AG Cuxhaven verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.11.2010 – 5 C 358/10 -.

Auch an der Elbmündung will die HUK-Coburg mit dem Argument, dass das Sachverständigenhonorar unangemessen hoch sei, Gehör finden, fand jedoch bei der Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven taube Ohren. Im Gegenteil, die erkennende Richterin wies die Beklagte wieder einmal in ihre Schranken.  Nachfolgend das Urteil des AG Cuxhaven vom 16.11.2010 – 5 C 358/10 -:

Amtsgericht
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 358/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Albertstraße 2, 93047 Regensburg

Beklagte

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AG Nürnberg verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers AG mit Urteil vom 26.11.2010 -18 C 6099/10- zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und lehnt Anwendung des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK-Coburg ab.

Wie so oft musste die Amtsrichterin der 18. Zivilprozessabteilung des AG Nürnberg über restliche von der HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG nicht regulierte Sachverständigenkosten entscheiden. Dabei hat die Amtsrichterin sauber den Zahlungsanspruch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung ( NJW 2004, 1868 ) herausgearbeitet. Wenn der Schädiger die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert, wandelt sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, so dass die von den HUK-Anwälten immer wieder angeführten Zweifel an der Klagebefugnis der Klagepartei hinfällig sind. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Wann lernt die HUK-Coburg denn endlich, dass sie mit den Schadenskürzungen und mit derartigen Schadensersatzprozessen letztlich keinen Erfolg haben kann. Wenn kein Auswahlverschulden vorliegt und wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem außergewöhnlichen Missverhältnis zueinander stehen, sind die Sachverständigenkosten durch den Schädiger als ersatzpflichtige Schadensposition zu erstatten. Wenn der Schädiger meint, die Sachverständigenkosten seien unangemessen hoch, muss er sich eventuell bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen und dann in einem gesonderten Rechtsstreit gegen den Sachverständigen geltend machen, wobei dann die Darlegungs- und Beweislast bei dem Schädiger liegt, der auch das Prozessrisiko trägt.

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Rettet die Restwertbörsen – der BVSK-Geschäftsführer weiterhin auf Kollisionskurs mit dem Urheberrecht ?

In der Zeitschrift Der Kfz-Sacherständige 6/2010 gibt der Geschäftsführer des BVSK nun einen weiteren Bericht zum Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08) zum Besten. Verantwortlich für den Rechtsprechungsteil bei der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ ist übrigens kein geringerer als der GF des BVSK selbst (siehe Impressum). Bei so viel Verantwortung könnten man durchaus über Regressansprüche potentieller Fehlinformation nachdenken? Eine Abkehr vom bisher eingeschlagenen Kurs scheint weiterhin nicht erkennbar. Im Gegenteil; im wesentlichen handelt es sich bei dem Beitrag um einen weiteren Versuch, die klare Rechtslage des BGH-Urteils mit  „Nebelkerzen“ tendenziell einzufärben? Ohne Autorenhinweis könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, es handle sich um die Fehlinterpretation des BGH-Urteils durch einen Juristen aus der Versicherungswirtschaft?

Hier einige besonders lesenswerte „Kalauer“ aus dem Schriftstück:

…Völlig unstrittig ist auch, dass der Versicherer das Fahrzeug selbst besichtigen darf und die dann gefertigten Lichtbilder zur Ermittlung und zur Überprüfung des Restwertes in eine Restwertbörse einstellen kann. Selbst das Einstellen der Daten des Gutachtens ist ihm möglich, lediglich die urheberrechtlich geschützen Lichtbilder dürfen ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht genutzt werden…

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Rettet die Restwerbörsen – net.casion in Schwierigkeiten ?

Quelle: Autohaus Online vom 26.11.2010

SSH-Schaden-Schnell-Hilfe beteiligt sich an neu firmierter net.casion GmbH

Ab kommendem Mittwoch, dem 1. Dezember, wird die SSH-Schaden-Schnell-Hilfe Gesellschafter der net.casion GmbH. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Restwertbörsenbetreiber net.casion AG in die Gesellschaftsform einer GmbH umfirmiert, das gaben aktuell die Führungskräfte beider Unternehmen übereinstimmend bekannt. Die entsprechenden Verträge seien in dieser Woche von Sixt-Hubertus von Kapff (Vorstand net.casion AG) und Olaf Jungfer (Geschäftsführer der SSH GmbH) unterzeichnet worden.

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LG Leipzig verurteilt in der Berufung beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Leipzig vom 28.10.2009 (109 C 3486/09) hat das LG Leipzig mit Urteil vom 21.05.2010 (08 S 555/09) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 775,88 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Erhebungen, insbesondere die Fraunhofer Tabelle, ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, inabesondere statthafte Berufung ist auch in der Sache erfolgreich (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 513 Abs. 1; 517, 519 f, 249, 823 BGB; 3 PflVG).

Die Klägerin kann von der Beklagten nach Eintritt des Siche­rungsfalls Zahlung der restlichen Mietwagenkosten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom xx.xx.2007 in beantragter und tenorierter Höhe verlangen.

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Das AG Otterndorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (2 C 348/10 vom 11.11.2010)

Mit Entscheidung vom 11.11.2010 wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Otterndorf zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Wie so üblich in der letzten Zeit, wurde die Aktivlegitimation des Sachverständigen aufgrund der Abtretungserklärung durch die Beklagte bestritten. Das Gericht ist der Argumentation der HUK jedoch nicht gefolgt. Nichtzuletzt deshalb, weil die HUK außergerichtlich bereits einen Teilbetrag an den Sachverständigen geleistet hatte und demnach selbst von einer Inhaberschaft der Forderung ausgegangen sei. Die Strategie der Teilzahlung eines Teilbetrages zur  Kostenreduzierung des Streitverfahrens geht also, was das Bestreiten der Aktivlegitimation betrifft, nicht auf.

