AG Duisburg verurteilt unter dem 09.06.2010 die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG und ihre VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht [ 52 C 5132/09 ].

Mit Urteil vom 9.6.2010 – 52 C 5132/09  – hat die Richterin der 52. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Duisburg auf die Klage des Sachverständigen E. die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG  und ihre VN als Gesamtschuldnerr verurteilt, restliche, bisher von der HUK-Coburg außergerichtlich nicht regulierte  Sachverständigenkosten zu zahlen. Das Merkwürdige ist, dass die HUK-Coburg  außergerichtlich einen Teil der Sachverständigenkosten  zahlt und im Prozess dann die Aktivlegitimation des Klägers und die Eigentümerstellung des Geschädigten bestreitet. Hierin ist eindeutig ein widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB zu sehen, was die Richterin den Anwälten der Beklagten auch deutlich ins Urteil geschrieben hat. Bedauerlicherweise hat die Richterin das Sachverständigenhonorar des Klägers, das dieser seinem Aufraggeber, dem Geschädigten, in Rechnung gestellt hatte, an dem Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg-Bruderhilfe gemessen, obwohl dieses Gesprächsergebnis keine Allgemeingültigkeit hat.

Nachfolgend das Urteil im Volltext:

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Subaru kooperiert mit Allianz

Quelle: Autohaus Online vom 23.06.2010

Subaru hat mit der Allianz einen neuen Partner im Versicherungsgeschäft. Wie der Importeur am Mittwoch in Friedberg mitteilte, können Käufer seit kurzem über die FFS-Bank individuelle Kfz-Versicherungspakete der Allianz-Versicherungs AG abschließen. Zur Wahl stehen drei Tarife mit gestaffelten Leistungsumfängen, die direkt beim Vertriebspartner erworben werden können.

Im Bereich Unfall- und Schadenabwicklung setzt Subaru als zweite Importmarke nach Peugeot (wir berichteten) auf Allianz „Fairplay“.

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Urteilslisten – Update 07/2010

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Bitterfeld-Wolfen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.05.2010 (7 C 723/09) hat das AG Bitterfeld-Wolfen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 146,35 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 146,35 Euro gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1VVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Haftung der Beklagten für die durch den Unfall vom xx.xx.2009 in B. am Fahrzeug der Geschädigten A. mit dem amtlichen Kennzeichen … eingetretenen Schäden zu 100 % ist zwischen den Parteien un­streitig. Ebenso ist unstreitig, dass die Klägerin durch Abtretung Inhaberin der Forderung geworden ist.

Der Klägerin stand ursprünglich ein Anspruch auf Zahlung von 326,35 Euro zu, welcher durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 180,00 Euro teilweise erloschen ist, in Höhe der Klageforderung aber fortbe­stand.

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Rettet die Restwertbörsen – die “Kreativabteilung” der HUK liest mit?

Wir wissen zwar, dass die HUK-Coburg mithin zu den „Stammlesern“ bei Captain HUK gehört, dass die Reaktionszeiten jedoch so schnell sind, ist schon bemerkenswert. Am 28.06.2010 um 12:06 kam der erste Kommentar zu dem neuen HUK-Anschreiben vom 24.06.2010. Herr W. hat offensichtlich keine Lust auf eine strafrechtliche Auseinandersetzung, da der Text gemäß Anschreiben vom 24.06.2010 schon wieder geändert wurde?  Alternativ gibt es natürlich noch den seltenen Fall der HUK`schen Selbsterkenntnis oder unterschiedliche Schreiben? Hier der neue Vorstoß der HUK vom 28.06.2010:

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH inzwischen für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in die Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

Da eine zügige Regulierung eines Unfalllschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwertes zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

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Mitarbeiter der HUK-Coburg-Schadenaußenstelle Mannheim der deutschen Sprache nicht mächtig?

Mich erreichte ein Schreiben der Schadenaußenstelle Mannheim der HUK-Coburg vom 10.6.2010. Dieses Schreiben war an ein Sachverständigenbüro gerichtet. Bis auf die persönlichen Daten gebe ich das Schreiben hier wieder.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Versicherungsnehmer hat uns Ihr Schreiben vom 28.5.2010 vorgelegt.

Wir bitten von diesem Vorgehen künftig abzusehen, da wir den Kunden gebeten haben uns Ihre Schreiben unbeantwortet herzuleiten.

Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen dass Sie keinen Direktanspruch an den Versicherungsnehmer haben, Ihr Auftraggeber ist der Geschädigte, dieser hat die Forderung an uns und nicht an den Versicherungsnehmer abgetreten. Einen Direktanspruch gegenüber des Versicherungsnehmers hat nur Ihr Kunde.

