetzgeber im Blick, als er § 5 RDG geschaffen hat (vgl. BR-Drs. 623/06, S. 96 f., 110 f.).

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AG Hamburg-St. Georg hält den Schwacke-Mietpreisspiegel gegenüber der Fraunhofer-Liste für vorzugswürdiger mit Urteil vom 29.6.2011-915 C 123/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nachfolgend gebe ich Euch ein interessantes Mietwagenurteil aus Hamburg-St. Georg bekannt. Die erkennende Richterin der 915. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hat dabei das grundlegende Urteil des BGH vom 12.4.2011 – VI ZR 300/09 – mit berücksichtigt. Die  Amtsrichterin hat sich – folgerichtig – für die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage entschieden. Dabei ist die Richterin der – zutreffenden –  Ansicht, dass die Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Liste vorzugswürdig ist. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. Ihr braucht keine Angst zu haben, dass ich jetzt auf Mietwagenurteile umschwenke, aber dieses Urteil wurde mir von einem befreundeten Sachverständigen übersandt. Ansonsten macht die Mietwagenurteile weiterhin Babelfisch.

Viele Grüße
Willi

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Az.: 915 C 123/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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EU-Versicherungsaufsicht mit Steigbügelhalter-Funktion zur Eigenkapital-Rückstellungs-Manipulation

Schon mal was von Eiopa gehört oder gelesen? Eiopa steht für EU-Versicherungsaufsicht. Wer  jedoch den bei FTD, am 10.10.2011, erschienen Artikel erst mal gelesen hat, der wird schnell eines Besseren belehrt.

Brüssel plant Airbag für Versicherer

Die neuen Eigenkapitalregeln sollen die Versicherungswirtschaft weniger anfällig machen, wenn es wirtschaftliche Probleme gibt. Doch ausgerechnet in der Krise will die EU-Kommission die Verschärfung aushebeln. von Herbert Fromme

Rückstellungsbedarf geringer

Das funktioniert mit dem CCP-Zuschlag. Versicherer, die in den nächsten 30 Jahren 10 Mrd. Euro als Privatrenten oder andere Verpflichtungen auszahlen müssen, stellen diese Summe nicht komplett zurück. Schließlich erzielen sie mit dem Geld noch Kapitalerträge. Wie viel sie zurückstellen müssen, hängt von den erwarteten Zinsen ab. Mit dem CCP-Zuschlag kann die Eiopa in Krisenzeiten die Zinsannahmen hochsetzen – und so den Rückstellungsbedarf verringern.
Quelle: FTD, alles lesen >>>>>>>>>>
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AG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 21.04.2011 (261 C 393/10) hat das Amtsgericht Köln die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.256,30 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am xx.xx.2010 verursachte ein Haftpflichtversicherungsnehmer der Beklagten durch alleiniges Verschulden einen Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Herrn A. aus B., ein Pkw Volvo …… (= Mietwagenklasse 8), beschädigt wurde. Nach dem Unfall wurde das  nicht mehr fahrbereite Fahrzeug zum Autohaus C. in B. verbracht, wo der Geschädigte es auch gekauft hatte. Das Fahrzeug wurde am xx.xx.2010 von dem Kfz-Sachverständigen D. begutachtet, der mit Gutachten vom xx.xx.2010 (Bl. 10 ff. d.A.) erforderliche Reparaturkosten von 31.841,35 € nebst einer Wertminderung von 3.000,- € ermittelte. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 36.900 €, der Restwert mit 13.200,- € ermittelt. Für die Wiederbeschaffung ist ein Zeitraum von 14-16 Kalendertagen angegeben. Der Geschädigte entschied sich für eine Abrechnung auf Totalschadensbasis. Am xx.xx.2010 wurde seitens der Firma C. im Auftrag des Geschädigten ein Neufahrzeug bestellt, das am xx.xx.2010 ausgeliefert und an den Geschädigten übergeben wurde.

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Berufungskammer des LG Bonn korrigiert mit Urteil vom 28.09.2011 -5 S 148/11- Urteil des AG Bonn und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier zwei interessante Urteile aus Bonn zum Thema Sachverständigenhonorar. Das erste ist das Berufungsurteil und danach das AG-Urteil. Weil der AG Richter zuerst auf dem richtigen Weg war und sich im weiteren Verlauf richtig schön vergallopiert hat, habe ich auch das Urteil der 1. Instanz eingestellt. Berufung hatte er erfreulicherweise zugelassen. Anscheindend war er sich der Exotik seiner Entscheidung bewusst?

Bemerkenswert ist, dass die Beklagte, wer könnte das anderes sein als die HUK-Coburg?, sich wieder einmal auf das BGH-Urteil hinsichtlich der Unbestimmtheit der Abtretungen bezieht, obwohl die Fälle völlig unterschiedlich sind, worauf die Berufungskammer auch zutreffend hinweist. Sollten etwa die Richter wieder für dumm gehalten werden?  Diese Arroganz der HUK-Coburg ist schon erschreckend?

Lest beide Urteile und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

 

5  S 148/11                                                                 Verkündet am 28.09.2011
106 C 315/10
Amtsgericht Bonn

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Keine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter – eine Anmerkung von Wortmann zum Urteil des LG Regensburg v. 12.7.2011 – 2 S 60/11 – in DS 2011, 336.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Das Urteil des Landgerichtes Regensburg vom 12.7.2011 – 2 S 60/11 – hatte ich hier im CH-Blog bereits eingestellt. Weil das Urteil auch hinsichtlich der Begründung so interessant ist, hat der C.H.Beck-Verlag dieses Urteil auch veröffentlicht und mit einer Anmerkung von Herrn Rechtsassessor F-W Wortmann versehen. Wegen der freundschaftlichen Verbindung zur Redaktion der Zeitschrift „Der Sachverständige“ hat der C.H.Beck-Verlag freundlicherweise erneut einen kostenfreien Link zu dieser Plattforn gesetzt, so dass auch viele Leser dieser Plattform die Urteilsanmerkungen lesen können. Wir möchten uns daher bei Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch vom C.H.Beck-Verlag recht herzlich bedanken. 

Grundtenor ist, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Privatgutachter übertragen werden können und dürfen. Obwohl das Thema  mit dem damaligen ZSEG um 1995 herum akut war, und die Rechtsprechung und Literatur eine Übertragung der Grundsätze des ZSEG auf Privatgutachter verneinte, wird dieses Thema von den Anwälten der HUK-Coburg jetzt wieder aufgegriffen. Die Sparzwänge der HUK-Coburg lassen grüßen. 

Lest bitte selbst und bildet Euch Eure Meinungen.

Hier nun der Link auf  DS 2011, 336 >>>>

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Auch beim AG Salzgitter gilt: Schwacke ist die Grundlage zur Verurteilung der HUK24 AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 08.06.2011 (25 C 173/11) hat das Amtsgericht Salzgitter die HUK24 AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 303,98 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlichen RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Beklagte schuldet aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 f. BGB, 115 VVG vollständigen Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten, welche dem Kläger dadurch entstanden sind, dass dieser ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat. Der Kläger kann dabei gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich aber nur den Ersatz objektiv erforderlicher Mietwagenkosten durchsetzen. Mietwagenkosten sind vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nur insoweit zu ersetzen, als solche Kosten tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Art. 97 Abs. 1 GG Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen

„Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten.“

Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/up20030430_1pbvu000102.html

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Von der (Un-)Klarheit der Gesetze: Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz – Unabhängig oder unterworfen ?

ein Gastbeitrag von © Bert Steffens, freier Philosoph, Andernach auf der Internet-Seite: Europäische Werte

Zur Pflicht der Richter stellt Art. 97 Abs. 1 GG unmissverständlich fest (der Text in den eckigen Klammern dient nur der Hervorhebung der beiden Satzteile):

„Die Richter sind unabhängig [erster Satzteil] und nur dem Gesetze unterworfen.“ [zweiter Satzteil]

Die Realität in Deutschland zeigt aber, dass die Richterschaft als Judikative und die Justizverwaltung als Teil der Exekutive, die zudem im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aufsichtsverpflichtete Behörde ist, praktisch ausnahmslos gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen. Die Technik hierzu ist simpel: Beide berufen sich stets auf dessen ersten Satzteil und unterschlagen den zweiten.

Quelle: Europäische Werte – Kybelines Wepblog, alles lesen >>>>>>>>>

 

 

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Auch das AG Wetzlar: Verurteilung der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 31.05.2011 (36 C 20/10 hat das Amtsgericht Wetzlar die HUK-Coburg Allg. Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 713,36 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht der in der Hauptsache geltend gemachte Betrag von 713,36 € zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, die Aktivlegitimation der Klägerin durch die erfolgte Abtretung und der Umstand, dass für 11 Tage ein Mietwagen jedenfalls der Gruppe 5 erforderlich war, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlung der Beklagten über 449,11 € be­steht zumindest der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch von weiteren 713,36 € netto. Denn das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagen kosten für die­sen Zeitraum auf 1.181,87 €.

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