Amtsgericht
Geschäfts-Nr.:
2 C 348/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

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LG Dresden verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Dresden vom 12.11.2009 (116 C 2308/09) hat das LG Dresden mit Urteil vom 18.06.2010 (7 S 590/09) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.046,56 € zzgl. Zinsen verurteilt. Darüber hinaus wird die Versicherung zur Freihaltung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 110,50 € verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Erhebungen, insbesondere die Fraunhofer Tabelle, ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 11.05.2010 Bezug genommen, der wie folgt ergänzt wird:

Die Klägerin war nicht gehalten, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Legt man der Beurteilung des Falles die Schwacke-Liste – die nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine geeignete Beurteilungsgrundlage darstellt – zugrunde, dann ergibt sich zum günstigeren Tarf lediglich ein Unterschied von 195,42 €, mithin keine Abweichung zwischen 50 -100%, die eine Erkundigungspflicht auslöst.

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AG Aschaffenburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und spricht bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge und Fahrzeugreinigungskosten zu (Urt. v. 9.11.2010 – 112 C 1004/10 -).

Häufig entbrennt Streit darüber, ob bei fiktiver Schadensabrechnung auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten, die Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und die Fahrzeugreinigungskosten zu ersetzen sind. Die Kfz-Haftpflichtversicherungen sind allesamt der Ansicht, diese Kosten seien nur dann zu ersetzen, wenn sie auch tatsächlich anfallen. Dem ist das AG Aschaffenburg nun entgegen getreten und hat dem klagenden Kfz-Eigentümer recht gegeben, der diese von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht regulierten Schadenspositionen eingeklagt hatte. Daneben hatte die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung auch – wie üblich –  die Sachverständigenkosten gekürzt. Statt der berechneten 472,91 € wurden nur 189,50 € überwiesen, so dass ein Fehlbetrag von 283,41 € entstand. Auch diesen Betrag hat der Kläger mit Erfolg eingeklagt. Nachfolgend das Urteil des AG Aschaffenburg vom 9.11.2010 – 112 C 1004/10 -:

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Renault kooperiert mit der Allianz

Quelle: Kfz-Betrieb ONLINE vom 22.11.2010

Schadenmanagement soll erleichtert werden

Renault Deutschland und die Allianz-Versicherung haben eine Kooperation zur Abwicklung von Unfallschäden geschlossen. „Der Kunde kann künftig unverzüglich und ohne lange Absprache mit dem Versicherer und der Werkstatt die Reparatur in Auftrag geben“, sagte Christophe Mittelberger, Vorstand Qualität und Kundendienst Renault Deutschland, am Rande eines Händlerkongresses in München.

Das „Fairplay“-Konzept soll den Aufwand beim Schadenmanagement für alle Beteiligten reduzieren: Zu jedem Schaden erhalte der Renault Partner noch vor Reparaturbeginn zügig, automatisch und verbindlich eine Rückmeldung von der Allianz Versicherung. Fahrzeugbesichtigungen seien nur in Ausnahmenfällen nötig…

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LG Würzburg spricht im Berufungsverfahren Anfragekosten mit Urt. v. 29.9.2010 zu – 43 S 1138/10 -.

In jüngster Zeit sind die Deckungsanfragekosten häufig Gegenstand der mit den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern geführten Rechtsstreite. So auch hier, wo der Geschädigte erfolgreich gegen die abgewiesenen Anfragekosten Berufung eingelegt hat. Nachfolgend das Berufungsurteil des LG Würzburg:

Landgericht Würzburg

Az.: 43 S 1138/10
12 C 2767/09 AG Würzburg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Würzburg – 4. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2010 folgendes

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LG Regensburg verurteilt HUK Coburg im Berufungsverfahren zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (2 S 134/10 vom 09.11.2010)

Mit Entscheidung vom 09.11.2010 (2 S 134/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Landgericht Regensburg – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (AG Regensburg – 10 C 572/10 vom 05.05.2010) – zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage / Berufungsklage des Sachverständigen erfolgte aus abgetretenem Recht. Im Urteil ist auch ein wesentlicher Rechtshinweis zur Abtretung von Forderungen im Schadensrecht enthalten, mit dem sich der eine oder andere Amtsrichter in Coburg ggf. auseinander setzen sollte.

„...Diese Grundsätze des Schadensrechts finden auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch den Kläger Anwendung, da der Inhalt der Forderung des Geschädigten durch die Abtretung an den Kläger nicht verändert worden ist…“

Das Gericht verwendet im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung die BVSK-Honorarbefragung und lehnt als Vergleichsmaßstab das „Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg“ ab, da es sich hierbei um eine Vereinbarung zu „Sonderkonditionen“ zwischen der HUK und dem BVSK handle.

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AG Nettetal verurteilt DBV-WinSelect Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.07.2010 (17 C 109/10) hat das AG Nettetal die DBV-WinSelect Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 Euro zu.

Die Beklagte ist nach den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom xx.xx.2008 folgenden Schadens verpflichtet. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Danach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz hinsichtlich eines auf die Mietwagenrechnung vom 16.06.2008 (Bl. 9 d.A.) entfallenden Betrages von insgesamt 1.326,85 Euro, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 1.055,11 Euro, also den zugesprochenen Betrag, verlangen.

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Veröffentlicht unter Abtretung, DBV Winterthur Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar