Mit Datum vom 15.08.2011 (2g C 281/10) hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 979,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch einen Mittelwert zwischen beiden Listen ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 gem. § 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG ist unstreitig.
Die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind i.H.v. (weiteren) 979,13 € erforderlich i.S.d. § 249 BGB.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwenig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er Schadensbeseitigungen selbst in die Hand nimmt, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.