AG Saarlouis verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.01.2008 [30 C 1395/07].

Mit Urteil vom 31.1.2008 – 30 C 1395/07 – hat die Amtsrichterin der 30. Zivilabteilung des AG Saarlouis in dem Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen A. aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK-Coburg wegen Zahlung von Sachverständigenkosten für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 882,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.05.2007 zu zahlen, abzgl, am 12.09.2007 gezahlter 649,68 EUR.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 101,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 25.06.2007 su zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Pirmasens verurteilt Generali zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.05.2010 (4 C 142/09) hat das AG Pirmasens die Generali Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 646,35 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 115 VVG, 398 BGB einen restlichen Anspruch in Hö­he von 646,35 €.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche Schäden aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 zu ersetzen. Auch hat der Unfallge­schädigte seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Weiterhin ist unstreitig, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom xx.xx. bis xx.xx.2009 unfallbedingt erforderlich war. Der Unfallgeschädigte hat ein Ersatzfahrzeug der Klasse 5 angemietet, wobei sein eigenes unfallgeschädigtes Fahrzeug ein Fahrzeug der Gruppe 6 ist.

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“Rettet die Restwertbörsen” – aus Sichtweite der SSH ?

„Rettet selbstlos die Restwerteinnahmen der Versicherer auf Kosten der Geschädigten“ wäre als Überschrift wohl zutreffender gewesen?

Am 21.06.2010 wurde hier über das Rundschreiben 08/2010 des BVSK als Reaktion auf das Urheberrechtsurteil des BGH I ZR 68/08 vom 29.04.2010 berichtet. Gemäß Rundschreiben 07/2010 teilt die SSH offensichtlich nicht den „wirtschaftlichen Gedanken“ des BVSK und regt seine Mitglieder zum „Totalverzicht“ der Urheberrechtsansprüche an. Versicherungsgewinn zum Nulltarif. Die „Dankbarkeit“ der Versicherungsbranche ist gewiss?

Rundschreiben 7/2010

BGH-Urteil zu Urheberrechten an Fotos in Sachverständigengutachten

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Urteil vom 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass insbesondere Fotos aus Schadensgutachten nicht ohne weiteres von Versicherungsunternehmen in Restwertbörsen eingestellt werden können. Vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteiles gibt es gegenwärtig Bestrebungen am Markt, zusätzliche Einnahmen für Sachverständige bei der Gutachtenerstellung und deren Verwertung zu generieren.

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Mitsubishi wird über Spies Hecker zum Partner der Allianz

Quelle: Autohaus Online vom 18.06.2010

Die „besonders intensive Zusammenarbeit zwischen dem Importeur Mitsubishi und Lackhersteller Spies Hecker wird weiter ausgebaut“, teilte am Mittwoch Angela Hunze, Marketingchefin von Spies Hecker, gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager mit. „Ab sofort“ nämlich, so Hunze weiter, können alle Mitsubishi-Händler in Deutschland über Spies Hecker Fairplay-Partnerbetrieb der Allianz werden. Hierüber wurden auch die Händler aktuell im Rahmen der Vorstellung des neuen Mitsubishi-Modells Crossover ASX informiert.

„Die Schadensteuerung wird seit einigen Jahren immer deutlicher vorangetrieben“, so Horst Schollmeyer, Direktor Vertrieb & Aftersales bei Mitsubishi Deutschland. „Wir gehen davon aus, dass jeder einzelne Betrieb über Partnerschaften in der Schadensteuerung anhand individueller Gesichtspunkten entscheidet.“

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AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2008 (47 C 506/08) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 750,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG a. F. (§ 115 PflVG n.F,) und §§ 249, 398 BGB auch der Höhe nach zur Erstattung der geforderten Mietwagenkosten an die Klägerin als Zessionarin der Geschädigten A. und B. verpflichtet.

Das Gericht hält die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Geschädigten A. und B. für wirksam. Die Vereinbarungen sind auch nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. § 1 Abs. 1 RBerG ist nicht verletzt, weil die Abtretungen nicht zum Zwecke der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgten. Vielmehr dienten die Abtretungen der Sicherung der Mietzinsforderungen der Klägerin; die Verwertung dieser Sicherheit durch die Klägerin ist die Besorgung einer eigenen wirtschaftlichen Angelegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, VI ZR 338/04 = NJW 2006, 1726. m w. N.).

