Rückblick und Vorschau

Hallo liebe Leserinnen und Leser,

und schon wieder ist ein Jahr herum. Wir feiern bald Weihnachten und eine Woche später verabschieden wir das alte Jahr und begrüßen das neue Jahr 2011.

Dies gibt mir Anlass, das vergangene Jahr in puncto Schadensersatzrecht und Kfz-Haftpflichtversicherer Revue passieren zu lassen. Was ist alles im Jahr 2010 geschehen? Das Jahr 2010 hat durch den VI. Zivilsenat des BGH eine Menge Konkretisierungsurteile zum sogenannten VW-Urteil vom 20.10.2009 –  VI ZR 53/09 – gebracht, man denke an das BMW-Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09 -, das Mercedes-Benz-Urteil vom 22.6.2010 – VI ZR 337/09 – , das Audi-Quattro-Urteil vom gleichen Tage – VI ZR 302/08 – und das EUROGARANT-Urteil vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09 -. Durch den VI. Zivilsenat sind aber auch entscheidende Restwert-Urteile ergangen, wie das vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09 – und vom 15.6.2010 – VI ZR 232/09 -. Der VI. Zivilsenat des BGH hat auch über „Unikat-Fahrzeuge“, wie den Wartburg 353 entschieden, und zwar mit Urteil vom 2.3.2010 – VI ZR 144/09 -. Weiterhin sind vom VI. Zivilsenat wichtige Urteile zu den Mietwagenkosten und zur Schwacke-Mietpreisliste verkündet worden. Die für die Kfz-Haftpflichtversicherer wohl empfindlichste Entscheidung des BGH war das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 -.

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AG Cuxhaven verurteilt Bruderhilfe zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urt. v. 10.12.2010 -5 C 364/10-).

So, kurz vor Weihnachten noch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Norden von Niedersachsen. Es handelt sich um ein Sachverständigenkosten-Urteil aus abgetretenem Recht.

Amtsgericht                                                    Verkündet am: 10.12.2010
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 364/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn Kfz-Sachverständigen …

Kläger

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung, Kölnische Straße 108-112, 34108 Kassel

Beklagter

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LG Osnabrück hinterfragt behauptete Gleichwertigkeit mit für Schädiger empfindlichem Ergebnis: Alternativwerkstatt ist nicht gleichwertig. (Berufungsurteil v. 9.2.2010 -3 S 276/09-).

Immer wieder entsteht Streit über die im Schadensersatzrecht anzuwendenden Stundenverrechnungssätze, obwohl zwischenzeitlich mehr als genug BGH-Urteile dazu vorliegen. Auch in diesem Schadensersatzfall wollte der Schädiger und sein Kfz-Haftpflichtversicherer so clever sein, eine an sich ungeeignete No-name-Werkstatt als Alternativwerkstatt zu benennen. Der Fehler war nur, dass diese Werkstatt eigentlich an Unfallreparaturen der Geschädigten, die über 10 Kilometer von der Werkstatt weg wohnen, gar nicht interessiert ist und im übrigen auch die Kriterien der Gleichwertigkeit gar nicht erfüllte, wie die Beweisaufnahme zeigte. – Ein Urteil, bei dem die entscheidenden Richter der Berufungskammer sich auch mit dem VW-Urteil des BGH beschäftigt haben und die behauptete Gleichwertigkeit zu recht hinterfragt haben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist typisch: Die von Schädigerseite benannte Alternativwerkstatt ist technisch und qualitativ nicht der Markenfachwerkstatt gleichzusetzen. Insgesamt daher ein schönes Urteil. Lest selbst.

Landgericht Osnabrück

Geschäfts-Nr. 3 S 276/09
Verkündet am 9.2.2010

Urteil

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LG Berlin spricht mit Urteil v. 15.9.2008 -58 O 75/08- bei einem Kfz mit mehr als 50.000 Km Laufleistung eine Wertminderung zu.

Und noch ein Urteil – allerdings ein älteres – zur merkantilen Wertminderung:

Die Richter der 58. Zivilkammer des LG Berlin mussten u.a. auch über die merkantile Wertminderung bei einem Fahrzeug mit mehr als 50.000 Kilometer Laufleistung entscheiden und sprachen dem Geschädigten die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung zu.

