Wer kennt die Situation nicht. Der geschädigte Kfz-Eigentümer bringt seinen verunfallten Wagen in die Reparatur-Werkstatt. Diese verfügt jedoch – wie so häufig – nicht über eine eigene Lackiererei. Die Werkstatt gibt das Fahrzeug zwecks Lackierung „außer Haus“ und vergibt den Lackierauftrag an eine Fremdfirma. Die Fremdfirma berechnet ihre Leistungen gegenüber der Werkstatt. Diese zieht den ihr gewährten Rabatt aus der Rechnung heraus und schlägt einen Zuschlag von 15 % auf und berechnet den Betrag dann gegenüber ihrem Kunden. Dieser macht im Wege des Schadensersatzes diesen Gesamtrechnungsbetrag gegenüber dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Nunmehr ist den eintrittspdlichtigen Versicherern offenbar eine neue Masche der Leistungsverweigerung eingefallen. Sie verweigern die Erstattung der gesamten Rechnung oder Teile der Rechnung mit dem Argument, die Fremdrechnungen müßten zunächst offen gelegt werden. Darüber hatte nunmehr das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz zu entscheiden. Um es vorwegzunehmen: Der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilprozessabteilung des AG Weiden ist der – zutreffenden – Ansicht, dass die Werkstätten nicht verpflichtet sind, ihre internen Kalkulationen oder Fremdrechnungen dem ersatzverpflichteten Versicherer offen zu legen. Nachstehend gebe ich auszugsweise das Urteil des AG Weiden vom 22.2.2011 – 1 C 1310/10 – bekannt:
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