AG Mönchengladbach verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (29 C 155/10 vom 01.10.2010)

Mit Urteil vom 01.10.2010 (29 C 155/10) hat das AG Mönchengladbach die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € zzgl. Zinsen  sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs 1 Satz WG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Sat2 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim „Quotenschaden“ (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

Hier nun das Berufungsurteil des OLG Rostock zur vorausgegangenen Entscheidung des LG Rostock.

Mit Entscheidung vom 18.03.2011 (5 U 144/10) wurde die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung gegen das Urteil des LG Rostock vom 22.06.2010 (10 O 199/08) durch das Oberlandesgericht Rostock vollumfänglich zurückgewiesen. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war u.a. das Sachverständigenhonorar, das bei einem Quotenschaden von 50% vollständig zugesprochen wurde. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffasssung des Landgerichts Rostock, wonach die Sachverständigenkosten – aufgrund der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbezifferung – zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und demzufolge von der Quotierung ausgenommen sind. Eine schlüssige Begründung, insbesondere unter der Betrachtung der Differenztheorie sowie der vergleichweisen Gegenüberstelllung des SV-Honorars zu den Rechtsanwaltskosten.

Oberlandesgericht Rostock

5 U 144/10
10 O 199/08 LG HRO

verkündet am: 18.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

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LG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim „Quotenschaden“ (Az.: 10 O 199/08 vom 22.06.2010)

Mit Entscheidung vom 22.06.2010 (10 O 199/08) wurde die Mecklenburgische Versicherung durch das Landgericht Rostock  u.a. zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars bei einem Quotenschaden verurteilt. Die Mithaftung des Klägers lag bei 50%. Das Gericht hat die vollständigen Kosten des Sachverständigengutachtens als sog. Schadensermittlungskosten (Rechtsverfolgungskosten) von der Quotierung ausgenommen.
Die eintrittspflichtige Versicherung hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung der Berufungskammer (OLG Rostock – 5 U 144/10 – vom 18.03.2011) folgt im nächsten Beitrag.

Landgericht Rostock

Geschäftsnummer

10 O 199/08

Verkündet am:
22.06.2010

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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LG Regensburg spricht in der Berufungsinstanz Rechtsschutzanfragekosten zu mit Urteil vom 9.3.2010 – 2 S 341/09 -.

Wieder ein Berufungsurteil pro Rechtsschutzanfragekosten. Dieses Mal hat die Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg entschieden. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung kund. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil vom 9.3.2010 bekannt:

Landgericht Regensburg

Az.: 2 S 341/09
8 C 742/09 AG Cham

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

gegen

– Beklagter und Berufungskläger –

wegen Schadensersatz

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Rettet die Restwertbörsen – die HUK gibt (noch) nicht auf?

Wie bereits am 28.06.201029.06.2010, 04.11.2010 sowie am 14.03.2011 berichtet, belästigt die HUK weiterhin freie und unabhängige Kfz-Sachverständige mit dem (allseits) bekannten Standard-Anschreiben, wohl um dem deutlichen Ertragsrückgang bei der überregionalen Restwertgenerierung entgegen zu wirken? Ziel hierbei ist offensichtlich, nach wie vor, den Kfz-Sachverständigen die Urheberrechte der Lichbilder aus den Sachverständigengutachten zum Nulltarif „abzujagen“. An anderer Stelle wurde schon mehrfach ausgeführt, dass man Urheberrechte nicht übertragen kann. Es scheint aber fast so, als  ob die „frohe Botschaft“ immer noch nicht bis zur HUK´schen „Kreativabteilung“ durchgedrungen ist?

Aber selbst wenn ein freier Sachverständiger – wobei es sich natürlich nur um eine völlige geistige Umnachtung oder schlimmeres handeln kann – bereit wäre, der gegnerischen Versicherung seines Auftraggebers tatsächlich sog. Nutzungsrechte einzuräumen, macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Auftraggeber. Denn erst durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird die gegnerische Versicherung in der Regel in die Lage versetzt, dem Geschädigten einen höheren Restwert, durch Angebote aus der Restwertbörse (unter Verwendung der Lichtbilder des Sachverständigen), entgegen zu halten. Der Geschädigte hat somit die Möglichkeit, den hierdurch entstehenden Vermögensschaden ggf. bei seinem Sachverständigen zu regressieren.

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AG Karlsruhe verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 C 142/10 vom 29.06.2010)

Mit Urteil vom 29.06.2010 (5 C 142/10) hat das AG Karlsruhe die R + V Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 555,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG, 249 BGB noch einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2009 in Karlsruhe in Form restlicher Mietwagenkosten In Höhe von 555,33 €, nachdem der Ver­sicherungsnehmer der Beklagten X als Linksabbieger den Vorrang des Klägers als entgegenkommende Kraftfahrer missachtet hat. Die Haftung der Beklag­ten zu 100 % ist zwischen des Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte eine Vereinbarung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Miet­wagenrechnung bestritten hat, ist dies nicht entscheidungserheblich. Nach der Recht­sprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.

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Urteilslisten – Update 04/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>
 
                                                  Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>> 

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LG Dortmund: Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg hat keine Aussagekraft (Urt. vom 12.4.2010 – 21 S 21/09 -).

Hallo Leute,

hier habe ich noch ein Urteil des LG Dortmund – Berufungskammer – zum Thema SV-Honorar / Gesprächsergebnis. Vorinstanz war das AG Unna in Westfalen.

Landgericht Dortmund
21 S 21/09
12.04.2010

Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 15 C 33/09

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin neben Frau H verurteilt, an den Kläger 90,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen, nämlich wegen der weitergehenden Nebenforderungen betreffend Zinsen und Mahnkosten, wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Berufungskammer des LG Regensburg entscheidet gegen Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg mit Urteil vom 8.3.2011 – 2 S 279/10 -.

Nachdem bereits das Amtsgericht Cham die Beklagten, nämlich die Unfallverursacherin und ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, verurteilt hatte, dem klagenden Unfallgeschädigten die vollen geltend gemachten Sachverständigenkosten zu bezahlen, hat nunmehr die Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Amtsgerichtes Cham vom 13.10.2010 – 9 C 362/10 – bestätigt. Das Berufungsurteil wurde von Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg, erstritten und eingesandt.  In seinen Urteilsgründen hat die Berufungskammer auf folgendes hingewiesen, aber lest selbst:

Landgericht Regensburg

2 S 279/10
9 C 362/10 AG Cham

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

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Die Berücksichtigung der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei der Kfz-Schadensermittlung (DS 2011, 62).

Mit dieser Überschrift hat Herr Rechtsassessor Wortmann einen neuen interessanten Aufsatz in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ im C.H.Beck-Verlag veröffentlicht. Damit auch einem größeren Leserkreis dieser interessante Aufsatz bekannt gegeben werden kann, hat  der Beck-Verlag, wegen der besonderen Nähe zu dem Autor, sich erfreulicherweise wieder bereit erklärt, den Aufsatz auch hier im Captain-Huk-Blog zu veröffentlichen, indem ein entsprechender Link zu beck-online kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde.

Die Berücksichtigung der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei der Kfz-Schadensermittlung – DS 2011, 62

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AG Hamburg-Blankenese verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt (Az.: 531 C 338/10 vom 26.01.2011)

Mit Entscheidung vom 26.01.2011 (531 C 338/10) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Das Gericht hat die Kosten für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Einwendungen der Beklagten bezüglich der Schadensminderungspflicht wurden vom Gericht zurückgewiesen. Ebenso die Verweisung an Werkstätten, die nicht ohne weiteres zugänglich sind. Das Gericht stützt sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 30.6.2008 (22 U 13/08), das dem Urteil als Anlage beigefügt wurde. Hier nun die Entscheidung aus Hamburg nebst Anlage:

Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Az.: 531 C 338/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

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von HUK-Coburg beauftragter Anwalt muß Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.

Herr Rechtsanwalt Imhof aus Aschaffenburg hatte unter anderem hier im Blog bereits darauf hingewiesen, dass eine Prozessvertretung durch die Versicherung nicht mehr möglich ist. Nunmehr liegt auch die erste Entscheidung diesbezüglich vor. Aufgrund der Klagezustellung an den Unfallverursacher, den VN der HUK-Coburg, hatte sich diese bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt. Eine anwaltliche Anzeige der Verteidigungsabsicht erfolgte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht. Erst später beauftragte die nicht mitverklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, hier die HUK-Coburg, den immer wieder für sie auftretenden Herrn Rechtsanwalt aus K. Nur da war es zu spät, denn der § 79 ZPO stand nunmehr seit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes entgegen. Der HUK-VN wurde nunmehr durch Schluss-Urteil und Versäumnisurteil vom 17.3.2011 durch die zuständige Amtsrichterin der 30. Zivilprozessabteilung des AG Saarlouis – 30 C 2103/10(17) – verurteilt.

Nachfolgend das Urteil:

Amtsgericht Saarlouis

30 C 2103/10 (17) –

verkündet am: 17.3.2011

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