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Buchempfehlung: Ratgeber Versicherung (2001) von Hans Dieter Meyer

„Wer unwissend ist, darf betrogen werden“

Warum unsere Politiker kein Interesse daran haben, den Versicherern auf die Finger zu schauen, warum die Aufsichtsbehörde ihren Namen zu Unrecht trägt, warum die ungeteilten Versicherungsprämien der Grund allen Übels sind und  der Versicherte immer der Dumme ist, all dies und vieles mehr wird dem Leser des Buches anschaulich und verständlich näher gebracht.

Auszüge aus dem seit 1982 hunderttausendfach aufgelegten Ratgeber Versicherung (2001)

Auszüge aus dem „Ratgeber Versicherung & Altersvorsorge“

von Hans Dieter Meyer, erschienen im Heyne-Verlag 12/2001

ISBN: 3-453-19689-9

Seiten 9 – 73

Vorwort des Verfassers

Mehr Wissen spart Geld

Die Marktwirtschaft hat einen Haken: Wer unwissend ist, darf betrogen werden. So arbeiten fast alle Gesellschaften und Vermittler nach der Devise: Die Unwissenheit der Verbraucher über Versicherungen und Geldanlagen ist der billigste Rohstoff, aus dem Geld gemacht werden kann.

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AG Wittlich verurteilt Provinzial Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4b C 643/09 vom 11.06.2010)

Mit Urteil vom 11.06.2010 (4b C 643/09) hat das AG Wittlich die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 599,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von EUR 599,99 € zu.

Der aufgrund eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 in W. Geschädigte hat den ihm zuste­henden auf Ersatz von Mietwagenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten (Bl. 17 dA.).

Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten ist nicht zu bean­standen. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag für die Anmietung eines Ersatzfahrzeu­ges liegt unter dem Betrag, der sich auf der Grundlage des Normaltarifs gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 errechnet.

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Das AG Nürnberg verurteilt erneut die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten [15 C 100/10 vom 18.05.2010].

Mit Endurteil vom 18.5.2010 – 15 C 100/10 – verurteilt die Amtsrichterin der 15. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 359,12 € nebst Zinsen und außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren von 83,54 € jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 359,12 € gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

I. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zu 100% unstreitig. Streitig ist die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Nach dem Unfall ließ der Kläger den Schaden an seinem Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro C. in Z. schätzen.

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Begründung mit 13 (!) Sätzen: AG Kenzingen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.09.2009 (1 C 147/09) hat das AG Kenzingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 236,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht über den bereits erstatteten Betrag von 293,93 Euro hinaus ein Anspruch auf Ersatz rest­licher Mietwagenkosten in der eingeklagten Höhe von 236,17 Euro zu (. § 7 StVG, §§ 823, 398 BGB i. V. m.. § 115 Abs. 1 VVG).

In Anlehnung an die Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Freiburg kann die Klägerin den ortsüblichen „Normaltarif“ ersetzt verlangen, welcher das erken­nende Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grund­lage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlgebiet der Ge­schädigten schätzt. Ein weiterer pauschaler Zuschlag ist nicht geboten.

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AG Kempen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (11 C 316/09 vom 25.05.2010)

Mit Urteil vom 25.05.2010 (11 C 316/09) hat das Amtsgericht Kempen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.503,52 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß § 115 VVG i. V. m. § 1 PflVG und § 7 Abs 1 StVG i. V. m. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu bezahlen.

Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatzfahr­zeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war gehalten im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den güns­tigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [34 C 9087/09 vom 07.01.2010]

Der Amtsrichter der 34. Zivilabteilung des AG Nürnberg hat mit Endurteil vom 7.1.2010 – 34 C 9087/09 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG, Nürnberg, verurteilt, an den Kläger 198,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 198,68 € aus §§ 823 BGB, 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros C. in Z. gem. Rechnung vom 20.10.2009 sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung diente der Wiederherstellung des Fahrzeuges, welche der Geschädigte verlangen kann (BGH NJW 1989, 956).

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der Stundensätze in einer Markenfachwerkstatt und restlicher Sachverständigenkosten [36 C 4408/09 vom 21.07.2009].

Die Amtsrichterin der 36. Zivilabteilung des AG Nürnberg hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G. mit Endurteil vom 21.7.2009 – 36 C 4408/09 – verurteilt, an den Kläger 438,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 438,90 € aus dem Verkehrsunfall vom 18.4.2009 im Franken-Centrum in Nürnberg zu gem. der §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

I. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% steht zwischen den Parteien außer Streit.

II. Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen BMW-Fachwerkstatt anfallen ( vgl. KG NJW 2008, 2656 ff; AG Hamburg Urt. v. 18.9.2008 – 51A C 104/08-).

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