Landgericht Berlin

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer:                                                     verkündet am 15.09.2008
58 O 75/08

In dem Rechtsstreit

Geschädigter

gegen

1. Schädiger
2. Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch Dieter Gerd Heumann, Dr. Karl-Walter Gutberlet und Dr. Klaus Stricker, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg,

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AG Augsburg verurteilt VHV-Versicherung zur Erstattung restlicher Mietwagenkosten (24 C 3742/10 vom 03.12.2010)

Mit Entscheidung vom 03.12.2010 wurde die VHV Versicherung durch das Amtsgericht Augsburg zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht verwendet in seinem kompakten Urteil die Schwacke-Liste als Vergleichsmaßstab und berücksichtigt hierbei einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20% sowie die Zustellkosten. Des weiteren wird ein Abzug für Eigenaufwendungen vorgenommen. Die Unkostenpauschale schätzt das Gericht auf EUR 25,00 und verzichtet – erfreulicherweise – auf umfangreiche Ausführungen nebst endlosen BGH-Zitaten.

Amtsgericht Augsburg

Az.: 24 C 3742/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Thomas Voigt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

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AG Dillingen a. d. Donau verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 395/10 vom 23.09.2010)

Mit Urteil vom 23.09.2010 (1 C 395/10) hat das AG Dillingen a. d. Donau die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 599,63 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet

I.

Das Amtsgericht Dillingen ist sachlich wie örtlich zuständig, §§ 1, 32 ZPO, 23, 71 GVG.

II.

Die Klage ist teilweise begründet

1.

Die Beklagte ist dem Kläger nach §§ 7,17 StVG, 115 VVG zum Ersatz der durch den am 21,01.2007 erfolgten Verkehrsunfall eingetretenen Schäden verantwortlich.

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LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen auch bei geringen Schäden (Urteil vom 28.7.2010 -8 S 2757/10-).

Hier noch ein Endurteil der 8. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Einschaltung eine Kfz-Sachverständigen zur Unfallschadensdokumentation auch bei geringen Schäden. Nachfolgend das komplette Endurteil vom 28.7.2010 – 8 S 2757/10 – (NZV 2009, 244 ). Die Besonderheit dieses Rechtsstreites lag darin, dass der Unfallverursacher ein tschechischer Staatsangehöriger war und eintrittspflichtig die tschechische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 8 S 2757/10
34 C 9086/09 AG Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 8. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2010 folgendes

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OLG Düsseldorf mit Ausführungen zum Bagatellschaden im Kaufrecht ( Urt. v. 25.2.2008 – I-1 U 169/07 – ).

Das Thema Bagatellschaden beschäftigt immer wieder die Gerichte. So auch den 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf. Hier ging es nicht um die erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei einem Unfall jenseits der Bagatellschadensgrenze, sondern um das Rücktrittsrecht im Kaufvertragsrecht bei einer – unstreitig beschädigten – Kaufsache. Im Rahmen der Entscheidung musste der erkennende Senat auch Ausführungen zum Bagatellschaden machen. Meines Erachtens hat der erkennende Senat die vom BGH getroffene Definition des Bagatellschadens unzutreffend angewandt. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-)Schäden vorliegen ( vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur geringfügig war (BGH DS 2008, 104, 106). Im entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten rd. 800 Eur0, was nicht mehr geringfügig ist und auch über der Bagatellschadensgrenze von 720 Euro  liegt. Im übrigen hatte die Beklagte als professionelle Gebrauchtwagenverkäuferin eine besondere Untersuchungspflicht, die sie nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, denn derartige Spachtelschichten hätten bei ordentlicher Überprüfung auffallen müssen.
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LG Bonn spricht in der Berufung dem Geschädigten weitere Mietwagenkosten zu: Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer? LG Bonn: Nein!

