Mit Urteil vom 01.10.2010 (29 C 155/10) hat das AG Mönchengladbach die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs 1 Satz WG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Sat2 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.