Wenden Sie sich wegen Ihrer Forderung an Ihrem Auftraggeber.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse

kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G. in Coburg

Ihr Schaden-Team“

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AG Augsburg verurteilt die Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

 Mit Urteil vom 07.04.2009 (21 C 175/09) hat das AG Augsburg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 439,52 € verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle sowie die Erhebung von Dr. Zinn dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Restanspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 439,52 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 gegen die Beklagte.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Geschädigte von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers gem. § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftslichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mereren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Schönau verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.10.2009 (1 C 65/09) hat das AG Schönau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 124,85 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 124,85 €:

Spätestens nachdem der Kläger die Rückabtretung der erfüllungshalber an das Autohaus A. abgetretenen Mietwagenkosten vorgetragen und belegt hat, können keine Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers zur Geitendmachung der Mietwagenkosten mehr bestehen.

Hingegen verkennt die Beklagte in ihrer Klagerwiderung, wenn sie dort unter B. I. umfangreich zur Frage der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes vorträgt, dass der Kläger von vorneherein „lediglich“ Mietwagenkosten in Höhe des Normaltarifes geltend macht.

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Rettet die Restwertbörsen – Neues aus der HUK´schen “Kreativabteilung”

„Rettet die Restwerterlöse zum Wohle der HUK“ würde hier den Nagel wohl auf den Kopf treffen? Denn die HUK interessiert doch einzig und allein nur das „Säcklein“ der HUK, oder?

Wie bereits mehrfach hier berichtet, versuchen diverse Marktteilnehmer, aufgrund der Urheberrechtsentscheidung des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010), den Kfz-Sachverständigen Nutzungsrechte für die urheberrechtlich geschützten Lichtbilder aus den Gutachten – auf die eine oder andere Art – „abzuschwatzen“. Bestenfalls für Kleingeld oder bevorzugt noch zum Nulltarif. Siehe hierzu die Berichte vom 21.06.2010 sowie vom 28.06.2010. Nach dem BVSK und der SSH kommt nun der Vorstoß der HUK-Coburg mit einem besonders dreisten Schreiben, das uns zugeleitet wurde. Seitens der HUK wird behauptet, der angeschriebene Sachverständige habe bereits eine Zustimmung zur Nutzung der Lichtbilder erteilt und solle nun „der guten Ordnung halber“ diese Vereinbarung schriftlich bestätigen.

Nach den Ausführungen des  Sachverständigen weiß der wiederum nichts von einer derartigen „Vereinbarung“?!

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HUK-Coburg streicht das Wort “Sachverständiger” aus ihrem Wortschatz?

Urlaubszeit ist Reisezeit, bevor es los geht, schnell noch den Urlauber auf Spur bringen, denkt sich wohl die HUK Coburg Versicherung und informiert:

Trotz Billigflieger oder Bahn-Spezial-Angeboten: Auch in diesem Jahr wird wieder ein Großteil der Deutschen das Auto nutzen, um an den Urlaubsort zu gelangen. Man kann flexibler anreisen, mehr Gepäck mitnehmen und ist auch am Ferienort mobil. Kommt es allerdings im Urlaub zum Unfall, dann ist der Urlaubsspaß schnell verflogen. Vor allem, wenn der Crash sich im Ausland ereignet. Wer jetzt weiß, wie er bei der Schadensregulierung vorzugehen hat, der kann sich einiges an Ärger ersparen. Julian Regenthal-Patzak:

So weit so gut. Was dann aber die Empfehlung betrifft, diese kann nur in die Kategorie „Dummfang“ eingeordnet werden:

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BGH-Restwerturteil vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09 –

Hier nun der Volltext des BGH-Urteils vom 1.6.2010, den freundlicherweise für mich die Redaktion bzw. Herr Chefredakteur bereitgestellt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 316/09                                                                                    Verkündet am: 1. Juni 2010

in dem Rechtsstreit

BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 254 Abs. 2 Satz 1 Dc

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09 – LG Landshut
AG Landshut

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Der VI. Zivilsenat des BGH verkündete am 1.6.2010 – VI ZR 316/09 – neues Restwerturteil, das jetzt veröffentlicht wurde.

Mit Urteil vom 1.6.2010 hat der VI. Zivilsenat in dem Rechtsstreit VI ZR 316/09 für Recht erkannt:

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung dirch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich  zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeuges Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

Dieses BGH-Urteil erging ohne Beteiligung des Bundesrichters W., um einigen potentiellen Kommentatoren bereits den Wind aus den Segeln zu nehmen. Im übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die – so hoffe ich – demnächst im Volltext hier eingestellt wird.

Dies daher zunächst zur Vorabinformation.

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