Mit Entscheidung vom 31.03.2011 (111 C 8948/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hat sich auf die schadensrechtlichen Gesichtspunkte konzentriert und richtigerweise keine Angemessenheitsprüfung nach BVSK usw. vorgenommen. Ein Entscheidung, die zeigt, wie man mit wenig Aufwand ein Urteil zu einem (unnötigen) Prozess hinreichend begründen kann.
Aktenzeichen: 111 C 8948/10
Verkündet am: 31.03.2011
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2011 am 31.03.2011