Mit Urteil vom 9.6.2010 – 52 C 5132/09 – hat die Richterin der 52. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Duisburg auf die Klage des Sachverständigen E. die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG und ihre VN als Gesamtschuldnerr verurteilt, restliche, bisher von der HUK-Coburg außergerichtlich nicht regulierte Sachverständigenkosten zu zahlen. Das Merkwürdige ist, dass die HUK-Coburg außergerichtlich einen Teil der Sachverständigenkosten zahlt und im Prozess dann die Aktivlegitimation des Klägers und die Eigentümerstellung des Geschädigten bestreitet. Hierin ist eindeutig ein widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB zu sehen, was die Richterin den Anwälten der Beklagten auch deutlich ins Urteil geschrieben hat. Bedauerlicherweise hat die Richterin das Sachverständigenhonorar des Klägers, das dieser seinem Aufraggeber, dem Geschädigten, in Rechnung gestellt hatte, an dem Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg-Bruderhilfe gemessen, obwohl dieses Gesprächsergebnis keine Allgemeingültigkeit hat.
Nachfolgend das Urteil im Volltext: