Hier nun das zweite Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (5 U 122/10 vom 11.03.2011), bei dem die vollständigen Sachverständigenkosten – auch beim Quotenschaden – zugesprochen wurden. Des weiteren erhielt der Geschädigte anteiligen Nutzungsausfall sowie Rechtsanwaltskosten und die Unkostenpauschale. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des LG Schwerin (4 O171/10 vom 19.07.2010) abgeändert.
Am 07.04.2011 hatten wir bereits ein entsprechendes Urteil des OLG Rostock bezüglich Sachverständigenhonorar beim Quotenschaden eingestellt (5 U 144/10 vom 18.03.2011).
Oberlandesgericht Rostock
5 U 122/10
4 O171/10 LG SN
Lt. Verkundungsprotokoll
verkündet am: 11.03.2011
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit