AG Weiden: Kfz-Reparatur-Werkstätten sind nicht verpflichtet, eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern ihre internen Kalkulationen und Fremdrechnungen vorzulegen (Urt. v. 22.2.2011 – 1 C 1310/10 -).

Wer kennt die Situation nicht. Der geschädigte Kfz-Eigentümer bringt seinen verunfallten Wagen in die Reparatur-Werkstatt. Diese verfügt jedoch – wie so häufig – nicht über eine eigene Lackiererei. Die Werkstatt gibt das Fahrzeug zwecks Lackierung „außer Haus“ und vergibt den Lackierauftrag an eine Fremdfirma. Die Fremdfirma berechnet ihre Leistungen gegenüber der Werkstatt. Diese zieht den ihr gewährten Rabatt aus der Rechnung heraus und schlägt einen Zuschlag von 15 % auf und berechnet den Betrag dann gegenüber ihrem Kunden. Dieser macht im Wege des Schadensersatzes diesen Gesamtrechnungsbetrag gegenüber dem eintrittspflichtigen  Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Nunmehr ist den eintrittspdlichtigen Versicherern offenbar eine neue Masche der Leistungsverweigerung eingefallen. Sie verweigern die Erstattung der gesamten Rechnung oder Teile der Rechnung mit dem Argument, die Fremdrechnungen müßten zunächst offen gelegt werden. Darüber hatte nunmehr das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz zu entscheiden. Um es vorwegzunehmen: Der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilprozessabteilung des AG Weiden ist der – zutreffenden – Ansicht, dass die Werkstätten nicht verpflichtet sind, ihre internen Kalkulationen oder Fremdrechnungen dem ersatzverpflichteten Versicherer offen zu legen. Nachstehend gebe ich auszugsweise das Urteil des AG Weiden vom 22.2.2011 – 1 C 1310/10 – bekannt:

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Von wem hat die HUK – Coburg nur all die vielen Millionen her?

Map-Report Nr. 764-765 – Gewinner und Verlierer der Kfz-Versicherer, veröffentlicht am 10.03.2011 bei Autoversicherung Online

Kfz-Versicherung: die Bilanz von 2000 bis 2009

(…..)

Besonders tiefe Spuren zeichnete der schwierige Markt beim versicherungstechnischen Ergebnis. Laut Map-Report kommt die Sparte Kfz-Versicherung in der Zeit von 2000 bis 2009 auf ein Minus von 1,823 Milliarden Euro. Nur wenige Autoversicherer schafften es, mit schwarzen Zahlen aus dem Preiskampf hervorzugehen. Darunter die HUK-Coburg, die knapp eine Milliarde Euro erwirtschaftete. Es folgen LVM (450 Millionen), Allianz, DEVK und Westfälische Provinzial. Bei der VHV Allgemeine, Generali und HDI-Gerling-Gruppe stehen hingegen Verluste im dreistelligen Millionenbereich zu Buche.

Quelle: Autoversicherung Online, alles lesen >>>>>>>

Definition – Versicherungstechnisches Ergebnis

Das versicherungstechnische Ergebnis entsteht als Differenz aus Erträgen und Aufwendungen aus dem Versicherungsgeschäft.
Es umfasst den Teil der Gewinn- und Verlustrechnung, der direkt dem Versicherungsgeschäft zugerechnet werden kann.

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Urheberrechtsverletzung der Fa. ControlExpert – Unterlassungserklärung

Nicht nur die Versicherer und die Restwertbörsen sind von der Urheberrechtsproblematik betroffen, sondern auch die sog. „Dienstleister“ der Versicherungen, in Fachkreisen auch bestens bekannt unter der Bezeichnung „Auftragskürzer“. Firmen wie z.B. Car Expert, ControlExpert, DEKRA, Eucon, HP Claim Controlling, SSH usw. haben also erhebliche Rechtsprobleme, sofern sie Lichtbilder der Sachverständigen – ohne Zustimmung der Rechteinhaber – in eine oder mehrere  Restwertbörsen einstellen.