Mit Urteil vom 14.12.2010 (5 S 268/10) hat das LG Bonn das Urteil des AG Bonn vom 14.12.2009 (101 C 114/10) teilweise abgeändert und neu gefasst. Danach wurde die beklagte Versicherung zur Zahlung 2.050,74 € zzgl. Zinsen verurteilt, wobei drei Schadensfälle dem Fall zugrunde lagen. Das Gericht macht deutlich, dass unter den gegebenen Umständen die Anwendung eines arithmetischen Mittels von Schwacke und Fraunhofer nicht zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.050,74 € gem. §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG, §115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB zu.

a. Soweit das Amtsgericht die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten durch Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke-Mietspiegel und der Fraunhofer-Liste berechnet hat, hat es das ihm gem. § 287 Abs. 1 ZPO zustehende Schätzungsermessensfehlerhaft ausgeübt.

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Qualifizierte (Miss)Bildung an der Uni Bremen mit Zertifikat der Kraftfahrzeug-Versicherer?!!

„Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich der Geschädigte Vertragspartner der Werkstatt ist.“

und

„Die Werkstatt ergreift alle Maßnahmen nur im Auftrag der Kunden.“

Kosten senken

Voraussetzung und Standard für eine zügige Schadenabwicklung ist die elektronische Übermittlung einer EDV-gestützten Kalkulation mit angehefteten, digitalen Bildern vom Schaden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich der Geschädigte Vertragspartner der Werkstatt ist. Der Karosseriebetrieb ist daher den schadenrechtlichen zulässigen Wünschen des Kunden verpflichtet. So soll eine Reparatursteuerung seitens der Versicherung weitgehend verhindert werden.

Der Kunde hat

das Recht auf
freie Werkstattwahl,

das Recht auf ein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen

und das Recht einen Anwalt

einzuschalten. Nutzungsausfall, Wertminderung
und weitere Ansprüche werden
nicht eingeschränkt. Die Werkstatt ergreift
alle Maßnahmen nur im Auftrag der Kunden.

Quelle: kfz-betrieb (vogel-medien) 9/2000

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AG Eschweiler entscheidet über merkantilen Minderwert ( Urteil vom 1.3.2007 -24 C 603/06-).

Damit aller guten Dinge drei  sind, hier noch ein Urteil zur Wertminderung aus Eschweiler (bei Aachen).

24 C 603/06

AMTSGERICHT ESCHWEILER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Eschweiler

im vereinfachten Verfahren gemäß §249 a ZPO

am 01.03.2007

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

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HUK-Coburg erleidet vor dem LG Frankfurt am Main erheblichen Schiffbruch (Beschluss v. 29.11.2010 – 2-1 S 197/10 -).

Über die HUK-Coburg hat man schon viel hier lesen müssen. Was mir jetzt aber zugespielt wurde, lässt erhebliche Zweifel an der Rechtsabteilung der HUK-Coburg oder ihren Prozessbevollmächtigten aufkommen. Auch die Clearingstelle der Haftpflichtversicherer hat meines Erachtens versagt. Um so erfreulicher ist es, den „Schiffbruch“ der HUK-Coburg vor dem LG Frankfurt am Main hier darstellen zu können. Das von der HUK-Coburg angegriffene erstinstanzliche Urteil ist hier im Blog bereits am 2.9.2010 veröffentlicht worden. Obwohl das amtsgerichtliche Urteil in sich schlüssig und plausibel war, musste die beklagte HUK-Coburg mit „dem Kopf durch die Wand“ und legte durch ihre Prozessbevollmächtigten Berufung ein.  Die Berufungskammer des LG Frankfurt am Main wies die Berufungskägerin und ihre Prozessbevollmächtigten mit Hinweisbeschluss vom 19.10.2010 auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin. Spätestens jetzt hätte die HUK-Coburg erkennen können und müssen, zumal sie anwaltlich beraten war, dass die Fortsetzung der Berufung keinen Sinn macht. Unabänderlich verfolgte die HUK-Coburg ihren Weg in die Niederlage weiter. Durch einstimmigen Beschluss wurde die Berufung zurückgewiesen. Das ist doch mal ein Beispiel, wie Versichertengelder vergeudet werden. Die Richter geben schon Fingerzeige und die HUK-Coburg  erkennt den Ernst der Lage nicht. Peinlich! Es ist daher notwendig, alle HUK-Versicherten auf dies Episode zum SV-Honorar mit Blattschuss durch die HUK-Coburg hinzuweisen. Lest aber selbst und bildet Euch Eure Meinung .

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