Hier nun der Fall einer Urheberrechtsverletzung, bei dem die Fa. Control€xpert aus Langenfeld, offensichtlich um einem gerichtlichen Verfahren zu entgehen, dann letztendlich doch eine außergerichtliche Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte. So  nebenbei lag auch noch eine Markenrechtserletzung vor. Obwohl sich der Vorgang bereits vor der Urheberrechtsentscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) ereignet hatte, ist er nach wie vor topaktuell. Bei ControlXpert stand die Urheberrechtsproblematik – im Gegensatz zur beklagten Versicherung beim BGH (HUK Coburg) – wohl bereits vor der BGH-Entscheidung ebenso außer Frage, wie von den Sachverständigen seit langem entsprechend kommuniziert. Im Umfeld der Versicherer gibt es offenbar auch Leute, die, zumindest nach Aufforderung, Gesetzestexte lesen können?

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AG Hersbruck zu den Rechtsschutzanfragekosten (Urt. v. 21.10.2009 – 4 C 499/09 -).

Häufig wird das Urteil des AG Hersbruck vom 21.10.2009 – 4 C 499/09 – im Rahmen der Erstattungspflichtigkeit der Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zitiert und angegeben. In der Urteilsliste der Rechtsschutzanfragekosten fehlt das Urteil ganz. Da mir jetzt der Volltext des Urteils vorliegt, gebe ich zur Vervollständigung der Urteilsliste das Urteil bezüglich der Deckungsanfragekosten bekannt:

Amtsgericht Hersbruck

4 C 499/09

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

der …..                                                            – Klägerin –

PBV:……

g e g e n

…..                                                                   – Beklagte –

PBV:…..

wegen Schadensersatzes

erläßt das Amtsgericht Hersbruck durch die Richterin am Amtsgericht …. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2009 am 21.10.2009 folgendes

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AG Haldensleben Zwgst. Wolmirstedt verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher, von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzter Sachverständigenkosten gemäß Urteil vom 3.2.2011 – 17 C 897/10 -.

Auch im Jahre 2011 gehen die von der HUK-Coburg veranlassten Zivilrechtsstreite um die restlichen Sachverständigenkosten weiter. So musste sich auch das Amtsgericht Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, mit den restlichen gekürzten Sachverständigenkosten der Geschädigten beschäftigen, die die geschädigte Kfz-Eigentümerin gegen den Unfallverursacher klageweise geltend gemacht hat. Die Klage vor dem angerufenen, örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Urteil wurde erstritten und mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Haldensleben

Dienstgebäude Wolmirstedt

Zivilgericht

17 C 897/10

Im Namen des Volkes

– Urteil –

In dem Rechtsstreit

der Frau Eva R. aus H.                                           – Klägerin –

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Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Abrechnung im 130%-Bereich, der auf einer nicht plausiblen Rabattgewährung beruht. (Urteil vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10 -).

Hallo Leute,

nachstehend gebe ich das Revisionsurteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10 – bekannt. Die vom Sachverständigen festgestellten Wiederherstellungskosten lagen eindeutig über der 130%-Grenze. Mithin war eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll. Wäre es dem Kläger gelungen, eine plausible Reparatur unterhalb der 130%-Grenze nach den Vorgaben des Sachverständigen sach- und fachgerecht vornehmen zu lassen und hätte er den Preisnachlaß plausibel darlegen können, z.B. weil Gebrauchtteile verarbeitet wurden, hätte einer Abrechung im bis zu 130%-Bereich nichts entgegen gestanden. Der Kläger konnte aber den Preisnachlaß nicht plausibel erklären. Lest aber selbst.

 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 79/10                                                                                         Verkündet am:
8. Februar 2011

In dem Rechsstreit

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AG Eisleben verurteilt VN der HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 23 C 220/10 vom 17.03.2011)

Mit Entscheidung vom 17.03.2011 (23 C 220/10) wurde der Versicherungsnehmer der HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Eisleben zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK, da dessen Haftpflichtversicherung die ordnungsgemäße Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars verweigert hatte. Auch bei diesem Prozess fand das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg (Sondervereinbarung des BVSK mit der HUK) keine Verwendung. Das Urteil wurde erstritten und mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Lange aus Halle an der Saale.

Amtsgericht                                                 Verkündet am: 17.03.2011
Eisleben

Geschäfts-Nr.:
23 C 220/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

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AG Fürth verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 320 C 3139/10 vom 15.03.2011)

Mit Entscheidung vom 15.03.2011 (320 C 3139/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung im wesentlichen auf die Erforderlichkeit und hat als Maßstab zur Ermittlung für den Rahmen „des zur Wiederherstellung erforderlichen“ die klägerseits vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 als Anhaltspunkt verwendet. Das von der Beklagten in das Klageverfahren eingebrachte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg“ fand keine Berücksichtigung.

Amtsgericht Fürth

Az.: 320 C 3139/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg,

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AG Neunkirchen entscheidet, dass auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit eine HWS-Distorsion mit Schmerzensgeldanspruch entstehen kann (Urteil vom 29.10.2010 – 5C 791/08 -).

Häufig streiten die Unfallbeteiligten, bzw. die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn es bei dem Unfall zu einer Verletzung des Geschädigten gekommen ist, über das Ob des Schmerzensgeldes und die Höhe desselben. Bei einem Auffahrunfall wurde die Klägerin bei dem Aufprall verletzt. Die Aufprallgeschwindigkeit war gering, gleichwohl trat bei der Klägerin ein HWS-Schleudertrauma auf. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob bei einer geringen Aufprallgeschwindigkeit überhaupt eine HWS-Distorsion auftreten kann und über die Höhe des Schmerzensgeldes. Das Amtsgericht in Neunkirchen gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld zu. Das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.10.2010 –  5 C 791/08 – ist rechtskräftig geworden.

Nachfolgend die Entscheidungssgünde des rechtskräftigen Urteils:

Zur Überzeugung des Gerichts steht  fest, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall die behauptete HWS-Distorsion zugezogen hat (haftungsbegründende Kausalität) unterliegt grundsätzlich den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO.

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Verbraucherschutz contra Wettbewerb? – GDV-Präsident Hoenen spricht sich gegen Insolvenzsicherung, aber für maßvolle Beteiligung (2.500 Euro) der Kunden an Schäden durch Ausfall des Versicherers aus

 Insolvenzsicherung in der Schadenversicherung?

21.3.2011 – Bei der Jahrestagung des Deutschen Vereins für Versicherungs-Wissenschaft e.V. (DVfVW) sprach sich GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen gegen eine Insolvenzsicherung für Schaden- und Unfallversicherungen aus. Dagegen erläuterte Reinder van Dijk von Oxera die Haltung der Europäischen Kommission, wonach einem deutlich besseren Verbraucherschutz nur geringe Zusatzkosten entgegenstehen.

(……)

Preiswerter Zusatznutzen?

Reinders kam in seinem Vortrag zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Insolvenzsicherung mit typischerweise rund 0,1 Prozent der Beitragseinnahmen sehr gering sind, weil die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz bereits durch die Rechnungslegungs-Vorschriften sowie die Versicherungsaufsicht deutlich reduziert wird.

Deshalb sei mit einer Insolvenzsicherung ein Zusatznutzen für den Verbraucher zu erreichen, der keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Aus diesem Grund hat sich die EU-Kommission dafür ausgesprochen, in einer neuen Richtlinie Insolvenzsicherungs-Systeme (IGS = Insurance Guarantee Schemes) sowohl für die Lebens- als auch die Nichtlebensversicherung zu verlangen.

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AG Köln verurteilt Axa-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten, wobei das Gericht Schwacke als Schätzgrundlage anwendet und Fraunhofer verwirft mit Urteil vom 16.3.2011 -266 C 63/10-.

Hallo Captain-Huk-Leser. Nachfolgend gebe ich Euch ein (noch frisches, gerade bei Herrn Kollege Frese gefundenes ) Mietwagenurteil des AG Köln vom 16.3.2011 – 266 C 63/10 – bekannt. Interessant ist die Begründung des Amtsrichters der 266. Zivilabteilung des AG Köln zur Geeignetheit der Schwacke-Liste. Ein lesenswertes Urteil, das allerdings – darauf muss hingewiesen werden – noch nicht rechtskäftig ist.  Gleichwohl überzeugt die Begründung.

 266 C 63/10                                                            Verkündet am 16.03.2011

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

die Axa Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Colonia Allee 10 – 20, 51067 Köln,

Beklagte,

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BGH entscheidet mit Urteil vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 – zur 1.5 Gebühr.

Hallo Leser,

hier ein Urteil des IX. Zivilsenates des BGH vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 – zur 1,5-fachen Geschäftsgebühr bei der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Interessant für mitlesende Rechtsanwälte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 110/10                                                                                         Verkündet am:
13. Januar 2011

in dem Rechtsstreit

BGB § 280 Abs. 1; ZPO §§ 704, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; RVG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309

Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 – LG Magdeburg
AG Wernigerode

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